Aktualisiert 22/12/2024
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Artikel 6 - Bewertungsbericht

Artikel 6

Bewertungsbericht

Der Bewerter erstellt einen der Abwicklungsbehörde vorzulegenden Bewertungsbericht, der zumindest Folgendes enthält:

a)

eine Zusammenfassung der Bewertung einschließlich einer Darstellung der Bewertungsbandbreiten und der Quellen von Bewertungsunsicherheiten;

b)

eine Erläuterung der wichtigsten zugrunde gelegten Methoden und Annahmen, aus der auch hervorgeht, wie stark die Bewertung davon beeinflusst ist;

c)

falls möglich, eine Erklärung für das Abweichen der Bewertung von anderen relevanten Bewertungen, einschließlich der Abwicklungsbewertungen, die gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2018/345 der Kommission durchgeführt wurden, oder andere regulatorische oder bilanzielle Bewertungen.