Artikel 6
Bewertungsbericht
Der Bewerter erstellt einen der Abwicklungsbehörde vorzulegenden Bewertungsbericht, der zumindest Folgendes enthält:
a) |
eine Zusammenfassung der Bewertung einschließlich einer Darstellung der Bewertungsbandbreiten und der Quellen von Bewertungsunsicherheiten; |
b) |
eine Erläuterung der wichtigsten zugrunde gelegten Methoden und Annahmen, aus der auch hervorgeht, wie stark die Bewertung davon beeinflusst ist; |
c) |
falls möglich, eine Erklärung für das Abweichen der Bewertung von anderen relevanten Bewertungen, einschließlich der Abwicklungsbewertungen, die gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2018/345 der Kommission durchgeführt wurden, oder andere regulatorische oder bilanzielle Bewertungen. |