Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 02/08/2022
Änderungen
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Artikel 51 - Gemäß der Richtlinie 2009/65/EG und der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 übermittelte Informationen (Artikel 24 Absatz 4 der Richtlinie 2014/65/EU)

Artikel 51

Gemäß der Richtlinie 2009/65/EG und der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 übermittelte Informationen

(Artikel 24 Absatz 4 der Richtlinie 2014/65/EU)

Wertpapierfirmen, die Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen oder PRIIPs vertreiben,  informieren ihre Kunden zudem über alle weiteren Kosten und Nebenkosten in Bezug auf das Produkt, die ggf. nicht mit unter das OGAW-KID oder PRIIPs-KID fallen, ebenso wie über die Kosten und Nebenkosten im Zusammenhang mit ihrer Erbringung von Wertpapierdienstleistungen in Bezug auf dieses Finanzinstrument.