Aktualisiert 18/09/2024
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Artikel 79 - Anmerkungen des Unionsmutterunternehmens und Konsultation der Behörden

Artikel 79

Anmerkungen des Unionsmutterunternehmens und Konsultation der Behörden

(1)   Legt das Unionsmutterunternehmen Anmerkungen vor und unterbreitet es der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde innerhalb von vier Monaten nach dem Tag des Eingangs des Berichts gemäß Artikel 18 Absatz 3 der Richtlinie 2014/59/EU Vorschläge für alternative Maßnahmen zur Überwindung der wesentlichen Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit, so leitet die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde diese Anmerkungen und Vorschläge unverzüglich und in jedem Fall innerhalb von 10 Tagen den anderen Mitgliedern des Kollegiums zu.

(2)   Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde informiert das Abwicklungskollegium unter Berücksichtigung von Absatz 1 über die Verlängerung der Frist, innerhalb derer die Einigung über die gemeinsame Entscheidung über Maßnahmen zum Abbau wesentlicher Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit gemäß Artikel 18 Absätze 3 und 5 der Richtlinie 2014/59/EU zu erzielen ist.

(3)   Bei der Zuleitung der Anmerkungen und Vorschläge für alternative Maßnahmen des Unionsmutterunternehmens setzt die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde eine Frist für die Übermittlung von Stellungnahmen fest.

(4)   Übermitteln die Behörden ihre Stellungnahmen nicht innerhalb der Frist nach Absatz 3, so geht die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde davon aus, dass diese Behörden zu den Anmerkungen und Vorschlägen für alternative Maßnahmen des Unionsmutterunternehmen nichts anzumerken haben, und leitet den nächsten Verfahrensschritt ein.

(5)   Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde übermittelt den für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden so bald wie möglich und ohne unnötige Verzögerung alle Anmerkungen der anderen Mitglieder des Abwicklungskollegiums und erörtert die vorgeschlagenen Maßnahmen zum Abbau der wesentlichen Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit mit ihnen.

(6)   Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde und die für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden berücksichtigen und erörtern ferner in gebührendem Maße die potenziellen Auswirkungen der vorgeschlagenen Maßnahmen auf alle Unternehmen der Gruppe, auf alle Mitgliedstaaten, in denen die Gruppe tätig ist, und auf die Union als Ganzes.