Artikel 9
Ausschluss aus Gründen der Verhinderung einer Wertminderung gemäß Artikel 44 Absatz 3 Buchstabe d der Richtlinie 2014/59/EU
(1) Die Abwicklungsbehörden können eine Verbindlichkeit oder Kategorie von Verbindlichkeiten von einem Bail-in ausschließen, wenn ein solcher Ausschluss eine Wertvernichtung verhindern würde, sodass die Inhaber der nicht ausgeschlossenen Verbindlichkeiten besser gestellt wären, als wenn die betreffende Verbindlichkeit oder Kategorie von Verbindlichkeiten Teil des Bail-in wäre.
(2) Um zu bewerten, ob die Bedingung von Absatz 1 erfüllt ist, vergleichen und bewerten die Abwicklungsbehörden das Ergebnis für alle Gläubiger bei einem möglichen Bail-in und ohne Bail-in gemäß Artikel 36 Absatz 16 und Artikel 49 Absatz 5 der Richtlinie 2014/59/EU.