Aktualisiert 22/12/2024
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Artikel 5 - Format und Häufigkeit der Meldungen auf individueller Basis durch Unternehmen, die selbst keine Abwicklungseinheiten sind, sowie durch bedeutende Tochterunternehmen von global systemrelevanten Nicht-EU-Instituten

Artikel 5

Format und Häufigkeit der Meldungen auf individueller Basis durch Unternehmen, die selbst keine Abwicklungseinheiten sind, sowie durch bedeutende Tochterunternehmen von global systemrelevanten Nicht-EU-Instituten

(1)   Unternehmen, die nicht selbst Abwicklungseinheiten sind und den Anforderungen gemäß Artikel 45 der Richtlinie 2014/59/EU nach Artikel 45f der genannten Richtlinie auf individueller Basis unterliegen, übermitteln den zuständigen Behörden und den Abwicklungsbehörden Informationen auf individueller Basis wie folgt:

a)

Informationen über die Höhe und die Zusammensetzung der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß Spalte 0010 des Meldebogens 3 in Anhang I der vorliegenden Verordnung werden vierteljährlich in Übereinstimmung mit den Erläuterungen in Anhang II Teil II Nummer 2.2 der vorliegenden Verordnung gemeldet;

b)

Informationen über die Finanzierungsstruktur der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß Meldebogen 4 in Anhang I der vorliegenden Verordnung werden vierteljährlich in Übereinstimmung mit den Erläuterungen in Anhang II Teil II Nummer 2.3 der vorliegenden Verordnung gemeldet;

c)

Informationen über Instrumente, die gemäß Meldebogen 7 in Anhang I der vorliegenden Verordnung Rechtsvorschriften von Drittländern unterliegen, werden vierteljährlich in Übereinstimmung mit den Erläuterungen in Anhang II Teil II Nummer 4 der vorliegenden Verordnung gemeldet.

(2)   Unternehmen, die nicht selbst Abwicklungseinheiten sind, übermitteln den zuständigen Behörden und den Abwicklungsbehörden Informationen über die Aufgliederung des Rangs der Eigenmittel und Verbindlichkeiten in der Insolvenz gemäß Meldebogen 5 in Anhang I auf individueller Basis und vierteljährlich in Übereinstimmung mit den Erläuterungen in Anhang II Teil II Nummer 3.1.

(3)   Zusätzlich zu den in den Absätzen 1 und 2 genannten Informationen übermitteln Unternehmen, die bedeutende Tochterunternehmen von global systemrelevanten Nicht-EU-Instituten (G-SRI) sind und gemäß Artikel 6 Absatz 1a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf individueller Basis der Anforderung des Artikels 92b der genannten Verordnung unterliegen, den zuständigen Behörden und den Abwicklungsbehörden vierteljährlich Informationen über die Höhe und die Zusammensetzung der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß Spalte 0020 des Meldebogens 3 in Anhang I der vorliegenden Verordnung auf individueller Basis in Übereinstimmung mit den Erläuterungen in Nummer 2.2 von Teil II des Anhangs II der vorliegenden Verordnung.