Artikel 3
Bewertungsschritte
Um festzustellen, ob eine unterschiedliche Behandlung gemäß Artikel 74 Absatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU vorliegt, beurteilt der Bewerter
a) |
die Behandlung von Anteilseignern und Gläubigern, die Gegenstand einer Abwicklungsmaßnahme sind, beziehungsweise das relevante Einlagensicherungssystem, falls das Unternehmen zum Zeitpunkt der Abwicklungsentscheidung in ein reguläres Insolvenzverfahren eingetreten wäre, ungeachtet jeglicher außerordentlichen öffentlichen finanziellen Unterstützung; |
b) |
den Wert der umgeschichteten Forderungen im Anschluss an die Anwendung des Bail-in-Instruments oder anderer Abwicklungsbefugnisse und -instrumente beziehungsweise den Wert sonstiger Erlöse, die Anteilseigner und Gläubiger ab dem tatsächlichen Behandlungszeitpunkt oder den tatsächlichen Behandlungszeitpunkten erhielten und die auf den Zeitpunkt der Abwicklungsentscheidung abgezinst werden, falls dies für notwendig erachtet wird, um einen fairen Vergleich mit der unter Buchstabe a genannten Behandlung zu ermöglichen; |
c) |
die Frage, ob das Ergebnis der Behandlung nach Buchstabe a den Wert übersteigt, der sich aus der Behandlung nach Buchstabe b für jeden Gläubiger nach ihrer jeweiligen gemäß Artikel 2 ermittelten Priorität in regulären Insolvenzverfahren ergibt. |