Aktualisiert 14/03/2025
In Kraft

Fassung vom: 27/12/2024
Änderungen
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Artikel 1 - Durchführungsverordnung 2021/763

Artikel 1

Meldestichtage

Unternehmen, die der Meldepflicht für die Gesamtverlustabsorptionskapazität (TLAC) und die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (MREL) auf Einzel- oder konsolidierter Basis unterliegen (berichtende Rechtsträger), übermitteln den zuständigen Behörden und den Abwicklungsbehörden Informationen zum Stand an den folgenden Meldestichtagen:

a) 

bei vierteljährlicher Meldung: 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember;

b) 

bei halbjährlicher Meldung: 30. Juni und 31. Dezember;

c) 

bei jährlicher Meldung: 31. Dezember.