Aktualisiert 18/09/2024
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Artikel 2 - Über MTF und OTF zu übermittelnde Informationen

Artikel 2

Über MTF und OTF zu übermittelnde Informationen

(1)   Ein relevanter Betreiber übermittelt der für ihn zuständigen Behörde folgende Informationen:

a)

die Anlagenklassen der über das MTF bzw. OTF gehandelten Finanzinstrumente;

b)

die Regeln und Verfahren für die Bereitstellung von Finanzinstrumenten zu Handelszwecken nebst Einzelheiten über die Veröffentlichungssysteme, die zur öffentlichen Zurverfügungstellung dieser Informationen genutzt werden;

c)

die Regeln und Verfahren für die Sicherstellung eines objektiven und diskriminierungsfreien Zugangs zu den Handelssystemen nebst Einzelheiten über die Veröffentlichungssysteme, die zur öffentlichen Zurverfügungstellung dieser Informationen genutzt werden;

d)

die Maßnahmen und Verfahren, mit denen sichergestellt wird, dass den Nutzern des MTF bzw. OTF ausreichende öffentlich zugängliche Informationen zur Verfügung stehen, damit diese sich ein Urteil über die Anlagemöglichkeiten bilden können, wobei sowohl die Art der Nutzer als auch die Klassen der gehandelten Finanzinstrumente zu berücksichtigen ist;

e)

die Systeme, Verfahren und Vorkehrungen für die Sicherstellung der Einhaltung der in den Artikeln 48 und 49 der Richtlinie 2014/65/EU aufgeführten Bedingungen;

f)

eine detaillierte Beschreibung alle Vorkehrungen für die erleichterte Zuführung von Liquidität zugunsten des System, wie beispielsweise Market-Making-Systemen;

g)

die Vorkehrungen und Verfahren zur Überwachung der Geschäfte gemäß Artikel 31 der Richtlinie 2014/65/EU;

h)

die Regeln und Verfahren für die Aussetzung des Handels und den Ausschluss von Finanzinstrumenten vom Handel gemäß Artikel 32 der Richtlinie 2014/65/EU;

i)

die Vorkehrungen zur Einhaltung der Vor- und Nachhandelstransparenzpflichten, die für die gehandelten Finanzinstrumente und die Handelsfunktionalität des MTF bzw. OTF gelten, wobei diese Informationen mit Angaben zu allen Absichten dahin gehend einhergehen müssen, Ausnahmen laut den Artikeln 4 und 9 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 sowie der verzögerten Veröffentlichung gemäß den Artikeln 7 und 11 dieser Verordnung anzuwenden;

j)

die Vorkehrungen zur effizienten Abwicklung der unter seinen Systemen durchgeführten Geschäfte sowie zur Sicherstellung, dass sich die Nutzer ihrer jeweiligen diesbezüglichen Zuständigkeiten bewusst sind;

k)

eine Liste der Mitglieder bzw. Teilnehmer des von ihm betriebenen MTF bzw. OTF.

(2)   Ein relevanter Betreiber übermittelt der für ihn zuständigen Behörde eine detaillierte Beschreibung der Funktionsweise seines Handelssystems mit folgenden Angaben:

a)

ob das System sprachbasiert ist bzw. elektronisch oder hybrid ist;

b)

im Falle eines elektronischen oder hybriden Handelssystems, die Art von Algorithmus oder Programm, der bzw. das zur Ermittlung der Abstimmung und Ausführung von Handelsinteressen herangezogen wird;

c)

im Falle eines sprachbasierten Handelssystems, die Regeln und Protokolle, die zur Ermittlung der Abstimmung und Ausführung von Handelsinteressen herangezogen werden;

d)

eine Beschreibung mit einer Erläuterung dahin gehend, inwiefern das Handelssystem den einzelnen Punkten der Definition eines MTF oder eines OTF gerecht wird.

(3)   Ein relevanter Betreiber übermittelt der für ihn zuständigen Behörde Informationen darüber, wie und in welchen Fällen der Betrieb des MTF bzw. OTF Anlass zu möglichen Interessenkonflikten zwischen dem MTF bzw. OTF, seinem Betreiber oder seinen Eigentümern und dem einwandfreien Funktionieren des MTF bzw. OTF geben wird. Der relevante Betreiber gibt die Verfahren und Vorkehrungen zur Erfüllung der in Artikel 18 Absatz 4 der Richtlinie 2014/65/EU aufgeführten Anforderungen an.

(4)   Ein relevanter Betreiber übermittelt der für ihn zuständigen Behörde in Bezug auf die Verwaltung, den Betrieb oder die Beaufsichtigung des MTF bzw. OTF folgende Informationen zu seinen Auslagerungsvereinbarungen:

a)

die organisatorischen Maßnahmen zur Ermittlung der mit diesen ausgelagerten Tätigkeiten verbundenen Risiken sowie zur Überwachung der ausgelagerten Tätigkeiten;

b)

die vertragliche Vereinbarung zwischen dem relevanten Betreiber und dem Unternehmen, von der die ausgelagerte Dienstleistung erbracht wird, wobei er die Art, den Umfang, die Ziele und die Dienstleistungsvereinbarungen angibt.

(5)   Ein relevanter Betreiber übermittelt der für ihn zuständigen Behörde Informationen zu allen Verbindungen zu bzw. jedweder Beteiligung an einem geregelten Markt, MTF, OTF oder systematischen Internalisierer, der bzw. das im Eigentum dieses relevanten Betreibers steht.