Aktualisiert 22/12/2024
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Artikel 2 - Verzeichnis der Vermögenswerte und Forderungen

Artikel 2

Verzeichnis der Vermögenswerte und Forderungen

1.   Der Bewerter erstellt ein Verzeichnis aller sich im Besitz des Unternehmens befindlichen identifizierbaren und eventuell bestehenden Vermögenswerte. Dieses Verzeichnis umfasst Vermögenswerte, bei denen die Existenz damit verbundener Zahlungsströme nachgewiesen ist oder nach vernünftigem Ermessen davon ausgegangen werden kann.

2.   Dem Bewerter wird eine Liste aller gegen das Unternehmen bestehenden Forderungen und Eventualforderungen zur Verfügung gestellt. In dieser Liste werden alle Forderungen und Eventualforderungen nach ihrer jeweiligen Priorität in regulären Insolvenzverfahren gereiht. Dem Bewerter wird gestattet, Vorkehrungen zu treffen, um sich in Bezug auf die Kohärenz der Rangfolge der Ansprüche mit dem geltendem Insolvenzrecht von Spezialisten beraten zu lassen oder auf deren Fachwissen zurückzugreifen.

3.   Belastete Vermögenswerte und durch diese Vermögenswerte besicherte Forderungen werden vom Bewerter getrennt ausgewiesen.