Aktualisiert 22/12/2024
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Artikel 80 - Erstellung der gemeinsamen Entscheidung über Maßnahmen zum Abbau wesentlicher Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit

Artikel 80

Erstellung der gemeinsamen Entscheidung über Maßnahmen zum Abbau wesentlicher Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit

(1)   Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde erstellt einen Entwurf der gemeinsamen Entscheidung über Maßnahmen zum Abbau bzw. zur Beseitigung der wesentlichen Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit und berücksichtigt dabei gegebenenfalls die Ergebnisse der gemäß Artikel 79 Absätze 5 und 6 geführten Erörterungen.

(2)   Der Entwurf der gemeinsamen Entscheidung enthält jeden der folgenden Punkte:

a)

Bezeichnungen des Unionsmutterunternehmens und der Unternehmen der Gruppe, die die gemeinsame Entscheidung betrifft und auf die sie anwendbar ist;

b)

Bezeichnungen der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde und der für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden, die sich auf die gemeinsame Entscheidung einigen;

c)

Bezeichnungen der zuständigen Behörden und der Abwicklungsbehörden der bedeutenden Zweigstellen, die in Bezug auf die Abwicklungsfähigkeit der Gruppe, die Maßnahmen zum Abbau bzw. zur Beseitigung wesentlicher Hindernisse und gegebenenfalls die Anmerkungen des Unionsmutterunternehmens und seine Vorschläge für alternative Maßnahmen konsultiert wurden;

d)

Namen der Beobachter, die im Einklang mit den Bedingungen für die Teilnahme von Beobachtern der schriftlich festgelegten Modalitäten am Verfahren für die gemeinsame Entscheidung beteiligt waren;

e)

Verweise auf die bezüglich der Erstellung, der Fertigstellung und der Anwendung der gemeinsamen Entscheidung geltenden Bestimmungen des Unionsrechts und des nationalen Rechts;

f)

Datum der gemeinsamen Entscheidung;

g)

Maßnahmen gemäß Artikel 17 Absätze 5 oder 6 der Richtlinie 2014/59/EU, auf die sich die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde und die für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden geeinigt haben, sowie Frist für die Umsetzung dieser Maßnahmen durch die jeweiligen Unternehmen der Gruppe;

h)

falls die vom Unionsmutterunternehmen vorgeschlagenen Maßnahmen von der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde und den für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden nicht oder nur teilweise akzeptiert werden, eine Erläuterung dazu, weshalb die vom Unionsmutterunternehmen vorgeschlagenen Maßnahmen als zur Beseitigung der wesentlichen Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit ungeeignet eingestuft werden und inwiefern die Maßnahmen gemäß Buchstabe g die wesentlichen Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit effektiv abbauen bzw. beseitigen können;

i)

eine Zusammenfassung der Standpunkte der im Rahmen des Verfahrens für die gemeinsame Entscheidung konsultierten Behörden;

j)

sofern während des Verfahrens für die gemeinsame Entscheidung die EBA konsultiert wurde, eine Erläuterung etwaiger Abweichungen von der Empfehlung der EBA.