Aktualisiert 18/09/2024
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Artikel 5 - Feststellung der tatsächlichen Behandlung von Anteilseignern und Gläubigern im Abwicklungsfall

Artikel 5

Feststellung der tatsächlichen Behandlung von Anteilseignern und Gläubigern im Abwicklungsfall

1.   Der Bewerter ermittelt alle nach der Herabschreibung oder Umwandlung von Kapitalinstrumenten und der Anwendung von Abwicklungsmaßnahmen ausstehenden Forderungen und teilt diese Forderungen auf die juristischen und natürlichen Personen auf, die zum Zeitpunkt der Abwicklungsentscheidung Anteilseigner und Gläubiger des Unternehmens waren. Abgesehen von den Fällen, in denen die juristischen und natürlichen Personen, die zum Zeitpunkt der Abwicklungsentscheidung Anteilseigner und Gläubiger des Unternehmens waren, im Zuge der Abwicklung eine Barmittel-Entschädigung erhielten, stellt der Bewerter deren tatsächliche Behandlung im Einklang mit den Absätzen 2 bis 4 fest.

2.   In den Fällen, in denen die juristischen und natürlichen Personen, die zum Zeitpunkt der Abwicklungsentscheidung Anteilseigner und Gläubiger des Unternehmens waren, im Zuge der Abwicklung eine Eigenkapital-Entschädigung erhielten, stellt der Bewerter deren tatsächliche Behandlung fest, indem er eine Schätzung des Gesamtwerts der Anteile vorlegt, die den Inhabern umgewandelter Kapitalinstrumente oder den am Bail-in beteiligten Gläubigern als Gegenleistung übertragen oder an diese ausgegeben wurden. Diese Schätzung kann auf dem Marktpreis beruhen, der mit allgemein akzeptierten Bewertungsmethoden ermittelt wurde.

3.   In den Fällen, in denen die juristischen und natürlichen Personen, die zum Zeitpunkt der Abwicklungsentscheidung Anteilseigner und Gläubiger des Unternehmens waren, im Zuge der Abwicklung eine Schulden-Entschädigung erhielten, stellt der Bewerter deren tatsächliche Behandlung fest, indem er Faktoren wie die Veränderungen bei vertraglichen Zahlungsströmen infolge der Herabschreibung oder Umwandlung beziehungsweise der Anwendung sonstiger Abwicklungsmaßnahmen sowie den maßgeblichen Abzinsungssatz berücksichtigt.

4.   Der Bewerter kann bei jeder ausstehenden Forderung die Preise, die auf aktiven Märkten für dasselbe oder ähnliche Instrumente festgestellt werden, welche von dem in Abwicklung befindlichen Unternehmen oder sonstigen ähnlichen Unternehmen ausgegeben wurden, soweit verfügbar zusammen mit den in den Absätzen 2 und 3 beschriebenen Faktoren berücksichtigen.