Aktualisiert 18/09/2024
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Artikel 8 - Wesentliche Änderungen

Artikel 8

Wesentliche Änderungen

(1)   Ein relevanter Betreiber übermittelt der für ihn zuständigen Behörde eine Beschreibung aller wesentlichen Änderungen hinsichtlich der zuvor gemäß dieser Verordnung eingereichten Informationen, die für eine Beurteilung der Einhaltung der Richtlinie 2014/65/EU sowie der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 durch diesen Betreiber von Bedeutung sein könnten.

(2)   Übermittelt ein relevanter Betreiber der für ihn zuständigen Behörde neue Informationen, damit diese zuvor gemäß dieser Verordnung eingereichte Informationen berichtigt, aktualisiert oder klärt, muss diese Übermittlung keine Informationen umfassen, die rein geringfügiger oder technischer Art sind und für eine Beurteilung seiner Einhaltung der Richtlinie 2014/65/EU bzw. der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 nicht von Bedeutung wären.

(3)   Eine Wertpapierfirma oder ein Marktbetreiber, die bzw. der zum Betrieb eines MTF laut der Richtlinie 2004/39/EG zugelassenen ist, das sich zum Termin der Anwendung dieser Verordnung bereits im Betrieb befindet, übermittelt der für sie bzw. ihn zuständigen Behörde neben den in Absatz 1 dieses Artikels aufgeführten Informationen auch eine Beschreibung aller wesentlichen Änderungen hinsichtlich der Informationen, die gemäß dieser Richtlinie im Hinblick auf dieses MTF zuvor bei der zuständigen Behörde eingereicht wurden.