Artikel 82
Übermittlung der gemeinsamen Entscheidung
(1) Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde leitet die gemeinsame Entscheidung dem Leitungsorgan des Unionsmutterunternehmens zeitnah, auf jeden Fall aber innerhalb der im Zeitplan für die gemeinsame Entscheidung gemäß Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe g festgesetzten Frist zu. Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde setzt die Abwicklungsbehörden der Tochterunternehmen darüber in Kenntnis.
(2) Betreffen einige der gemäß Artikel 17 Absätze 5 und 6 der Richtlinie 2014/59/EU getroffenen Maßnahmen bestimmte Unternehmen der Gruppe, nicht aber das Unionsmutterunternehmen, so leiten die für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden den Leitungsorganen dieser in ihrem Zuständigkeitsgebiet ansässigen Unternehmen die entsprechenden Teile der gemeinsamen Entscheidung über Maßnahmen zum Abbau der wesentlichen Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit zeitnah, auf jeden Fall aber innerhalb der im Zeitplan für die gemeinsame Entscheidung gemäß Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe g festgesetzten Frist zu.
(3) Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde kann Einzelheiten in Bezug auf den Inhalt und die Anwendung der gemeinsamen Entscheidung über Maßnahmen zum Abbau wesentlicher Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit mit dem Unionsmutterunternehmen erörtern.
(4) Die für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden können Einzelheiten in Bezug auf den Inhalt und die Anwendung der gemeinsamen Entscheidung über Maßnahmen zum Abbau wesentlicher Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit mit den Unternehmen in ihrem Zuständigkeitsbereich erörtern.