Aktualisiert 18/09/2024
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Artikel 78 - Konsultation zum Bericht und Übermittlung

Artikel 78

Konsultation zum Bericht und Übermittlung

(1)   Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde erstellt einen Entwurf eines Berichts über die wesentlichen Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit gemäß Artikel 18 Absatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU und übermittelt diesen der konsolidierenden Aufsichtsbehörde, der EBA, den zuständigen Behörden und den für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden sowie den Abwicklungsbehörden der Hoheitsgebiete, in denen sich bedeutende Zweigstellen befinden.

Falls dies angebracht ist, legt sie den Berichtsentwurf ferner auf dem in den schriftlich festgelegten Modalitäten und Verfahren für die Arbeitsweise des Abwicklungskollegiums vereinbarten Weg den anderen Mitgliedern dieses Kollegiums und den Beobachtern vor.

(2)   Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde berücksichtigt die eingegangenen Anmerkungen und Standpunkte bei der Fertigstellung des Berichts. Sie legt für jede Abweichung von den Standpunkten oder Anmerkungen der konsolidierenden Aufsichtsbehörde oder der EBA eine umfassende Begründung vor.

(3)   Der Bericht geht nach seiner Fertigstellung dem Unionsmutterunternehmen zu.

(4)   Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde teilt dem Abwicklungskollegium den Beginn der Viermonatsfrist mit, innerhalb derer die Einigung über die gemeinsame Entscheidung über Maßnahmen zum Abbau wesentlicher Hindernisse zu erzielen ist