Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 02/08/2022
Änderungen (1)
Suche im Rechtsakt

Artikel 52 - Informationen zum Thema Anlageberatung (Artikel 24 Absatz 4 der Richtlinie 2014/65/EU)

Artikel 52

Informationen zum Thema Anlageberatung

(Artikel 24 Absatz 4 der Richtlinie 2014/65/EU)

(1)  
Die Wertpapierfirmen erläutern verständlich und präzise, ob und warum eine Anlageberatung als unabhängig oder nicht unabhängig einzustufen ist, ebenso wie über die Art und Eigenschaften der geltenden Beschränkungen, was bei der Vornahme einer unabhängigen Anlageberatung auch das Verbot einschließt, Anreize zu geben oder anzunehmen.

Wird die Anlageberatung demselben Kunden sowohl unabhängig als auch nicht unabhängig angeboten bzw. erbracht, erläutern die Wertpapierfirmen den Umfang beider Dienstleistungsformen, sodass Anleger die entsprechenden Unterschiede nachvollziehen können, und weisen sich nicht als unabhängigen Anlageberater für die gesamte Tätigkeit aus.  In der Kommunikation mit dem Kunden heben Wertpapierfirmen ihre unabhängigen Anlageberatungsleistungen nicht übermäßig gegenüber nicht unabhängigen Wertpapierdienstleistungen hervor.

(2)  
Wertpapierfirmen, die ihre Anlageberatung unabhängig oder nicht unabhängig vornehmen, erläutern dem Kunden das empfehlenswerte Spektrum an Finanzinstrumenten, was auch das Verhältnis der Firma zu den Emittenten bzw. Anbietern der Instrumente mit einschließt.
(3)  

Die Wertpapierfirmen beschreiben Folgendes:

a) 

die in Betracht kommenden Arten von Finanzinstrumenten;

b) 

das Spektrum an Finanzinstrumenten sowie die nach der jeweiligen Art von Finanzinstrument gemäß dem Leistungsumfang analysierten Anbieter;

c) 

gegebenenfalls die Nachhaltigkeitsfaktoren, die bei der Auswahl der Finanzinstrumente berücksichtigt werden;

d) 

die Art und Weise, wie bei der Vornahme einer unabhängigen Beratung die erbrachte Dienstleistung den Bedingungen für die unabhängige Vornahme der Anlageberatung gerecht wird, und die Faktoren, die beim Auswahlverfahren der Wertpapierfirma zur Empfehlung von Finanzinstrumenten Berücksichtigung finden, darunter Risiken, Kosten und die Komplexität der Finanzinstrumente.

(4)  
Umfasst das Spektrum der Finanzinstrumente, die von der die unabhängige Anlageberatung vornehmenden Wertpapierfirma beurteilt werden, auch die eigenen Finanzinstrumente der Wertpapierfirma oder solche, die von Unternehmen ausgegeben oder angeboten werden, die enge Verbindungen oder eine andere enge Rechts- oder Wirtschaftsbeziehung mit der Wertpapierfirma unterhalten, sowie solche anderer Emittenten oder Anbieter, die keine solchen Verbindungen oder Beziehungen unterhalten, unterscheidet die Wertpapierfirma hinsichtlich der einzelnen Arten von Finanzinstrumenten beim Spektrum der von Unternehmen ausgegebenen bzw. angebotenen Finanzinstrumente zwischen solchen mit und solchen ohne Verbindungen zur Wertpapierfirma.
(5)  

 Wertpapierfirmen, die regelmäßige Geeignetheitsbeurteilungen bezüglich der Empfehlungen gemäß Artikel 54 Absatz 12 abgeben, machen diesbezüglich folgende Angaben:

a) 

 Häufigkeit und Umfang der regelmäßigen Geeignetheitsbeurteilung sowie ggf. die zu dieser Beurteilung führenden Voraussetzungen;

b) 

inwiefern die zuvor zusammengetragenen Informationen einer erneuten Beurteilung unterzogen werden; und

c) 

wie eine aktualisierte Empfehlung dem Kunden mitgeteilt wird.