Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 31/03/2017
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Artikel 6 - Konformitätstests (Artikel 17 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU)

Artikel 6

Konformitätstests

(Artikel 17 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU)

(1)  Wertpapierfirmen testen die Konformität ihrer algorithmischen Handelssysteme und Handelsalgorithmen mit

a) dem System des Handelsplatzes in jeder der folgenden Situationen:

i) beim Zugang zu diesem Handelsplatz als Mitglied;

ii) bei der erstmaligen Anbindung an diesen Handelsplatz durch einen geförderten Zugang;

iii) bei wesentlichen Änderungen an den Systemen des Handelsplatzes;

iv) vor der Einführung oder einer umfassenden Aktualisierung des algorithmischen Handelssystems, des Handelsalgorithmus oder der algorithmischen Handelsstrategie der jeweiligen Wertpapierfirma;

b) dem System des Bereitstellers des direkten Marktzugangs in jeder der folgenden Situationen:

i) bei der erstmaligen Anbindung an diesen Handelsplatz durch einen direkten Marktzugang;

ii) bei wesentlichen Änderungen, die sich auf die Bereitstellung des direkten Marktzugangs durch den betreffenden Anbieter auswirken;

iii) vor der Einführung oder einer umfassenden Aktualisierung des algorithmischen Handelssystems, des Handelsalgorithmus oder der algorithmischen Handelsstrategie der jeweiligen Wertpapierfirma.

(2)  Durch Konformitätstests wird überprüft, ob die grundlegenden Bestandteile des algorithmischen Handelssystems oder des Handelsalgorithmus ordnungsgemäß funktionieren und den Anforderungen entsprechen, die von dem Handelsplatz oder dem Bereitsteller des direkten Marktzugangs vorgegeben werden. Zu diesem Zweck ist durch Tests zu bestätigen, dass das algorithmische Handelssystem oder der Handelsalgorithmus

a) plangemäß mit der Matching-Logik des Handelsplatzes interagiert;

b) die vom Handelsplatz heruntergeladenen Datenströme in angemessener Weise verarbeitet.