Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
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Artikel 1 - Begriffsbestimmungen

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.

relevanter Betreiber

a)

eine Wertpapierfirma, die ein multilaterales Handelssystem (MTF) betreibt,

b)

eine Wertpapierfirma, die ein organisiertes Handelssystem (OTF) betreibt,

c)

einen Marktbetreiber, der ein MTF betreibt,

d)

einen Marktbetreiber, der ein OTF betreibt;

2.

Anlageklasse“ die Kategorien von Finanzinstrumenten, die in Anhang I Abschnitt C der Richtlinie 2014/65/EU aufgeführt sind.