Artikel 52
Informationen zum Thema Anlageberatung
(Artikel 24 Absatz 4 der Richtlinie 2014/65/EU)
Wird die Anlageberatung demselben Kunden sowohl unabhängig als auch nicht unabhängig angeboten bzw. erbracht, erläutern die Wertpapierfirmen den Umfang beider Dienstleistungsformen, sodass Anleger die entsprechenden Unterschiede nachvollziehen können, und weisen sich nicht als unabhängigen Anlageberater für die gesamte Tätigkeit aus. In der Kommunikation mit dem Kunden heben Wertpapierfirmen ihre unabhängigen Anlageberatungsleistungen nicht übermäßig gegenüber nicht unabhängigen Wertpapierdienstleistungen hervor.
Die Wertpapierfirmen beschreiben Folgendes:
die in Betracht kommenden Arten von Finanzinstrumenten;
das Spektrum an Finanzinstrumenten sowie die nach der jeweiligen Art von Finanzinstrument gemäß dem Leistungsumfang analysierten Anbieter;
gegebenenfalls die Nachhaltigkeitsfaktoren, die bei der Auswahl der Finanzinstrumente berücksichtigt werden;
die Art und Weise, wie bei der Vornahme einer unabhängigen Beratung die erbrachte Dienstleistung den Bedingungen für die unabhängige Vornahme der Anlageberatung gerecht wird, und die Faktoren, die beim Auswahlverfahren der Wertpapierfirma zur Empfehlung von Finanzinstrumenten Berücksichtigung finden, darunter Risiken, Kosten und die Komplexität der Finanzinstrumente.
Wertpapierfirmen, die regelmäßige Geeignetheitsbeurteilungen bezüglich der Empfehlungen gemäß Artikel 54 Absatz 12 abgeben, machen diesbezüglich folgende Angaben:
Häufigkeit und Umfang der regelmäßigen Geeignetheitsbeurteilung sowie ggf. die zu dieser Beurteilung führenden Voraussetzungen;
inwiefern die zuvor zusammengetragenen Informationen einer erneuten Beurteilung unterzogen werden; und
wie eine aktualisierte Empfehlung dem Kunden mitgeteilt wird.