Aktualisiert 22/12/2024
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Artikel 1 - Meldestichtage

Artikel 1

Meldestichtage

Unternehmen, die der Meldepflicht für die Gesamtverlustabsorptionskapazität (TLAC) und die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (MREL) auf Einzel- oder konsolidierter Basis unterliegen (berichtende Rechtsträger), übermitteln den zuständigen Behörden und den Abwicklungsbehörden Informationen zum Stand an den folgenden Meldestichtagen:

a)

bei vierteljährlicher Meldung: 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember;

b)

bei halbjährlicher Meldung: 30. Juni und 31. Dezember;

c)

bei jährlicher Meldung: 31. Dezember.