Artikel 76
Aussetzung des Verfahrens für die gemeinsame Entscheidung über den Gruppenabwicklungsplan und die Abwicklungsfähigkeitsbewertung
(1) Ermittelt die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde wesentliche Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit oder stimmt sie einer Stellungnahme einer der zum Gruppenabwicklungsplan und zur Bewertung der Abwicklungsfähigkeit konsultierten Behörden hinsichtlich der festgestellten wesentlichen Hindernisse zu, so setzt sie das Verfahren für die gemeinsame Entscheidung im Einklang mit Artikel 17 Absatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU aus und informiert die Mitglieder des Abwicklungskollegiums über ihre Entscheidung.
(2) Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde leitet erneut das Verfahren für die gemeinsame Entscheidung über den Gruppenabwicklungsplan einschließlich der zugehörigen Abwicklungsfähigkeitsbewertung ein, sobald das Verfahren für die gemeinsame Entscheidung über Maßnahmen zum Abbau bzw. zur Beseitigung der wesentlichen Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit nach Artikel 18 der Richtlinie 2014/59/EU abgeschlossen ist.