Aktualisiert 22/12/2024
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Artikel 1 - Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

Allgemeine Bestimmungen

1.   Zwecks Feststellung der Behandlung von Anteilseignern und Gläubigern in einem regulären Insolvenzverfahren beruht die Bewertung nur auf Informationen über Fakten und Umstände, die zum Zeitpunkt der Abwicklungsentscheidung vorlagen, bei denen nach vernünftigem Ermessen davon auszugehen war, dass sie bekannt waren, und die, wären sie dem Bewerter bekannt gewesen, sich auf die Messung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Unternehmens zu diesem Zeitpunkt ausgewirkt hätten.

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck „Zeitpunkt der Abwicklungsentscheidung“ den Zeitpunkt, an dem die Entscheidung, eine Gesellschaft abzuwickeln, gemäß Artikel 82 der Richtlinie 2014/59/EU getroffen wird.

2.   Zwecks Feststellung der tatsächlichen Behandlung von Anteilseignern und Gläubigern im Abwicklungsfall greift der Bewerter auf die verfügbaren Informationen über Fakten und Umstände zurück, die ab dem tatsächlichen Behandlungszeitpunkt oder ab den tatsächlichen Behandlungszeitpunkten vorlagen, an dem oder an denen Anteilseigner und Gläubiger eine Entschädigung erhielten („tatsächlicher Behandlungszeitpunkt oder tatsächliche Behandlungszeitpunkte“).

3.   Der Stichtag der Bewertung ist der Zeitpunkt der Abwicklungsentscheidung, der sich vom tatsächlichen Behandlungszeitpunkt unterscheiden kann. Sofern der Bewerter die Auswirkungen einer Abzinsung der Erlöse für vernachlässigbar hält, können die zum Zeitpunkt der Umsetzung der Abwicklungsentscheidung nicht abgezinsten Erlöse unmittelbar mit dem abgezinsten Betrag der hypothetischen Erlöse verglichen werden, welche die Anteilseigner und Gläubiger erhalten hätten, falls das Unternehmen zum Zeitpunkt der Abwicklungsentscheidung in ein reguläres Insolvenzverfahren eingetreten wäre.