Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 02/08/2022
Änderungen
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Artikel 46 - Allgemeine Anforderungen an Kundeninformationen (Artikel 24 Absatz 4 der Richtlinie 2014/65/EU)

Artikel 46

Allgemeine Anforderungen an Kundeninformationen

(Artikel 24 Absatz 4 der Richtlinie 2014/65/EU)

(1)  

Die Wertpapierfirmen übermitteln einem Kunden bzw. einem potenziellen Kunden rechtzeitig, d. h., bevor er durch irgendeinen Vertrag über die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen oder Nebendienstleistungen gebunden ist oder bevor die betreffenden Dienstleistungen erbracht werden, — je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt — folgende Informationen:

a) 

die Bedingungen des betreffenden Vertrags;

b) 

die gemäß Artikel 47 über den betreffenden Vertrag oder die betreffende Wertpapierdienstleistung oder Nebendienstleistung zu übermittelnden Informationen.

(2)  
Die Wertpapierfirmen übermitteln die gemäß den Artikeln 47 bis 50 erforderlichen Informationen rechtzeitig vor der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen oder Nebendienstleistungen an Kunden bzw. potenzielle Kunden.
(3)  
Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Informationen werden auf einem dauerhaften Datenträger oder auf einer Website (die nicht als dauerhafter Datenträger betrachtet wird) zur Verfügung gestellt, sofern die in Artikel 3 Absatz 2 genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
(4)  
Die Wertpapierfirmen teilen einem Kunden alle wesentlichen Änderungen in Bezug auf die gemäß den Artikeln 47 bis 50 übermittelten Informationen, die für eine Dienstleistung, die die Wertpapierfirma für den betreffenden Kunden erbringt, relevant sind, rechtzeitig mit. Diese Mitteilung ist auf einem dauerhaften Datenträger zu übermitteln, wenn die Informationen, auf die sie sich bezieht, ebenfalls auf einem dauerhaften Datenträger übermittelt wurden.
(5)  
Die Wertpapierfirmen stellen sicher, dass die in einer Marketingmitteilung enthaltenen Informationen mit den anderen Informationen in Einklang stehen, die sie den Kunden im Rahmen der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und Nebendienstleistungen übermittelt.
(6)  

Marketingmitteilungen, die ein Angebot oder eine Einladung der nachfolgend genannten Art enthalten und die Art und Weise der Antwort vorgeben oder ein Antwortformular enthalten, enthalten auch die in den Artikeln 47 bis 50 genannten Informationen, soweit diese für das betreffende Angebot oder die betreffende Einladung relevant sind:

a) 

Angebot, mit jeder Person, die die Mitteilung beantwortet, einen Vertrag über ein Finanzinstrument, eine Wertpapierdienstleistung oder eine Nebendienstleistung abzuschließen;

b) 

Einladung an jede Person, die die Mitteilung beantwortet, ein Angebot zum Abschluss eines Vertrags über ein Finanzinstrument, eine Wertpapierdienstleistung oder eine Nebendienstleistung abzugeben.

Unterabsatz 1 gilt jedoch nicht, wenn der potenzielle Kunde zur Beantwortung eines Angebots oder einer Einladung in der Marketingmitteilung ein oder mehrere andere Dokumente heranziehen muss, die — einzeln oder zusammen — die betreffenden Informationen enthalten.