Aktualisiert 18/09/2024
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Artikel 4 - Über sich bereits im Betrieb befindliche MTF zu übermittelnde Informationen

Artikel 4

Über sich bereits im Betrieb befindliche MTF zu übermittelnde Informationen

Im Falle einer Wertpapierfirma oder eines Marktbetreibers, die bzw. der zum Betrieb eines MTF laut Artikel 5 der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5) zugelassenen ist, das sich zum Termin der Anwendung dieser Verordnung bereits im Betrieb befindet, übermittelt diese Firma bzw. dieser Betreiber die in den Artikeln 2 und 3 dieser Richtlinie aufgeführten Informationen, sofern Folgendes erforderlich ist:

a)

Informationen zu berichtigen, zu aktualisieren oder zu klären, die der relevante Betreiber zuvor der für ihn zuständigen Behörde übermittelt hat;

b)

die Einhaltung der Verpflichtungen laut der Richtlinie 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 zu demonstrieren, die vor der Anwendung dieser Verordnung für das MTF nicht gegolten haben.


(5)  Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1).