Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 31/03/2017
Änderungen
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Artikel 2 - Aufgaben der Compliance-Funktion (Artikel 17 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU)

Artikel 2

Aufgaben der Compliance-Funktion

(Artikel 17 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU)

(1)  Wertpapierfirmen stellen sicher, dass die für die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften (Compliance) zuständigen Mitarbeiter die Funktionsweise ihrer algorithmischen Handelssysteme und Handelsalgorithmen zumindest in Grundzügen verstehen. Die Compliance-Mitarbeiter müssen in ständigem Kontakt mit den Mitarbeitern stehen, die über genaue technische Kenntnisse der algorithmischen Handelssysteme oder Handelsalgorithmen der Firma verfügen.

(2)  Wertpapierfirmen müssen ferner sicherstellen, dass die Compliance-Mitarbeiter zu jeder Zeit entweder mit der Person bzw. den Personen, die in der Wertpapierfirma auf die in Artikel 12 genannte Funktion („Kill-Funktion“) zugreifen können, in Kontakt stehen, oder direkt auf diese Funktion oder die für die einzelnen Handelssysteme oder Handelsalgorithmen zuständigen Personen zugreifen können.

(3)  Wird die Compliance-Funktion ganz oder teilweise an externe Dritte ausgelagert, so gewährt die betreffende Wertpapierfirma diesen Dritten den gleichen Zugang zu Informationen, den sie internen Compliance-Mitarbeitern einräumen würde. Wertpapierfirmen stellen sicher, dass bei einer Auslagerung der Compliance-Funktion

a) Datenschutz gewährleistet ist;

b) die Compliance-Funktion durch interne oder externe Prüfer oder durch die zuständige Behörde überprüft werden kann.