Aktualisiert 18/09/2024
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Artikel 77 - Planung der einzelnen Schritte des Verfahrens für eine gemeinsame Entscheidung über Maßnahmen zum Abbau wesentlicher Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit

Artikel 77

Planung der einzelnen Schritte des Verfahrens für eine gemeinsame Entscheidung über Maßnahmen zum Abbau wesentlicher Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit

(1)   Vor dem Beginn des Verfahrens für eine gemeinsame Entscheidung über Maßnahmen zum Abbau bzw. zur Beseitigung wesentlicher Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit vereinbaren die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde und die für Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden einen Zeitplan mit den Schritten, nach denen hierfür vorgegangen werden soll.

Kann keine Einigung über den Zeitplan erzielt werden, so legt die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde den Zeitplan für die gemeinsame Entscheidung unter Berücksichtigung der von den Abwicklungsbehörden der Tochterunternehmen geäußerten Standpunkte und Vorbehalte fest.

(2)   Der Zeitplan für die gemeinsame Entscheidung enthält die folgenden Schritte:

a)

Erstellung und Zuleitung des Berichts über die ermittelten wesentlichen Hindernisse gemäß Artikel 18 Absatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU durch die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde nach Abstimmung mit der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und der EBA;

b)

Übermittlung des Berichts gemäß Artikel 18 Absatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU durch die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde an das Unionsmutterunternehmen, die für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden und an die Abwicklungsbehörden der Hoheitsgebiete, in denen sich bedeutende Zweigstellen befinden;

c)

Termin für die Übermittlung der Stellungnahme und Vorschläge alternativer Maßnahmen zur Überwindung der wesentlichen Hindernisse durch das Unionsmutterunternehmen an die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde gemäß Artikel 18 Absatz 3 der Richtlinie 2014/59/EU — falls angebracht;

d)

gegebenenfalls Austausch zwischen der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde und den für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden sowie anderen Mitgliedern des Abwicklungskollegiums über etwaige Stellungnahmen und die vom Unionsmutterunternehmen vorgeschlagenen alternativen Maßnahmen zur Überwindung der wesentlichen Hindernisse gemäß Artikel 18 Absatz 3 der Richtlinie 2014/59/EU;

e)

Ausarbeitung des Entwurfs der gemeinsamen Entscheidung über Maßnahmen zum Abbau bzw. zur Beseitigung wesentlicher Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit;

f)

Fertigstellung der gemeinsamen Entscheidung über Maßnahmen zum Abbau bzw. zur Beseitigung wesentlicher Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit; und

g)

Übermittlung der gemeinsamen Entscheidung über Maßnahmen zum Abbau bzw. zur Beseitigung wesentlicher Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit.

(3)   Wenn das Unionsmutterunternehmen im Einklang mit Artikel 18 Absatz 3 der Richtlinie 2014/59/EU Stellung nimmt und alternative Maßnahmen zum Abbau bzw. zur Beseitigung wesentlicher Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit vorschlägt, überprüft und aktualisiert die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde den Zeitplan für die gemeinsame Entscheidung, um das Verfahren für die gemeinsame Entscheidung zu erweitern.

(4)   Bei der Ausarbeitung des Zeitplans für eine gemeinsame Entscheidung trägt die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde den Bedingungen für die Teilnahme von Beobachtern Rechnung, die in den schriftlich festgelegten Modalitäten des Abwicklungskollegiums und in den entsprechenden Bestimmungen der Richtlinie 2014/59/EU vorgesehen sind.

(5)   Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde informiert das Unionsmutterunternehmen über alle Punkte des Zeitplans für die gemeinsame Entscheidung, an denen seine Beteiligung vorgesehen ist.