Artikel 6
Format und Häufigkeit der Meldungen auf konsolidierter Basis durch Unternehmen, die selbst keine Abwicklungseinheiten sind, sowie durch bedeutende Tochterunternehmen von global systemrelevanten Nicht-EU-Instituten
Unternehmen, die nicht selbst Abwicklungseinheiten sind und den Anforderungen gemäß Artikel 45 der Richtlinie 2014/59/EU nach Artikel 45f der genannten Richtlinie auf konsolidierter Basis unterliegen, übermitteln den zuständigen Behörden und den Abwicklungsbehörden Informationen auf konsolidierter Basis wie folgt:
Informationen über die Höhe und die Zusammensetzung der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß Spalte 0010 des Meldebogens 3 in Anhang I der vorliegenden Verordnung werden vierteljährlich in Übereinstimmung mit den Erläuterungen in Anhang II Teil II Nummer 2.2 der vorliegenden Verordnung gemeldet;
Informationen über die Finanzierungsstruktur der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß Meldebogen 4 in Anhang I der vorliegenden Verordnung werden vierteljährlich in Übereinstimmung mit den Erläuterungen in Anhang II Teil II Nummer 2.3 der vorliegenden Verordnung gemeldet;
Informationen über Instrumente, die gemäß Meldebogen 7 in Anhang I der vorliegenden Verordnung Rechtsvorschriften von Drittländern unterliegen, werden vierteljährlich in Übereinstimmung mit den Erläuterungen in Anhang II Teil II Nummer 4 der vorliegenden Verordnung gemeldet.