Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
Suche im Rechtsakt

Artikel 3 - Zusätzliche über MTF zu übermittelnde Informationen

Artikel 3

Zusätzliche über MTF zu übermittelnde Informationen

Neben den in Artikel 2 aufgeführten Informationen übermittelt ein relevanter Betreiber der für ihn zuständigen Behörde in Bezug auf die in Artikel 19 Absatz 3 der Richtlinie 2014/65/EU aufgeführten Anforderungen folgende Informationen:

a)

eine Beschreibung der Vorkehrungen und Systeme, die er umsetzt, um angemessen für die Steuerung seiner Risiken gerüstet zu sein, alle für seinen Betrieb wesentlichen Risiken ermitteln und wirksame Maßnahmen zur Begrenzung dieser Risiken treffen zu können;

b)

eine Beschreibung der Vorkehrungen, die er umsetzt, um den reibungslosen und rechtzeitigen Abschluss der innerhalb seiner Systeme ausgeführten Geschäfte zu erleichtern;

c)

eine Beschreibung der Finanzressourcen, die als ausreichend erachtet werden, um seine ordnungsgemäße Funktionsweise zu erleichtern, wobei der Art und dem Umfang der an dem geregelten Markt geschlossenen Geschäfte sowie dem Spektrum und der Höhe der Risiken, denen der Betreiber ausgesetzt ist, Rechnung getragen wird.