Artikel 7
Formate für den Datenaustausch und bei Meldungen anzugebende Daten
Bei der Übermittlung von Informationen gemäß dieser Verordnung müssen die berichtenden Unternehmen Folgendes beachten:
Nicht vorgeschriebene oder nicht zutreffende Angaben sind nicht in die Datenmeldung aufzunehmen;
Zahlenwerte sind wie folgt zu übermitteln:
Datenpunkte vom Datentyp „monetär“ werden mit einer Mindestpräzision, die tausend Einheiten entspricht, ausgewiesen;
Datenpunkte vom Datentyp „prozentual“ werden pro Einheit mit einer Mindestpräzision von vier Dezimalstellen gemeldet;
Datenpunkte vom Datentyp „integer“ werden ohne Dezimalstellen mit einer Präzision von einer Einheit gemeldet;
Institute werden ausschließlich durch ihre Rechtsträgerkennung (LEI) gekennzeichnet. Juristische Personen und Gegenparteien, die keine Institute sind, werden — soweit vorhanden — durch ihre LEI gekennzeichnet.
Die von den berichtenden Unternehmen gemäß dieser Verordnung übermittelten Informationen werden durch folgende Angaben ergänzt:
den Meldestichtag und die Bezugsperiode,
die Meldewährung,
den Rechnungslegungsstandard,
die LEI des meldenden Instituts,
den Konsolidierungskreis.