Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 02/08/2022
Änderungen
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Artikel 48 - Informationen über Finanzinstrumente (Artikel 24 Absatz 4 der Richtlinie 2014/65/EU)

Artikel 48

Informationen über Finanzinstrumente

(Artikel 24 Absatz 4 der Richtlinie 2014/65/EU)

(1)  
Die Wertpapierfirmen übermitteln Kunden bzw. potenziellen Kunden rechtzeitig vor der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen oder Nebendienstleistungen gegenüber Kunden bzw. potenziellen Kunden eine allgemeine Beschreibung der Art und der Risiken der Finanzinstrumente, die insbesondere der Einstufung des Kunden als Kleinanleger, professioneller Kunde oder geeignete Gegenpartei Rechnung trägt. Anhand dieser Beschreibung werden die Wesensmerkmale der betreffenden Art von Instrument, die Funktionsweise und Wertentwicklung des Finanzinstruments unter verschiedenen Marktbedingungen — was positive und negative Gegebenheiten einschließt — sowie die damit verbundenen spezifischen Risiken ausreichend detailliert erläutert, damit der Kunde seine Anlageentscheidungen auf fundierter Grundlage treffen kann.
(2)  

Die Beschreibung der in Absatz 1 genannten Risiken erstreckt sich — soweit für die betreffende Art von Instrument sowie den Status und den Kenntnisstand des Kunden relevant — auf folgende Punkte:

a) 

die mit Finanzinstrumenten der betreffenden Art einhergehenden Risiken, einschließlich einer Erläuterung der Hebelwirkung und ihrer Effekte und des Risikos des Verlusts der gesamten Kapitalanlage unter Berücksichtigung der Risiken im Zusammenhang mit einer Insolvenz des Emittenten und damit verbundener Ereignisse (z. B. „Bail-In“);

b) 

die Volatilität des Preises der betreffenden Instrumente und etwaige Beschränkungen des für derlei Instrumente verfügbaren Marktes;

c) 

 Informationen über Hindernisse oder Beschränkungen für die Desinvestition, beispielsweise im Falle illiquider Finanzinstrumente oder von Finanzinstrumenten mit einer festen Anlagedauer, was auch eine Veranschaulichung der möglichen Ausstiegsverfahren und -folgen mit einschließt, mögliche Einschränkungen sowie der ungefähre Zeitrahmen für den Verkauf des Finanzinstruments, bevor die anfänglichen Transaktionskosten dieser Art von Finanzinstrumenten wiedererlangt werden;

d) 

den Umstand, dass jeder Anleger aufgrund von Geschäften mit den betreffenden Instrumenten möglicherweise finanzielle und sonstige Verpflichtungen einschließlich Eventualverbindlichkeiten übernehmen muss, die zu den Kosten für den Erwerb der Instrumente hinzukommen;

e) 

etwaige Einschusspflichten oder ähnliche Verpflichtungen, die für Instrumente der betreffenden Art gelten.

(3)  
Übermittelt eine Wertpapierfirma einem Kleinanleger bzw. potenziellen Kleinanleger Informationen über ein Finanzinstrument, das zu diesem Zeitpunkt öffentlich angeboten wird und zu dem in Zusammenhang mit diesem Angebot ein Prospekt gemäß der Richtlinie 2003/71/EG veröffentlicht worden ist, teilt diese Wertpapierfirma dem Kunden bzw. dem potenziellen Kunden rechtzeitig vor der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen oder Nebenleistungen gegenüber dem Kunden bzw. potenziellen Kunden mit, wo dieser Prospekt erhältlich ist.
(4)  
Setzt sich ein Finanzinstrument aus mindestens zwei unterschiedlichen Finanzinstrumenten oder -dienstleistungen zusammen, übermittelt die Wertpapierfirma  eine angemessene Beschreibung der Rechtsnatur des Finanzinstruments, der Bestandteile des betreffenden Instruments und der Art und Weise, in der sich die Anlagerisiken durch die gegenseitige Beeinflussung dieser Bestandteile erhöhen.
(5)  
Bei Finanzinstrumenten, die eine Garantie oder einen Kapitalschutz mit umfassen, lässt die Wertpapierfirma einem Kunden oder potenziellen Kunden Informationen über den Umfang und die Art dieser Garantie bzw. dieses Kapitalschutzes zukommen. Wird die Garantie von einem Dritten übernommen, umfassen die Informationen über die Garantie ausreichende Details über den Garantiegeber und die Garantie, damit der Kunde bzw. potenzielle Kunde die Garantie angemessen bewerten kann.