Aktualisiert 22/12/2024
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ANHANG II - MELDUNG DER MINDESTANFORDERUNGEN AN EIGENMITTEL UND BERÜCKSICHTIGUNGSFÄHIGE VERBINDLICHKEITEN — ERLÄUTERUNGEN

Achtung! Dieser Artikel wird am 27/12/2024 geändert. Bitte konsultieren Sie die Durchführungsverordnung 2024/1618, um die Änderungen einzusehen, die an dem nachstehenden Artikel vorgenommen werden.

ANHANG II

MELDUNG DER MINDESTANFORDERUNGEN AN EIGENMITTEL UND BERÜCKSICHTIGUNGSFÄHIGE VERBINDLICHKEITEN — ERLÄUTERUNGEN

TEIL I: ALLGEMEINE ERLÄUTERUNGEN

1.   Aufbau und Konventionen

1.1.   Aufbau

1.

Dieser Rahmen für die MREL- und TLAC-Meldungen besteht aus vier Gruppen von Meldebögen:

a)

Beträge: MREL- und TLAC-Schlüsselparameter;

b)

Zusammensetzung und Fälligkeit;

c)

Rangfolge der Gläubiger;

d)

Vertragsspezifische Angaben.

2.

Zu jedem Meldebogen werden Rechtsgrundlagen angegeben. Dieser Teil der Verordnung umfasst nähere Angaben zu allgemeineren Aspekten der Meldungen in Meldebogenbereichen und Erläuterungen zu spezifischen Positionen.

1.2.   Nummerierungskonvention

3.

In allen Bezugnahmen auf die Spalten, Zeilen und Zellen der Meldebögen folgt das Dokument den unter den Buchstaben a bis d festgelegten Kennzeichnungskonventionen. Diese Zahlencodes werden in den gemäß Anhang III festgelegten Validierungsregeln umfassend verwendet.

a)

Es wird folgende allgemeine Notation verwendet: {Meldebogen;Zeile;Spalte};

b)

Bei Verweisen innerhalb eines Meldebogens wird der Meldebogen nicht genannt: {Zeile;Spalte};

c)

bei Meldebögen mit nur einer Spalte wird nur auf die Zeilen Bezug genommen: {Meldebogen;Zeile};

d)

Um auszudrücken, dass die Bezugnahme für die zuvor angegebenen Zeilen oder Spalten gilt, wird ein Sternchen* verwendet.

1.3.   Vorzeichenkonvention

4.

Jeder Betrag, der die Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, die risikogewichteten Positionsbeträge, die Messgröße der Verschuldungsquote oder die Anforderungen erhöht, wird als positive Zahl gemeldet. Umgekehrt wird jeder Betrag, der die Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, die risikogewichteten Positionsbeträge, die Messgröße der Verschuldungsquote oder die Anforderungen verringert, als negative Zahl gemeldet. Steht vor der Bezeichnung einer Position ein negatives Vorzeichen (-), wird davon ausgegangen, dass für die betreffende Position kein positiver Wert ausgewiesen wird.

1.4.   Abkürzungen

5.

In den Anhängen der vorliegenden Verordnung werden die folgenden Abkürzungen verwendet:

a)

„MREL“: Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten gemäß Artikel 45 der Richtlinie 2014/59/EU (1);

b)

„TLAC“: Mindestanforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten für global systemrelevante Institute (G-SRI) gemäß Artikel 92a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (2);

c)

„Interne TLAC“: Mindestanforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten für Nicht-EU-G-SRI gemäß Artikel 92b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

d)

„Interne MREL“: MREL für Unternehmen im Sinne von Artikel 45f der Richtlinie 2014/59/EU, die selbst keine Abwicklungseinheiten sind.

TEIL II: ERLÄUTERUNGEN ZU DEN EINZELNEN MELDEBÖGEN

1.   Beträge: M 01.00 — MREL- und TLAC-Schlüsselparameter (KM2)

1.1.   Allgemeine Anmerkungen

6.

Die Spalte, die sich auf die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (MREL) bezieht, ist von Unternehmen auszufüllen, die der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten gemäß Artikel 45e der Richtlinie 2014/59/EU unterliegen. Nur die Unternehmen, die verpflichtet sind, die Anforderung gemäß Artikel 92a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu erfüllen, melden Posten, die sich auf die G-SRI-Anforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (TLAC) beziehen.

1.2.   Erläuterungen zu bestimmten Positionen

Spalten

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

0010

Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (MREL)

Artikel 45 und 45e der Richtlinie 2014/59/EU

0020

Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten für G-SRI (TLAC)

Artikel 92a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013


Zeile

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

0100-0120

Gesamtrisikobetrag und Gesamtrisikopositionsmessgröße

0100

Gesamtrisikobetrag (TREA)

Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2014/59/EU, Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Der in dieser Zeile gemeldete Gesamtrisikobetrag entspricht dem Gesamtrisikobetrag, der die Grundlage für die Einhaltung der Anforderungen von Artikel 45 der Richtlinie 2014/59/EU bzw. Artikel 92a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bildet.

0110

Gesamtrisikopositionsmessgröße (TEM)

Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2014/59/EU, Artikel 429 Absatz 4 und Artikel 429a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Die in dieser Zeile gemeldete Gesamtrisikopositionsmessgröße ist die Gesamtrisikopositionsmessgröße, die die Grundlage für die Einhaltung der Anforderungen von Artikel 45 der Richtlinie 2014/59/EU bzw. Artikel 92a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bildet.

0200-0230

Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten

0200

Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten

MREL

Der Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, die auf die MREL angerechnet werden, wird als Summe folgender Werte gemeldet:

i)

Eigenmittel nach der Definition in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 118 und Artikel 72 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

ii)

berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 71a der Richtlinie 2014/59/EU.

Im Falle von Instrumenten, die dem Recht eines Drittlandes unterliegen, wird das Instrument nur dann in diese Zeile aufgenommen, wenn es die Anforderungen von Artikel 55 der Richtlinie 2014/59/EU erfüllt.

TLAC

Der Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, der auf die G-SRI-Anforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (TLAC) angerechnet wird, entspricht dem in Artikel 72l der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Betrag, bestehend aus:

i)

Eigenmittel nach der Definition in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 118 und Artikel 72 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

ii)

berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß Artikel 72k der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

0210

Davon: Eigenmittel und nachrangige Verbindlichkeiten

Der Betrag der Eigenmittel und der nachrangigen berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, die auf die MREL angerechnet werden, wird als Summe folgender Werte gemeldet:

i)

Eigenmittel nach der Definition in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 118 und Artikel 72 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

ii)

in den Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß Artikel 45b der Richtlinie 2014/59/EU einbezogene berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, bei denen es sich um nachrangige berücksichtigungsfähige Instrumente im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 71b der genannten Richtlinie handelt;

iii)

Verbindlichkeiten, die im Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß Artikel 45b Absatz 3 der Richtlinie 2014/59/EU enthalten sind.

Im Falle von Instrumenten, die dem Recht eines Drittlandes unterliegen, wird das Instrument nur dann in diese Zeile aufgenommen, wenn es die Anforderungen von Artikel 55 der Richtlinie 2014/59/EU erfüllt.

0220

Davon den Rechtsvorschriften eines Drittlandes unterliegend

Der Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, die dem Recht eines Drittlandes gemäß Artikel 55 der Richtlinie 2014/59/EU unterliegen.

0230

Davon mit einer Herabschreibungs- und Umwandlungsklausel im Sinne von Artikel 55 der Richtlinie 2014/59/EU

Der Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, die dem Recht eines Drittlandes unterliegen und die eine Herabschreibungs- und Umwandlungsklausel im Sinne von Artikel 55 der Richtlinie 2014/59/EU enthalten.

0250-0290

Sonstige bail-in-fähige Verbindlichkeiten

Unternehmen, die zum Zeitpunkt der Meldung dieser Informationen Beträge an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten halten, die mindestens 150 % der in Artikel 45 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU festgelegten Anforderung entsprechen, brauchen die Informationen in den Zeilen 0250 bis 0290 nicht zu melden. Derartige Unternehmen können sich dafür entscheiden, die betreffenden Informationen in dem genannten Meldebogen auf freiwilliger Basis zu melden.

0250

Sonstige bail-in-fähige Verbindlichkeiten

Der Betrag der bail-in-fähigen Verbindlichkeiten im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 71 der Richtlinie 2014/59/EU, die nicht zu den Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß Artikel 45b der genannten Richtlinie zählen.

Dieser Betrag entspricht der Differenz zwischen den nicht vom Bail-in ausgeschlossene Verbindlichkeiten, wie in {r0300, c0090} des Meldebogens Z 02.00 gemäß Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1624 der Kommission angegeben (3), und den berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, wie in {r0200} des vorliegenden Meldebogens angegeben.

0260

Davon den Rechtsvorschriften eines Drittlandes unterliegend

Der Betrag der sonstigen bail-in-fähigen Verbindlichkeiten, die dem Recht eines Drittlandes gemäß Artikel 55 der Richtlinie 2014/59/EU unterliegen.

0270

Davon mit einer Herabschreibungs- und Umwandlungsklausel im Sinne von Artikel 55 der Richtlinie 2014/59/EU

Der Betrag der sonstigen bail-in-fähigen Verbindlichkeiten, die dem Recht eines Drittlandes unterliegen und die eine Herabschreibungs- und Umwandlungsklausel im Sinne von Artikel 55 der Richtlinie 2014/59/EU enthalten.

0280-0290

Aufgliederung der sonstigen bail-in-fähigen Verbindlichkeiten nach Restlaufzeiten

0280

Restlaufzeit < 1 Jahr

0285

Restlaufzeit >= 1 Jahr < 2 Jahre

0290

Restlaufzeit >= 2 Jahre

0300-0360

Verhältniszahlen und Ausnahmen von der Nachrangigkeit

0300

Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten als prozentualer Anteil am TREA

Für die Zwecke dieser Zeile wird der in Zeile 0200 gemeldete Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten als prozentualer Anteil des gemäß Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags ausgedrückt.

0310

Davon: Eigenmittel und nachrangige Verbindlichkeiten

Für die Zwecke dieser Zeile wird der in Zeile 0210 gemeldete Betrag der Eigenmittel und nachrangigen berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten als prozentualer Anteil des gemäß Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags ausgedrückt.

0320

Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten als prozentualer Anteil an der TEM

Für die Zwecke dieser Zeile wird der in Zeile 0200 gemeldete Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten als prozentualer Anteil der gemäß Artikel 429 Absatz 4 und Artikel 429a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikopositionsmessgröße ausgedrückt.

0330

Davon: Eigenmittel und nachrangige Verbindlichkeiten

Für die Zwecke dieser Zeile wird der in Zeile 0210 gemeldete Betrag der Eigenmittel und nachrangigen berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten als prozentualer Anteil der gemäß Artikel 429 Absatz 4 und Artikel 429a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikopositionsmessgröße ausgedrückt.

0340

Gilt die in Artikel 72b Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegte Ausnahme von der Nachrangigkeit? (5 % Befreiung)

Diese Zeile ist nur von Unternehmen anzugeben, die der G-SRI-Anforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (TLAC-Anforderung) unterliegen.

Gestattet die Abwicklungsbehörde, dass Verbindlichkeiten als Instrumente der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß Artikel 72b Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gelten, gibt das berichtende Unternehmen in Spalte 0020 „ja“ an.

Gestattet die Abwicklungsbehörde nicht, dass Verbindlichkeiten als Instrumente der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß Artikel 72b Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gelten, gibt das berichtende Unternehmen in Spalte 0020 „nein“ an.

Da sich die in Artikel 72b Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Ausnahmen gegenseitig ausschließen, wird diese Zeile nicht ausgefüllt, wenn das berichtende Unternehmen {r0350} ausgefüllt hat.

0350

Addierte Beträge der zulässigen nicht nachrangigen Instrumente der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, wenn der in Artikel 72b Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegte Ermessensspielraum für die Rangfolge angewendet wird (max. 3,5 % Befreiung)

Addierte Beträge der nicht nachrangigen Verbindlichkeiten, die die Abwicklungsbehörde gemäß Artikel 72b Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 als Instrumente der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten für die Zwecke der G-SRI-Anforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (TLAC) zugelassen hat oder die gemäß Artikel 494 Absatz 3 der genannten Verordnung qualifiziert sind.

Der in dieser Zeile gemeldete Betrag entspricht bis zum 31. Dezember 2021 dem Betrag nach Anwendung von Artikel 494 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (Obergrenze von 2,5 %).

Da sich die in Artikel 72b Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Ausnahmen gegenseitig ausschließen, wird diese Zeile nicht ausgefüllt, wenn das berichtende Unternehmen in {r0340,c0020} „ja“ angibt.

0360

Anteil der gesamten nicht nachrangigen Verbindlichkeiten, der in den Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten enthalten ist

Diese Zeile ist nur von Unternehmen anzugeben, die der G-SRI-Anforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (TLAC-Anforderung) unterliegen.

Wenn eine Obergrenze für die Ausnahme von der Nachrangigkeit im Sinne von Artikel 72b Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gilt, melden die Unternehmen Folgendes:

i)

den Betrag der begebenen Verbindlichkeiten, der gleichrangig mit den ausgenommenen Verbindlichkeiten im Sinne von Artikel 72a Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist und in dem in Zeile 0200 gemeldeten Betrag (nach Anwendung der Obergrenze) enthalten ist,

ii)

dividiert durch den Betrag der begebenen Verbindlichkeiten, der gleichrangig mit den ausgenommenen Verbindlichkeiten im Sinne von Artikel 72a Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist und der ohne Anwendung der Obergrenze in Zeile 0200 erfasst würde.

2.   Zusammensetzung und Fälligkeit

2.1.   M 02.00 — MREL- und TLAC-Kapazität und -Zusammensetzung (Abwicklungsgruppen und -einheiten) (TLAC1)

2.1.1.   Allgemeine Anmerkungen

7.

Der Meldebogen M 02.00 — MREL- und TLAC-Kapazität und -Zusammensetzung (Abwicklungsgruppen und -einheiten) (TLAC1) enthält weitere Einzelheiten zur Zusammensetzung der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten.

8.

Die Spalte, die sich auf die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (MREL) bezieht, ist von Unternehmen auszufüllen, die der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten gemäß Artikel 45e der Richtlinie 2014/59/EU unterliegen. Nur die Unternehmen, die verpflichtet sind, die Anforderung gemäß Artikel 92a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu erfüllen, melden Posten, die sich auf die G-SRI-Anforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (TLAC) beziehen.

2.1.2.   Erläuterungen zu bestimmten Positionen

Spalte

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

0010

Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (MREL)

Artikel 45 und 45e der Richtlinie 2014/59/EU.

0020

Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten für G-SRI (TLAC)

Artikel 92a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

0030

Zusatzinformation: Beträge, die für die Zwecke der MREL, aber nicht der TLAC berücksichtigungsfähig sind

Diese Spalte ist nur von Unternehmen auszufüllen, die der Anforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten für G-SRI (TLAC) unterliegen.

In dieser Spalte wird die Differenz zwischen den Beträgen der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, die die Anforderung von Artikel 45 der Richtlinie 2014/59/EU gemäß Artikel 45e der genannten Richtlinie erfüllen, und dem Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, die die Anforderung gemäß Artikel 92a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen, angegeben.


Zeile

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

0010

EIGENMITTEL UND BERÜCKSICHTIGUNGSFÄHIGE VERBINDLICHKEITEN

Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten für die Zwecke von Artikel 45e der Richtlinie 2014/59/EU und Artikel 92a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

MREL

Der Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, die auf die MREL angerechnet werden, wird als Summe folgender Werte gemeldet:

i)

Eigenmittel nach der Definition in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 118 und Artikel 72 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

ii)

berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 71a der Richtlinie 2014/59/EU.

Im Falle von Instrumenten, die dem Recht eines Drittlandes unterliegen, wird das Instrument nur dann in diese Zeile aufgenommen, wenn es die Anforderungen gemäß Artikel 55 der Richtlinie 2014/59/EU erfüllt.

TLAC

Der Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, der auf die Anforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten für G-SRI (TLAC) angerechnet wird, entspricht dem in Artikel 72l der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Betrag, bestehend aus:

i)

Eigenmittel nach der Definition in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 118 und Artikel 72 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

ii)

berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß Artikel 72k der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

0020

(Berücksichtigungsfähige) Eigenmittel

Artikel 4 Absatz 1 Punkt 118 und Artikel 72 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Im Falle von MREL werden Instrumente, die den Rechtsvorschriften eines Drittlandes unterliegen, nur dann in diese Zeile und in die Zeilen 0040 und 0050 aufgenommen, wenn sie die in Artikel 55 der Richtlinie 2014/59/EU festgelegten Anforderungen erfüllen.

0030

Hartes Kernkapital

Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

0040

(Berücksichtigungsfähiges) Zusätzliches Kernkapital

Artikel 61 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

0050

(Berücksichtigungsfähiges) Ergänzungskapital

Artikel 71 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

0060

Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten

MREL

Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 71a der Richtlinie 2014/59/EU; im Falle von Instrumenten, die dem Recht eines Drittlandes unterliegen, wird das Instrument nur dann in diese Zeile aufgenommen, wenn es die Anforderungen gemäß Artikel 55 der genannten Richtlinie erfüllt.

TLAC

Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten gemäß Artikel 72k der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

0070

Posten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten vor Anpassungen

MREL

Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 71a der Richtlinie 2014/59/EU; im Falle von Instrumenten, die dem Recht eines Drittlandes unterliegen, wird das Instrument nur dann in diese Zeile aufgenommen, wenn es die Anforderungen gemäß Artikel 55 der genannten Richtlinie erfüllt.

TLAC

Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, die sämtliche in den Artikeln 72a bis 72d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Anforderungen erfüllen.

0080

Davon: berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, die als strukturell nachrangig gelten

MREL

Verbindlichkeiten, die die in Artikel 45b der Richtlinie 2014/59/EU festgelegten Bedingungen erfüllen, weil sie von einer Abwicklungseinheit begeben werden, bei der es sich um eine Holdinggesellschaft handelt, und weil es keine ausgenommenen Verbindlichkeiten gemäß Artikel 72a Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gibt, die gleichrangig oder nachrangig zu den Instrumenten der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten sind.

Im Falle von Instrumenten, die dem Recht eines Drittlandes unterliegen, wird das Instrument nur dann in diese Zeile aufgenommen, wenn es die Anforderungen gemäß Artikel 55 der Richtlinie 2014/59/EU erfüllt.

Diese Zeile umfasst ferner berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, die aufgrund des Bestandsschutzes gemäß Artikel 494b Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Betracht kommen.

TLAC

Verbindlichkeiten, die:

a)

die Anforderungen gemäß den Artikeln 72a bis 72d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, insbesondere die Anforderung gemäß Artikel 72b Absatz 2 Buchstabe d Ziffer iii der genannten Verordnung, jedoch nicht die Anforderungen gemäß Artikel 72b Absatz 2 Buchstabe d Ziffern i und ii erfüllen, oder

b)

die Anforderungen der Artikel 72a bis 72d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, mit Ausnahme von Artikel 72b Absatz 2 Buchstabe d der genannten Verordnung, erfüllen und von den Abwicklungsbehörden gemäß Artikel 72b Absatz 4 der genannten Verordnung als Instrumente der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten eingestuft werden können.

Diese Zeile umfasst ferner berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, die aufgrund des Bestandsschutzes gemäß Artikel 494b Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Betracht kommen.

0090

Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, die nachrangig zu ausgenommenen Verbindlichkeiten sind

MREL

In den Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß Artikel 45b der Richtlinie 2014/59/EU einbezogene berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, bei denen es sich um nachrangige berücksichtigungsfähige Instrumente im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 71b der genannten Richtlinie handelt, sowie in den Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten einbezogene Verbindlichkeiten gemäß Artikel 45b Absatz 3 der genannten Richtlinie. Im Falle von Instrumenten, die dem Recht eines Drittlandes unterliegen, wird das Instrument nur dann in diese Zeile aufgenommen, wenn es die Anforderungen gemäß Artikel 55 der genannten Richtlinie erfüllt.

TLAC

Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, die sämtliche in den Artikeln 72a bis 72d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Anforderungen erfüllen, unter Ausschluss von Verbindlichkeiten, die gemäß Artikel 72b Absatz 3 oder 4 der genannten Verordnung als Instrumente der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten eingestuft werden können.

0100

Direkt von der Abwicklungseinheit begebene Instrumente der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten (nicht bestandsgeschützt)

MREL

In den Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß Artikel 45b der Richtlinie 2014/59/EU einbezogene berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, bei denen es sich um nachrangige berücksichtigungsfähige Instrumente im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 71b der genannten Richtlinie handelt und die direkt von der Abwicklungseinheit begeben werden. Im Falle von Instrumenten, die dem Recht eines Drittlandes unterliegen, wird das Instrument nur dann in diese Zeile aufgenommen, wenn es die Anforderungen gemäß Artikel 55 der genannten Richtlinie erfüllt.

TLAC

Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, die sämtliche in den Artikeln 72a bis 72d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Anforderungen erfüllen, unter Ausschluss von Verbindlichkeiten, die gemäß Artikel 72b Absatz 3 oder 4 der genannten Verordnung als Instrumente der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten eingestuft werden können, und die direkt von der Abwicklungseinheit begeben werden.

In diese Zeile werden weder der abgeschriebene Teil von Instrumenten des Ergänzungskapitals, deren Restlaufzeit mehr als ein Jahr beträgt (Artikel 72a Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013), noch berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, für die der Bestandsschutz gemäß Artikel 494b der genannten Verordnung gilt, eingetragen.

0110

Von anderen Unternehmen der Abwicklungsgruppe begebene Instrumente der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten (nicht bestandsgeschützt)

MREL

In den Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß Artikel 45b der Richtlinie 2014/59/EU einbezogene berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, die von Tochterunternehmen begeben werden und gemäß Artikel 45b Absatz 3 der genannten Richtlinie in die MREL einbezogen werden. Im Falle von Instrumenten, die dem Recht eines Drittlandes unterliegen, wird das Instrument nur dann in diese Zeile aufgenommen, wenn es die Anforderungen gemäß Artikel 55 der genannten Richtlinie erfüllt.

TLAC

Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, die sämtliche in den Artikeln 72a bis 72d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Anforderungen erfüllen, unter Ausschluss von Verbindlichkeiten, die gemäß Artikel 72b Absatz 3 oder 4 der genannten Verordnung als Instrumente der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten eingestuft werden können, die von Tochterunternehmen begeben werden und zu den konsolidierten Instrumenten der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten eines Unternehmens gemäß Artikel 88a der genannten Verordnung gezählt werden können.

In diese Zeile werden weder der abgeschriebene Teil von Instrumenten des Ergänzungskapitals, deren Restlaufzeit mehr als ein Jahr beträgt (Artikel 72a Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013), noch berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, für die der Bestandsschutz gemäß Artikel 494b der genannten Verordnung gilt, eingetragen.

0120

Posten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten, die vor dem 27. Juni 2019 begeben wurden

MREL

Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, die die folgenden Bedingungen erfüllen:

a)

sie wurden vor dem 27. Juni 2019 begeben;

b)

es handelt sich um nachrangige berücksichtigungsfähige Instrumente im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 71b der Richtlinie 2014/59/EU;

c)

sie werden in die Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß Artikel 494b Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 einbezogen;

d)

im Falle von Instrumenten, die dem Recht eines Drittlandes unterliegen, entsprechen sie den Anforderungen gemäß Artikel 55 der Richtlinie 2014/59/EU.

TLAC

Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, die die folgenden Bedingungen erfüllen:

a)

sie wurden vor dem 27. Juni 2019 begeben;

b)

sie entsprechen Artikel 72b Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

c)

sie entsprechen den berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten aufgrund des Bestandsschutzes gemäß Artikel 494b Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

0130

Ergänzungskapitalinstrumente mit einer Restlaufzeit von mindestens einem Jahr, in dem Umfang, in dem sie nicht als Ergänzungskapitalposten gelten

Artikel 72a Absatz 1 Buchstabe b Verordnung (EU) Nr. 575/2013

In diese Zeile wird der abgeschriebene Teil der Instrumente des Ergänzungskapitals eingetragen, wenn die Restlaufzeit mehr als ein Jahr beträgt. In dieser Zeile ist nur der Betrag anzugeben, der nicht als Eigenmittel angerechnet wird, aber alle in Artikel 72b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Kriterien für die Zulässigkeit erfüllt.

Im Falle von MREL werden Instrumente, die dem Recht eines Drittlandes unterliegen, nur dann in diese Zeile aufgenommen, wenn sie die Anforderungen gemäß Artikel 55 der Richtlinie 2014/59/EU erfüllen.

0140

Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, die nicht nachrangig zu ausgenommenen Verbindlichkeiten sind

MREL

Verbindlichkeiten, die die in Artikel 45b der Richtlinie 2014/59/EU festgelegten Bedingungen erfüllen und die den Forderungen aus ausgenommenen Verbindlichkeiten gemäß Artikel 72a Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht vollständig nachrangig sind. Im Falle von Instrumenten, die dem Recht eines Drittlandes unterliegen, wird das Instrument nur dann in diese Zeile aufgenommen, wenn es die Anforderungen gemäß Artikel 55 der Richtlinie 2014/59/EU erfüllt.

TLAC

Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, die die Anforderungen der Artikel 72a bis 72d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, mit Ausnahme von Artikel 72b Absatz 2 Buchstabe d der genannten Verordnung, erfüllen und als berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten gemäß Artikel 72b Absatz 3 oder 4 der genannten Verordnung anerkannt werden. Findet Artikel 72b Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Anwendung, ist der gemeldete Betrag der Betrag nach Anwendung der in diesem Artikel festgelegten Obergrenze.

0150

Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, die nicht nachrangig zu ausgenommenen Verbindlichkeiten sind (nicht bestandsgeschützt, vor Anwendung der Obergrenze)

MREL

Verbindlichkeiten, die die in Artikel 45b Absätze 1 bis 3 der Richtlinie 2014/59/EU festgelegten Bedingungen erfüllen und die den Forderungen aus ausgenommenen Verbindlichkeiten gemäß Artikel 72a Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht vollständig nachrangig sind. Im Falle von Instrumenten, die dem Recht eines Drittlandes unterliegen, wird das Instrument nur dann in diese Zeile aufgenommen, wenn es die Anforderungen von Artikel 55 der Richtlinie 2014/59/EU erfüllt.

TLAC

Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, die die Anforderungen der Artikel 72a bis 72d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, mit Ausnahme von Artikel 72b Absatz 2 Buchstabe d der genannten Verordnung, erfüllen und die gemäß Artikel 72b Absatz 3 der genannten Verordnung als Instrumente der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten eingestuft werden können oder die gemäß Artikel 72b Absatz 4 der genannten Verordnung als Instrumente der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten eingestuft werden können.

Findet Artikel 72b Absatz 3 oder Artikel 494 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Anwendung, ist in dieser Zeile der volle Betrag ohne Anwendung der Obergrenze von 3,5 % bzw. 2,5 % anzugeben.

In diese Zeile werden keine Beträge aufgenommen, die gemäß Artikel 494b Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorübergehend anerkannt werden können.

0160

Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, die nicht nachrangig zu den vor dem 27. Juni 2019 begebenen ausgenommenen Verbindlichkeiten sind (vor Anwendung der Obergrenze)

MREL

Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, die die folgenden Bedingungen erfüllen:

a)

sie wurden vor dem 27. Juni 2019 begeben;

b)

sie erfüllen die in Artikel 45b Absätze 1 bis 3 der Richtlinie 2014/59/EU festgelegten Bedingungen und sind den Forderungen aus ausgenommenen Verbindlichkeiten gemäß Artikel 72a Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht vollständig nachrangig;

c)

sie entsprechen den berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten aufgrund des Bestandsschutzes gemäß Artikel 494b Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Im Falle von Instrumenten, die dem Recht eines Drittlandes unterliegen, wird das Instrument nur dann in diese Zeile aufgenommen, wenn es die Anforderungen von Artikel 55 der Richtlinie 2014/59/EU erfüllt.

TLAC

Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, die die folgenden Bedingungen erfüllen:

a)

sie wurden vor dem 27. Juni 2019 begeben;

b)

sie erfüllen die Anforderungen der Artikel 72a bis 72d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, mit Ausnahme von Artikel 72b Absatz 2 Buchstabe d der genannten Verordnung, und könnten gemäß Artikel 72b Absatz 3 der genannten Verordnung als Instrumente der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten eingestuft werden oder sind gemäß Artikel 72b Absatz 4 der genannten Verordnung als Instrumente der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten zugelassen;

c)

sie entsprechen den berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten aufgrund des Bestandsschutzes gemäß Artikel 494b Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Findet Artikel 72b Absatz 3 oder Artikel 494 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Anwendung, ist in dieser Zeile der volle Betrag ohne Anwendung der Obergrenze von 3,5 % bzw. 2,5 % anzugeben.

0170

Berücksichtigungsfähige Beträge nach Anwendung der Obergrenze gemäß Artikel 72b Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (nicht bestandsgeschützt)

TLAC

Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, die die Anforderungen der Artikel 72a bis 72d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen, mit Ausnahme von Artikel 72b Absatz 2 Buchstabe d der genannten Verordnung, nach Anwendung von Artikel 72b Absätze 3 bis 5 der genannten Verordnung, unter Ausschluss von Verbindlichkeiten, die gemäß dem Bestandsschutz nach Artikel 494b Absatz 3 der genannten Verordnung anerkannt werden.

Bei Anwendung von Artikel 72b Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bis zum 31. Dezember 2021 entspricht der in dieser Zeile gemeldete Betrag dem Betrag nach Anwendung von Artikel 494 Absatz 2 der genannten Verordnung (Obergrenze von 2,5 %).

0180

Berücksichtigungsfähige Beträge nach Anwendung der Obergrenze gemäß Artikel 72b Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bestehend aus Posten, die vor dem 27. Juni 2019 begeben wurden

TLAC

Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, die die folgenden Bedingungen erfüllen:

a)

sie wurden vor dem 27. Juni 2019 begeben;

b)

sie erfüllen die Anforderungen der Artikel 72a bis 72d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, mit Ausnahme von Artikel 72b Absatz 2 Buchstabe d der genannten Verordnung, nach Anwendung der Absätze 3 bis 5 des Artikels 72b der genannten Verordnung;

c)

sie entsprechen den berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten aufgrund des Bestandsschutzes gemäß Artikel 494b Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Bei Anwendung von Artikel 72b Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bis zum 31. Dezember 2021 entspricht der in dieser Zeile gemeldete Betrag dem Betrag nach Anwendung von Artikel 494 Absatz 2 der genannten Verordnung (Obergrenze von 2,5 %).

0190

(-)

Abzüge

0200

(-)

Positionen zwischen Multiple-Point-of-Entry- (MPE-)Abwicklungsgruppen

TLAC

Diese Zeile spiegelt die Abzüge von Risikopositionen zwischen MPE-Abwicklungsgruppen von G-SRI wider, die direkten, indirekten oder synthetischen Beteiligungen an Eigenmittelinstrumenten oder Instrumenten der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten eines oder mehrerer Tochterunternehmen entsprechen, die nicht derselben Abwicklungsgruppe wie die Abwicklungseinheit angehören, im Einklang mit Artikel 72e Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

0210

(-)

Investitionen in andere Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten

TLAC

Die Unternehmen melden den Abzug von Investitionen in andere Instrumente der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß Artikel 72e Absätze 1 bis 3 und Artikel 72f bis 72j der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, wobei der von den Positionen der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten in Abzug zu bringende Betrag gemäß Teil II Titel I Kapitel 5a Abschnitt 2 der genannten Verordnung ermittelt wird.

0220

Von den berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten in Abzug zu bringende Posten, die die anrechenbaren Verbindlichkeiten überschreiten

Die berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten können nicht negativ sein, aber es ist jedoch möglich, dass die Abzüge von den berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten größer sind als die berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten. Ist dies der Fall ist, müssen die berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gleich Null sein, und der Überschuss der Abzüge muss gemäß Artikel 66 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vom Ergänzungskapital abgezogen werden.

Mit dieser Position wird erreicht, dass die in Zeile 0060 gemeldeten berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten nie kleiner als null sind.

0400-0500

Zusatzinformationen

0400

Verfügbares hartes Kernkapital (CET1; in %) nach Erfüllung der Anforderungen des Unternehmens

Der Betrag des CET1, der gleich Null oder positiv ist und nach Erfüllung jeder der in Artikel 141a Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Richtlinie 2013/36/EU genannten Anforderungen verfügbar ist, (4) und der höhere der folgenden Werte:

a)

gegebenenfalls die Anforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten für G-SRI gemäß Artikel 92a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (TLAC-Anforderung), wenn sie gemäß Absatz 1 Buchstabe a des genannten Artikels berechnet wird,

b)

die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten gemäß Artikel 45 der Richtlinie 2014/59/EU, wenn sie gemäß Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe a der genannten Richtlinie berechnet wird.

Das verfügbare CET1 entspricht dem in Zeile 0100 des Meldebogens M 01.00 gemeldeten Gesamtrisikobetrag in Prozent.

Die gemeldete Zahl in den Spalten MREL und TLAC muss identisch sein.

Dabei sind die Auswirkungen der Übergangsbestimmungen auf die Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, den Gesamtrisikobetrag und die Anforderungen selbst zu berücksichtigen. Weder die Leitlinien für ergänzende Eigenmittel gemäß Artikel 104b der Richtlinie 2013/36/EU noch die kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung gemäß Artikel 128 Unterabsatz 1 Nummer 6 der genannten Richtlinie sind zu berücksichtigen.

0410

Kombinierte Kapitalpufferanforderung (in %)

Artikel 128 Unterabsatz 1 Nummer 6 der Richtlinie 2013/36/EU

Die kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung wird als prozentualer Anteil am Gesamtrisikobetrag ausgedrückt.

0420

davon: Kapitalerhaltungspuffer

Der Betrag des institutsspezifischen kombinierten Kapitalpuffers (ausgedrückt als prozentualer Anteil am Gesamtrisikobetrag), der sich auf die Anforderung des Kapitalerhaltungspuffers bezieht.

0430

davon: Antizyklischer Kapitalpuffer

Der Betrag des institutsspezifischen kombinierten Kapitalpuffers (ausgedrückt als prozentualer Anteil am Gesamtrisikobetrag), der sich auf die Anforderung des antizyklischen Kapitalpuffers bezieht.

0440

davon: Systemrisikopuffer

Der Betrag des institutsspezifischen kombinierten Kapitalpuffers (ausgedrückt als prozentualer Anteil am Gesamtrisikobetrag), der sich auf die Anforderung des Systemrisikopuffers bezieht.

0450

davon: Puffer für global systemrelevante Institute (G-SRI) oder andere systemrelevante Institute (A-SRI)

Der Betrag des institutsspezifischen kombinierten Kapitalpuffers (ausgedrückt als prozentualer Anteil am Gesamtrisikobetrag), der sich auf die Anforderung des Puffers für G-SRI oder A-SRI bezieht.

0460

Investitionen in nachrangigen berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten anderer Institute

Die in dieser Zeile und den Zeilen 0470 bis 0490 gemeldeten Posten werden unter Berücksichtigung der in Artikel 72h CRR festgelegten Grundsätze (Nettoverkaufspositionen, Look-Through-Ansatz) ermittelt.

0470

Investitionen in nachrangigen berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten von G-SRI

Betrag der Bestände an Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten gemäß Artikel 72b Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, unter Ausschluss von Instrumenten gemäß Artikel 72b Absätze 3 bis 5 der genannten Verordnung, die von G-SRI begeben werden.

0480

Investitionen in nachrangigen berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten von A-SRI

Betrag der Bestände an Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten gemäß Artikel 72b Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die von A-SRI begeben werden.

Investitionen in nachrangigen berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten von A-SRI, die gleichzeitig G-SRI sind, werden nicht in dieser Zeile, sondern ausschließlich in Zeile 0470 gemeldet.

0490

Investitionen in nachrangigen berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten anderer Institute

Betrag der Bestände an Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten gemäß Artikel 72b Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die von Instituten begeben wurden, die weder G-SRI noch A-SRI sind.

0500

Ausgenommene Verbindlichkeiten

Artikel 72a Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013..

2.2.   M 03.00 — Interne MREL und interne TLAC (ILAC)

2.2.1.   Allgemeine Anmerkungen

9.

Meldebogen M 03.00 enthält die Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten für die folgenden Zwecke:

a)

die Anforderung an die Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten von Unternehmen im Sinne von Artikel 45f der Richtlinie 2014/59/EU, die selbst keine Abwicklungseinheiten sind (interne MREL); und

b)

die Anforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten für Nicht-EU-G-SRI, die für bedeutende Tochterunternehmen von G-SRI aus Drittländern gemäß Artikel 92b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gilt (interne TLAC).

10.

Die Spalte, die sich auf interne MREL bezieht, ist von Unternehmen auszufüllen, die der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten gemäß Artikel 45 und 45f der Richtlinie 2014/59/EU unterliegen. Nur die Unternehmen, die verpflichtet sind, die Anforderung gemäß Artikel 92b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu erfüllen, melden Posten, die sich auf die G-SRI-Anforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (TLAC) beziehen.

2.2.2.   Erläuterungen zu bestimmten Positionen

Spalten

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

0010

Interne MREL

Artikel 45 und 45f der Richtlinie 2014/59/EU.

0020

Interne TLAC

Artikel 92b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.


Zeile

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

0010

Anwendungsebene

Unterliegt das Unternehmen internen MREL und ggf. internen TLAC auf individueller Basis, so ist „individuell“ anzugeben.

Unterliegt das Unternehmen internen MREL und ggf. internen TLAC auf konsolidierter Basis, so ist „konsolidiert“ anzugeben.

0100-0110

Gesamtrisikobetrag und Gesamtrisikopositionsmessgröße

0100

Gesamtrisikobetrag (TREA)

Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2014/59/EU, Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Der in dieser Zeile gemeldete Gesamtrisikobetrag entspricht dem Gesamtrisikobetrag, der die Grundlage für die Einhaltung der Anforderungen von Artikel 45 der Richtlinie 2014/59/EU bzw. Artikel 92b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bildet.

0110

Gesamtrisikopositionsmessgröße (TEM)

Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2014/59/EU, Artikel 429 Absatz 4 und Artikel 429a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Die in dieser Zeile gemeldete Gesamtrisikopositionsmessgröße ist die Gesamtrisikopositionsmessgröße, die die Grundlage für die Einhaltung der Anforderungen von Artikel 45 der Richtlinie 2014/59/EU bzw. Artikel 92b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bildet.

0200-0270

Berücksichtigungsfähige Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten

0200

Berücksichtigungsfähige Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten

Interne MREL

Summe der berücksichtigungsfähigen Eigenmittel, Verbindlichkeiten und Garantien, die gemäß Artikel 45f Absatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU auf die internen MREL angerechnet werden dürfen, gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Artikel 89 Absatz 2 Unterabsatz 4 der genannten Richtlinie.

Im Falle von Instrumenten, die dem Recht eines Drittlandes unterliegen, wird das Instrument nur dann in diese Zeile aufgenommen, wenn es die Anforderungen von Artikel 55 der Richtlinie 2014/59/EU erfüllt.

Der in dieser Zeile gemeldete Betrag entspricht dem Betrag nach den Abzügen oder dem Gegenwert, der gemäß der in Artikel 45f Absatz 6 der Richtlinie 2014/59/EU genannten Delegierten Verordnung erforderlich ist.

Interne TLAC

Berücksichtigungsfähige Eigenmittel und Verbindlichkeiten, die gemäß Artikel 92b Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf die interne TLAC angerechnet werden dürfen.

0210

Berücksichtigungsfähige Eigenmittel

Summe aus dem CET1-Kapital, dem berücksichtigungsfähigen zusätzlichen Kernkapital und dem berücksichtigungsfähigen Ergänzungskapital.

Im Falle interner MREL, werden die in Artikel 89 Absatz 2 Unterabsatz 4 der Richtlinie 2014/59/EU genannten Instrumente in diese Zeile und die Zeilen 0230 und 0240 aufgenommen, sofern der genannte Absatz Anwendung findet. Instrumente, die den Rechtsvorschriften eines Drittlandes unterliegen, werden nur dann in diese Zeile und die Zeilen 0230 und 0240 aufgenommen, wenn sie die Anforderungen von Artikel 55 der genannten Richtlinie erfüllen.

0220

Hartes Kernkapital (CET1)

Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

0230

Berücksichtigungsfähiges zusätzliches Kernkapital

Artikel 61 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Interne MREL

Die Instrumente werden nur berücksichtigt, wenn sie die in Artikel 45f Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii der Richtlinie 2014/59/EU genannten Kriterien erfüllen.

Interne TLAC

Die Instrumente werden nur berücksichtigt, wenn sie die in Artikel 92b Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Kriterien erfüllen.

0240

Berücksichtigungsfähiges Ergänzungskapital

Artikel 71 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Interne MREL

Die Instrumente werden nur berücksichtigt, wenn sie die in Artikel 45f Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii der Richtlinie 2014/59/EU festgelegten Kriterien erfüllen.

Interne TLAC

Die Instrumente werden nur berücksichtigt, wenn sie die in Artikel 92b Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Kriterien erfüllen.

0250

Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten und Sicherheiten

0260

Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (ausgenommen Garantien)

Interne MREL

Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, die die in Artikel 45f Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2014/59/EU genannten Bedingungen erfüllen, unter Berücksichtigung von Artikel 89 Absatz 2 Unterabsatz 4 der genannten Richtlinie, soweit anwendbar.

Im Falle von Instrumenten, die dem Recht eines Drittlandes unterliegen, wird das Instrument nur dann in diese Zeile aufgenommen, wenn es die Anforderungen von Artikel 55 der Richtlinie 2014/59/EU erfüllt.

Interne TLAC

Der Betrag der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten wird gemäß Artikel 72k der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnet, wenn diese Verbindlichkeiten die in Artikel 92b Absatz 3 der genannten Verordnung festgelegten Bedingungen erfüllen.

0270

Von der Abwicklungseinheit gestellte und von der Abwicklungsbehörde gewährte Garantien

Gewährt die Abwicklungsbehörde des Tochterunternehmens dem berichtenden Unternehmen, die internen MREL mit Garantien zu erfüllen, so ist der Betrag der Garantien anzugeben, die von der Abwicklungseinheit gestellt werden und alle in Artikel 45f Absatz 5 der Richtlinie 2014/59/EU genannten Bedingungen erfüllen.

0280

Zusatzinformation: Besicherter Teil der Garantie

Der in Zeile 0270 gemeldete Teil der Garantie, der durch eine Finanzsicherheit gemäß Artikel 45f Absatz 5 Buchstabe c der Richtlinie 2014/59/EU besichert ist.

0290

(-) Abzüge oder Äquivalent

Abzüge oder Gleichwertiges, die gemäß der in der Delegierten Verordnung nach Artikel 45f Absatz 6 der Richtlinie 2014/59/EU festgelegten Methode erforderlich sind. Diese Zeile ist nur auszufüllen, wenn die Delegierte Verordnung Anwendung findet.

0400-0440

Verhältniswerte der berücksichtigungsfähigen Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten

0400

Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten als prozentualer Anteil am TREA

Beträge der berücksichtigungsfähigen Eigenmittel, Verbindlichkeiten und zulässigen Garantien des berichtenden Unternehmens, die auf die internen MREL bzw. die interne TLAC angerechnet werden, ausgedrückt als prozentualer Anteil am gemäß Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrag.

0410

davon gewährte Garantien

Betrag der berücksichtigungsfähigen Eigenmittel, Verbindlichkeiten und zulässigen Garantien des berichtenden Unternehmens, bei denen es sich um von der Abwicklungseinheit gestellte und von der Abwicklungsbehörde gemäß Artikel 45f Absatz 5 der Richtlinie 2014/59/EU anerkannte Garantien handelt, die auf die internen MREL angerechnet werden, ausgedrückt als prozentualer Anteil am gemäß Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrag.

0420

Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten als prozentualer Anteil an der TEM

Beträge der berücksichtigungsfähigen Eigenmittel und Verbindlichkeiten des berichtenden Unternehmens, die auf die internen MREL bzw. die interne TLAC angerechnet werden, ausgedrückt als prozentualer Anteil an der gemäß Artikel 429 Absatz 4 und Artikel 429a der genannten Verordnung berechneten Gesamtrisikopositionsmessgröße.

0430

davon gewährte Garantien

Betrag der berücksichtigungsfähigen Eigenmittel und Verbindlichkeiten des berichtenden Unternehmens, bei denen es sich um von der Abwicklungseinheit gestellte und von der Abwicklungsbehörde gemäß Artikel 45f Absatz 5 der Richtlinie 2014/59/EU anerkannte Garantien handelt, die auf die internen MREL angerechnet werden, ausgedrückt als prozentualer Anteil an der Gesamtrisikopositionsmessgröße, berechnet gemäß Artikel 429 Absatz 4 und Artikel 429a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

0440

Verfügbares hartes Kernkapital (CET1; in %) nach Erfüllung der Anforderungen des Unternehmens

Der Betrag des CET1, der gleich Null oder positiv ist und nach Erfüllung jeder der in Artikel 141a Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Richtlinie 2013/36/EU genannten Anforderungen verfügbar ist, und der höhere der folgenden Werte:

a)

gegebenenfalls die interne TLAC-Anforderung gemäß Artikel 92b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, wenn sie im Einklang mit Artikel 92b Absatz 1 der genannten Verordnung als 90 % der Anforderung von Artikel 92a Absatz 1 Buchstabe a der genannten Verordnung berechnet wird;

b)

die internen MREL gemäß Artikel 45f der Richtlinie 2014/59/EU, wenn sie gemäß Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe a der genannten Richtlinie berechnet werden.

Das verfügbare CET1 wird als prozentualer Anteil am Gesamtrisikobetrag ausgedrückt, wie in Zeile 0100 angegeben.

Die gemeldete Zahl in den Spalten interne MREL und interne TLAC muss identisch sein.

Dabei sind die Auswirkungen der Übergangsbestimmungen auf die Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, den Gesamtrisikobetrag und die Anforderungen selbst zu berücksichtigen. Weder die Leitlinien für ergänzende Eigenmittel gemäß Artikel 104b der Richtlinie 2013/36/EU noch die kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung gemäß Artikel 128 Unterabsatz 1 Nummer 6 der genannten Richtlinie sind zu berücksichtigen.

0500-0550

Zusatzinformationen

0500

Kombinierte Kapitalpufferanforderung (in %)

Artikel 128 Unterabsatz 1 Nummer 6 der Richtlinie 2013/36/EU

Die kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung wird als prozentualer Anteil am Gesamtrisikobetrag ausgedrückt.

0510

davon: Kapitalerhaltungspuffer

Der Betrag des institutsspezifischen kombinierten Kapitalpuffers (ausgedrückt als prozentualer Anteil am Gesamtrisikobetrag), der sich auf die Anforderung des Kapitalerhaltungspuffers bezieht.

0520

davon: Antizyklischer Kapitalpuffer

Der Betrag des institutsspezifischen kombinierten Kapitalpuffers (ausgedrückt als prozentualer Anteil am Gesamtrisikobetrag), der sich auf die Anforderung des antizyklischen Kapitalpuffers bezieht.

0530

davon: Systemrisikopuffer

Der Betrag des institutsspezifischen kombinierten Kapitalpuffers (ausgedrückt als prozentualer Anteil am Gesamtrisikobetrag), der sich auf die Anforderung des Systemrisikopuffers bezieht.

0540

davon: Puffer für global systemrelevante Institute (G-SRI) oder andere systemrelevante Institute (A-SRI)

Der Betrag des institutsspezifischen kombinierten Kapitalpuffers (ausgedrückt als prozentualer Anteil am Gesamtrisikobetrag), der sich auf die Anforderung des Puffers für G-SRI oder A-SRI bezieht.

0550-0600

Sonstige bail-in-fähige Verbindlichkeiten

Unternehmen, die zum Zeitpunkt der Meldung dieser Informationen Beträge an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten halten, die mindestens 150 % der in Artikel 45 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU festgelegten Anforderung entsprechen, brauchen die Informationen in den Zeilen 0550 bis 0600 nicht zu melden. Derartige Unternehmen können sich dafür entscheiden, die betreffenden Informationen in dem genannten Meldebogen auf freiwilliger Basis zu melden.

0550

Sonstige bail-in-fähige Verbindlichkeiten

Der Betrag der bail-in-fähigen Verbindlichkeiten im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 71 der Richtlinie 2014/59/EU, die die Anforderungen der Artikel 45 und 45f der genannten Richtlinie nicht erfüllen können.

0560

Davon den Rechtsvorschriften eines Drittlandes unterliegend

Der Betrag der sonstigen bail-in-fähigen Verbindlichkeiten, die dem Recht eines Drittlandes gemäß Artikel 55 der Richtlinie 2014/59/EU unterliegen.

0570

Davon mit einer Herabschreibungs- und Umwandlungsklausel im Sinne von Artikel 55 der Richtlinie 2014/59/EU

Der Betrag der sonstigen bail-in-fähigen Verbindlichkeiten, die dem Recht eines Drittlandes unterliegen und die eine Herabschreibungs- und Umwandlungsklausel im Sinne von Artikel 55 der Richtlinie 2014/59/EU enthalten.

0580-0600

Aufgliederung der sonstigen bail-in-fähigen Verbindlichkeiten nach Restlaufzeiten

0580

Restlaufzeit < 1 Jahr

0590

Restlaufzeit >= 1 Jahr < 2 Jahre

0600

Restlaufzeit >= 2 Jahre

0610

Ausgenommene Verbindlichkeiten

Artikel 72a Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

2.3.   M 04.00 — Finanzierungsstruktur der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten (LIAB — MREL)

2.3.1.   Allgemeine Anmerkungen

11.

Dieser Meldebogen erfordert Informationen über die Finanzierungsstruktur der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten von Unternehmen, die MREL unterliegen. Die berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten werden nach Art der Verbindlichkeit und Fälligkeit aufgegliedert.

12.

Die Unternehmen melden in diesem Meldebogen nur Verbindlichkeiten, die zur Erfüllung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten gemäß der Richtlinie 2014/59/EU (MREL/interne MREL) berücksichtigungsfähig sind.

13.

Handelt es sich bei dem berichtenden Unternehmen um eine Abwicklungseinheit, so sind berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 71a der Richtlinie 2014/59/EU zu melden. Im Falle von berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, die den Rechtsvorschriften eines Drittlandes unterliegen, sind nur die Verbindlichkeiten einzubeziehen, die die Anforderungen des Artikels 55 der genannten Richtlinie erfüllen.

14.

Handelt es sich bei dem berichtenden Unternehmen um ein Unternehmen, das keine Abwicklungseinheit ist, meldet es in diesem Meldebogen berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten im Sinne von Artikel 45f Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2014/59/EU, gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Artikel 89 Absatz 2 Unterabsatz 4 der genannten Richtlinie. Im Falle von Instrumenten, die dem Recht eines Drittlandes unterliegen, wird das Instrument nur dann in diese Zeile aufgenommen, wenn es die Anforderungen des Artikels 55 der genannten Richtlinie erfüllt.

15.

Die Aufschlüsselung nach Art der Verbindlichkeit basiert auf denselben Arten von Verbindlichkeiten, die in den Meldungen für die Zwecke der Abwicklungsplanung gemäß der Verordnung (EU) 2018/1624 verwendet werden. Zur Definition der verschiedenen Arten von Verbindlichkeiten wird auf die genannte Verordnung verwiesen.

16.

Ist in diesem Meldebogen eine Untergliederung nach der Fälligkeit vorgesehen, so ist die Restlaufzeit die Zeit bis zur vertraglichen Fälligkeit oder, in Übereinstimmung mit den Bedingungen von Artikel 72c Absätze 2 oder 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, der frühestmögliche Zeitpunkt, zu dem die Option ausgeübt werden kann. Im Falle von außerplanmäßigen Tilgungszahlungen wird der Kapitalbetrag aufgeteilt und den entsprechenden Restlaufzeitenkategorien zugerechnet. Gegebenenfalls wird die Laufzeit für den Kapitalbetrag und für die aufgelaufenen Zinsen getrennt berücksichtigt.

2.3.2.   Erläuterungen zu bestimmten Positionen

Zeile

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

0100

BERÜCKSICHTIGUNGSFÄHIGE VERBINDLICHKEITEN

0200

Nicht gedeckte nicht vorrangige Einlagen >= 1 Jahr

Nicht gedeckte nicht vorrangige Einlagen im Sinne der Zeile 0320 des Meldebogens Z 02.00 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2018/1624, die für die Zwecke von Artikel 45 der Richtlinie 2014/59/EU berücksichtigungsfähig sind.

0210

davon: Restlaufzeit >= 1 Jahr < 2 Jahre

0220

davon: Restlaufzeit >= 2 Jahre

0230

davon: von Tochterunternehmen begeben

0300

Besicherte Verbindlichkeiten, für die keine Sicherheit gestellt wurde >= 1 Jahr

Besicherte Verbindlichkeiten, für die keine Sicherheit gestellt wurde, im Sinne der Zeile 0340 des Meldebogens Z 02.00 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2018/1624, die für die Zwecke von Artikel 45 der Richtlinie 2014/59/EU berücksichtigungsfähig sind.

0310

davon: Restlaufzeit >= 1 Jahr < 2 Jahre

0320

davon: Restlaufzeit >= 2 Jahre

0330

davon: von Tochterunternehmen begeben

0400

Strukturierte Schuldtitel >= 1 Jahr

Strukturierte Schuldtitel im Sinne der Zeile 0350 des Meldebogens Z 02.00 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2018/1624, die für die Zwecke von Artikel 45 der Richtlinie 2014/59/EU berücksichtigungsfähig sind.

0410

davon: Restlaufzeit >= 1 Jahr < 2 Jahre

0420

davon: Restlaufzeit >= 2 Jahre

0430

davon: von Tochterunternehmen begeben

0500

Vorrangige unbesicherte Verbindlichkeiten >= 1 Jahr

Vorrangige unbesicherte Verbindlichkeiten im Sinne der Zeile 0360 des Meldebogens Z 02.00 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2018/1624, die für die Zwecke von Artikel 45 der Richtlinie 2014/59/EU berücksichtigungsfähig sind.

0510

davon: Restlaufzeit >= 1 Jahr < 2 Jahre

0520

davon: Restlaufzeit >= 2 Jahre

0530

davon: von Tochterunternehmen begeben

0600

Vorrangige nicht bevorrechtigte Verbindlichkeiten >= 1 Jahr

Vorrangige nicht bevorrechtigte Verbindlichkeiten im Sinne der Zeile 0365 des Meldebogens Z 02.00 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2018/1624, die für die Zwecke von Artikel 45 der Richtlinie 2014/59/EU berücksichtigungsfähig sind.

0610

davon: Restlaufzeit >= 1 Jahr < 2 Jahre

0620

davon: Restlaufzeit >= 2 Jahre

0630

davon: von Tochterunternehmen begeben

0700

Nicht zu den Eigenmitteln gehörende nachrangige Verbindlichkeiten >= 1 Jahr

Nachrangige Verbindlichkeiten im Sinne der Zeile 0370 des Meldebogens Z 02.00 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2018/1624, die für die Zwecke von Artikel 45 der Richtlinie 2014/59/EU berücksichtigungsfähig sind.

0710

davon: Restlaufzeit >= 1 Jahr < 2 Jahre

0720

davon: Restlaufzeit >= 2 Jahre

0730

davon: von Tochterunternehmen begeben

0800

Sonstige für die MREL berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten >= 1 Jahr

Sonstige Instrumente, die für die Zwecke von Artikel 45 der Richtlinie 2014/59/EU berücksichtigungsfähig sind.

0810

davon: Restlaufzeit >= 1 Jahr < 2 Jahre

0820

davon: Restlaufzeit >= 2 Jahre

0830

davon: von Tochterunternehmen begeben

3.   Rangfolge der Gläubiger

17.

In den Meldebögen M 05.00 und M 06.00 wird die Rangfolge der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten in der Rangfolge der Gläubiger erfasst. Beide Meldebögen werden stets auf individueller Ebene ausgefüllt.

18.

Im Falle von Unternehmen, die selbst keine Abwicklungseinheiten sind, wird der jedem Rang zuzuordnende Betrag weiter aufgeschlüsselt in Beträge, die der Abwicklungseinheit geschuldet werden, und sonstige Beträge, die nicht der Abwicklungseinheit zugerechnet werden, sofern zutreffend.

19.

Die Rangfolge wird vom rangniedrigsten zum ranghöchsten dargestellt. Die Zeilen für die Ränge werden hinzugefügt, bis das ranghöchste berücksichtigungsfähige Instrument und alle gleichrangigen Verbindlichkeiten gemeldet wurden.

3.1.   M 05.00 — Rangfolge der Gläubiger (Unternehmen, das keine Abwicklungseinheit ist)

3.1.1.   Allgemeine Anmerkungen

20.

Unternehmen, die der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderung von Artikel 92b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unterliegen, melden in diesem Meldebogen die Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten für die Zwecke der internen MREL sowie sonstige bail-in-fähige Verbindlichkeiten. Vom Bail-in ausgeschlossene Verbindlichkeiten werden insoweit einbezogen, als sie gleichrangig oder nachrangig zu einem Instrument sind, das in den Betrag der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten für die Zwecke der internen MREL einbezogen ist.

21.

Unternehmen, die nicht der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderung des Artikels 92b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unterliegen, aber der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderung des Artikels 45 der Richtlinie 2014/59/EU gemäß Artikel 45f der genannten Richtlinie, melden in diesem Meldebogen die Eigenmittel und die für die Zwecke der internen MREL berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten sowie sonstige bail-in-fähige Verbindlichkeiten. Abweichend hiervon können sich Unternehmen dafür entscheiden, denselben Umfang an Eigenmitteln und Verbindlichkeiten zu melden, wie im vorstehenden Absatz 20 angegeben.

22.

Unternehmen, die zum Zeitpunkt der Meldung dieser Informationen Beträge an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten halten, die mindestens 150 % der in Artikel 45 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU genannten Anforderung entsprechen, brauchen die sonstigen bail-in-fähigen Verbindlichkeiten nicht zu melden. Derartige Unternehmen können sich dafür entscheiden, Informationen über sonstige bail-in-fähige Verbindlichkeiten in diesem Meldebogen auf freiwilliger Basis zu melden.

23.

Die Kombination der Spalten 0010 und 0020 bildet eine Zeilenkennung und bezeichnet jeweils eine spezifische Zeile des Meldebogens.

3.1.2.   Erläuterungen zu bestimmten Positionen

Spalten

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

0010

Rang in der Insolvenz

Die Nummer des Insolvenzrangs in der Rangfolge der Gläubiger des berichtenden Unternehmens ist beginnend mit dem niedrigsten Rang anzugeben.

Der Rang in der Insolvenz muss einer der Ränge sein, die in der von der Abwicklungsbehörde der betreffenden Rechtsordnung veröffentlichten Insolvenzrangliste enthalten sind.

0020

Art des Gläubigers

Eine der folgenden Arten des Gläubigers ist auszuwählen:

„Abwicklungseinheit“

Dieser Eintrag ist auszuwählen, um die Beträge zu melden, die der Abwicklungseinheit direkt oder indirekt über Unternehmen entlang der Eigentümerkette zuzurechnen sind, sofern zutreffend.

„Unternehmen, die keine Abwicklungseinheit sind“

Dieser Eintrag ist auszuwählen, um die Beträge zu melden, die anderen Gläubigern zuzurechnen sind, sofern zutreffend.

0030

Beschreibung des Rangs in der Insolvenz

Die Beschreibung, die in den von der Abwicklungsbehörde der betreffenden Rechtsordnung veröffentlichten Insolvenzranglisten enthalten ist, sofern eine standardisierte Liste mit einer solchen Beschreibung verfügbar ist. Andernfalls eine eigene Beschreibung des Rangs in der Insolvenz durch das Institut, in der zumindest die Hauptart des Instruments im jeweiligen Insolvenzrang genannt wird.

0040

Verbindlichkeiten und Eigenmittel

Es ist der Betrag der Eigenmittel, der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten und gegebenenfalls der sonstigen bail-in-fähigen Verbindlichkeiten, der dem in Spalte 0010 angegebenen Rang in der Insolvenz zugeordnet ist, anzugeben.

Gegebenenfalls sind in dieser Spalte ferner die vom Bail-in ausgeschlossenen Verbindlichkeiten anzugeben, soweit sie gegenüber den Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten nachrangig oder gleichrangig sind.

Im Falle der in Absatz 21 Satz 1 genannten Unternehmen ist diese Spalte leer zu lassen, es sei denn, diese Unternehmen entscheiden sich für die Anwendung der Ausnahmeregelung des letzten Satzes von Absatz 21.

0050

Davon ausgenommene Verbindlichkeiten

Betrag der gemäß Artikel 72a Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder Artikel 44 Absatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU ausgenommenen Verbindlichkeiten. Entscheidet die Abwicklungsbehörde, Verbindlichkeiten gemäß Artikel 44 Absatz 3 der genannten Richtlinie auszunehmen, sind diese ausgenommenen Verbindlichkeiten ebenfalls in dieser Zeile anzugeben.

Im Falle der in Absatz 21 Satz 1 genannten Unternehmen ist diese Spalte leer zu lassen, es sei denn, diese Unternehmen entscheiden sich für die Anwendung der Ausnahmeregelung des letzten Satzes von Absatz 21.

0060

Verbindlichkeiten und Eigenmittel (abzüglich ausgenommene Verbindlichkeiten)

Es wird der Betrag der Verbindlichkeiten und Eigenmittel entsprechend der Meldung in Spalte 0040 angegeben, abzüglich des Betrags der ausgenommenen Verbindlichkeiten aus Spalte 0050.

0070

davon: Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten im Sinne der internen MREL

Es ist der Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten anzugeben, der auf die internen MREL gemäß Artikel 45f Absatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU angerechnet wird.

0080-0110

davon: mit einer Restlaufzeit von

Der Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, die auf die internen MREL angerechnet werden, wie in Spalte 0070 berichtet, wird entsprechend der Restlaufzeit der verschiedenen Instrumente und Positionen aufgegliedert. Instrumente und Positionen mit unbegrenzter Laufzeit werden bei dieser Aufgliederung nicht berücksichtigt, sondern separat in Spalte 0120 gemeldet.

0080

≥ 1 Jahr < 2 Jahre

0090

≥ 2 Jahr < 5 Jahre

0100

≥ 5 Jahre < 10 Jahre

0110

≥ 10 Jahre

0120

Davon: Wertpapiere ohne bestimmte Fälligkeit

3.2.   M 06.00 — Rangfolge der Gläubiger (Abwicklungseinheit) (RANG)

3.2.1.   Allgemeine Anmerkungen

24.

Unternehmen, die der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderung von Artikel 92a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unterliegen, melden in diesem Meldebogen Eigenmittel, berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten für die Zwecke der MREL und sonstige bail-in-fähige Verbindlichkeiten. Vom Bail-in ausgeschlossene Verbindlichkeiten werden insoweit einbezogen, als sie gleichrangig oder nachrangig zu einem Instrument sind, das in den Betrag der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten für die Zwecke der MREL einbezogen ist.

25.

Unternehmen, die nicht der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderung des Artikels 92a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unterliegen, aber der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderung des Artikels 45 der Richtlinie 2014/59/EU gemäß Artikel 45e der genannten Richtlinie, melden in diesem Meldebogen die Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten für die Zwecke der MREL sowie sonstige bail-in-fähige Verbindlichkeiten. Diese Unternehmen können sich dafür entscheiden, denselben Umfang an Eigenmitteln und Verbindlichkeiten zu melden, wie im vorstehenden Absatz 24 angegeben.

26.

Unternehmen, die zum Zeitpunkt der Meldung dieser Informationen Beträge an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten halten, die mindestens 150 % der in Artikel 45 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU genannten Anforderung entsprechen, brauchen die sonstigen bail-in-fähigen Verbindlichkeiten nicht zu melden. Derartige Unternehmen können sich dafür entscheiden, Informationen über sonstige bail-in-fähige Verbindlichkeiten in diesem Meldebogen auf freiwilliger Basis zu melden.

3.2.2.   Erläuterungen zu bestimmten Positionen

Spalten

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

0010

Rang in der Insolvenz

Siehe die Erläuterungen zu Spalte 0010 des Meldebogens M 05.00.

Diese Spalte ist eine Zeilenkennung, die jeweils eine spezifische Zeile des Meldebogens bezeichnet.

0020

Beschreibung des Rangs in der Insolvenz

Siehe die Erläuterungen zu Spalte 0030 des Meldebogens M 05.00.

0030

Verbindlichkeiten und Eigenmittel

Es ist der Betrag der Eigenmittel, der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten und gegebenenfalls der sonstigen bail-in-fähigen Verbindlichkeiten, der dem in Spalte 0010 angegebenen Rang in der Insolvenz zugeordnet ist, anzugeben.

Gegebenenfalls sind in dieser Spalte ferner die vom Bail-in ausgeschlossenen Verbindlichkeiten anzugeben, soweit sie gegenüber den berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten nachrangig oder gleichrangig sind.

Im Falle der in Absatz 25 Satz 1 genannten Unternehmen ist diese Spalte leer zu lassen, es sei denn, diese Unternehmen entscheiden sich für die Anwendung der Ausnahmeregelung des letzten Satzes von Absatz 25.

0040

Davon ausgenommene Verbindlichkeiten

Betrag der gemäß Artikel 72a Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder Artikel 44 Absatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU ausgenommenen Verbindlichkeiten.

Im Falle der in Absatz 25 Satz 1 genannten Unternehmen ist diese Spalte leer zu lassen, es sei denn, diese Unternehmen entscheiden sich für die Anwendung der Ausnahmeregelung von Absatz 25 Satz 2.

0050

Verbindlichkeiten und Eigenmittel (abzüglich ausgenommene Verbindlichkeiten)

Es wird der Betrag der Verbindlichkeiten und Eigenmittel entsprechend der Meldung in Spalte 0030 angegeben, abzüglich des Betrags der ausgenommenen Verbindlichkeiten aus Spalte 0040.

0060

davon: Eigenmittel und Verbindlichkeiten, die potenziell für die Erfüllung der MREL anrechenbar sind

Der Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, der zur Erfüllung der Anforderungen von Artikel 45 der Richtlinie 2014/59/EU gemäß Artikel 45e der genannten Richtlinie anrechenbar ist.

0070-0100

davon: mit einer Restlaufzeit von

Der in Spalte 0060 gemeldete Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, der zur Erfüllung der Anforderungen von Artikel 45 der Richtlinie 2014/59/EU gemäß Artikel 45e der genannten Richtlinie anrechenbar ist, wird entsprechend der Restlaufzeit der verschiedenen Instrumente und Positionen aufgegliedert. Instrumente und Positionen mit unbegrenzter Laufzeit werden bei dieser Aufgliederung nicht berücksichtigt, sondern separat in Spalte 0110 gemeldet.

0070

≥ 1 Jahr < 2 Jahre

0080

≥ 2 Jahr < 5 Jahre

0090

≥ 5 Jahre < 10 Jahre

0100

≥ 10 Jahre

0110

Davon: Wertpapiere ohne bestimmte Fälligkeit

4.   M 07.00 — Instrumente, die Rechtsvorschriften von Drittländern unterliegen (MTCI)

4.1.   Allgemeine Anmerkungen

27.

Der Meldebogen M 07.00 enthält eine vertragsbezogene Aufgliederung der Instrumente, die als Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten für die Zwecke der MREL eingestuft werden. In dem Meldebogen sind nur Instrumente anzugeben, die dem Recht eines Drittlandes unterliegen.

28.

In Bezug auf berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, die nicht nachrangig zu ausgenommenen Verbindlichkeiten sind, melden die Unternehmen nur Wertpapiere, bei denen es sich um fungible, begehbare Finanzinstrumente handelt, unter Ausschluss von Krediten und Einlagen.

29.

Im Falle von Instrumenten, die zum Teil in zwei verschiedene Klassen von Eigenmitteln oder berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten eingestuft werden können, ist das Instrument zweimal zu melden, um die den verschiedenen Kapitalklassen zugewiesenen Beträge getrennt auszuweisen.

30.

Die Kombination der Spalten 0020 (Code des emittierenden Unternehmens), 0040 (Vertragskennung) und 0070 (Art der Eigenmittel oder berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten) bildet eine Zeilenkennung und bezeichnet jeweils eine spezifische Zeile des Meldebogens.

4.2.   Erläuterungen zu bestimmten Positionen

Spalten

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

0010-0030

Emittierendes Unternehmen

Werden die Informationen unter Bezugnahme auf eine Abwicklungsgruppe gemeldet, so ist das Unternehmen der Gruppe anzugeben, das das jeweilige Instrument begeben hat. Werden die Informationen unter Bezugnahme auf eine einzelne Abwicklungseinheit gemeldet, so ist das emittierende Unternehmen das berichtende Unternehmen selbst.

0010

Bezeichnung

Bezeichnung des Unternehmens, das das Instrument der Eigenmittel oder der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten begeben hat

0020

Code

Code des Unternehmens, das das Instrument der Eigenmittel oder der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten begeben hat.

Der Code als Teil einer Zeilenkennung muss jeweils ein Unternehmen bezeichnen. Im Falle von Instituten entspricht der Code dem LEI-Code. Für andere Unternehmen ist der LEI-Code oder, falls nicht verfügbar, ein nationaler Code anzugeben. Der Code ist spezifisch und wird durchgängig in allen Meldebögen und einheitlich im Zeitverlauf verwendet. Das Codefeld muss immer ausgefüllt sein.

0030

Art des Codes

Die Institute geben die Art des in Spalte 0020 ausgewiesenen Codes als „LEI-Code“ oder „Nicht-LEI-Code“ an. Die Art des Codes ist stets anzugeben.

0040

Vertragskennung

Es ist die Vertragskennung des Instruments, z. B. CUSIP-, ISIN- oder Bloomberg-Kennung für Privatplatzierungen, anzugeben.

Diese Position ist Teil der Zeilenkennung.

0050

Anwendbares Recht (Drittland)

Es ist das Drittland (Länder, die nicht dem EWR angehören) anzugeben, dessen Rechtsordnung auf den Vertrag oder Teile des Vertrags anwendbar ist.

0060

Vertragliche Anerkennung von Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnissen

Es ist anzugeben, ob der Vertrag die in Artikel 55 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU, in Artikel 52 Absatz 1 Buchstaben p und q sowie in Artikel 63 Buchstaben n und o der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Vertragsbedingungen enthält.

0070-0080

Aufsichtsrechtliche Behandlung

0070

Art der Eigenmittel oder berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten

Art der Eigenmittel oder berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, als die das Instrument zum Stichtag eingestuft ist. Übergangsbestimmungen für die Berücksichtigungsfähigkeit von Instrumenten sind entsprechend zu beachten. Instrumente, die in mehrere Kapitalklassen eingestuft sind, werden einmal pro anwendbarer Kapitalklasse gemeldet.

Eine der folgenden Arten von Eigenmitteln oder berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten ist auszuwählen:

CET1

Zusätzliches Kernkapital

Ergänzungskapital

Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten

0080

Art des Instruments

Die Art des anzugebenden Instruments hängt von dem geltenden Recht ab, nach dem es begeben wird.

Im Falle von CET1-Instrumenten ist die Art des Instruments aus der von der EBA gemäß Artikel 26 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 veröffentlichten Liste der CET1-Instrumente auszuwählen.

Im Fall von anderen Eigenmitteln als CET1 und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten ist die Art des Instruments aus einer von der EBA, den zuständigen Behörden oder den Abwicklungsbehörden veröffentlichten Liste der entsprechenden Instrumente auszuwählen, sofern eine solche Liste verfügbar ist. Ist keine Liste verfügbar, gibt das berichtende Unternehmen die Art der Instrumente selbst an.

0090

Betrag

Der in den Eigenmitteln oder berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten ausgewiesene Betrag wird unter Berücksichtigung der Ebene gemeldet, auf die sich die Meldung bezieht, wenn es sich um Instrumente handelt, die auf mehreren Ebenen enthalten sind. Der Betrag ist der zum Stichtag geltende Betrag unter Berücksichtigung der Auswirkungen von Übergangsbestimmungen.

0100-0110

Rang in regulären Insolvenzverfahren

Der Rang des Instruments in regulären Insolvenzverfahren muss angegeben werden.

Er besteht aus dem zweistelligen ISO-Code des Landes, dessen Rechtsordnung für den Rang des Vertrags maßgeblich ist (Spalte 0100), wobei es sich um die Rechtsordnung eines Mitgliedstaats handeln muss, und der Nummer des jeweiligen Rangs in der Insolvenz (Spalte 0110).

Der maßgebliche Rang in der Insolvenz wird auf der Grundlage der von Abwicklungs- oder anderen Behörden veröffentlichten Insolvenzranglisten ermittelt, sofern eine solche genormte Liste verfügbar ist.

0120

Laufzeit

Die Laufzeit des Instruments ist in folgendem Format anzugeben: tt/mm/jjjj. Bei unbefristeten Instrumenten ist die Zelle leer zu lassen.

0130

(Erster) Kündigungstermin

Verfügt der Emittent über eine Kündigungsoption, ist der erste Termin, an dem die Kündigung ausgeübt werden kann, anzugeben.

Liegt der erste Kündigungstermin vor dem Stichtag, ist dieser Termin anzugeben, wenn die Kündigung noch ausübbar ist. Ist sie nicht mehr ausübbar, ist der nächste Termin, an dem die Kündigung ausgeübt werden kann, anzugeben.

Bei Kündigungsoptionen des Emittenten mit unbestimmtem Ausübungsdatum oder Kündigungsoptionen, die durch bestimmte Ereignisse ausgelöst werden, ist das konservativ geschätzte wahrscheinliche Kündigungsdatum anzugeben.

Regelungsverfahren oder steuerliche Kündigungsoptionen sind für die Zwecke dieser Spalte nicht zu berücksichtigen.

0140

Regelungsverfahren (J/N)

Es ist anzugeben, ob der Emittent über eine Kündigungsoption verfügt, die bei Eintritt eines Regelungsverfahrens, das sich auf die Berücksichtigungsfähigkeit des Vertrags in Bezug auf MREL auswirkt, ausgeübt werden kann.


(1)  Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190).

(2)  Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2018/1624 der Kommission vom 23. Oktober 2018 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards in Bezug auf Verfahren, Standardformulare und Meldebögen für die Bereitstellung von Informationen für die Erstellung von Abwicklungsplänen für Kreditinstitute und Wertpapierfirmen gemäß der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1066 der Kommission (ABl. L 277 vom 7.11.2018, S. 1).

(4)  Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).