Aktualisiert 22/12/2024
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Artikel 9 - Ausschluss aus Gründen der Verhinderung einer Wertminderung gemäß Artikel 44 Absatz 3 Buchstabe d der Richtlinie 2014/59/EU

Artikel 9

Ausschluss aus Gründen der Verhinderung einer Wertminderung gemäß Artikel 44 Absatz 3 Buchstabe d der Richtlinie 2014/59/EU

(1)   Die Abwicklungsbehörden können eine Verbindlichkeit oder Kategorie von Verbindlichkeiten von einem Bail-in ausschließen, wenn ein solcher Ausschluss eine Wertvernichtung verhindern würde, sodass die Inhaber der nicht ausgeschlossenen Verbindlichkeiten besser gestellt wären, als wenn die betreffende Verbindlichkeit oder Kategorie von Verbindlichkeiten Teil des Bail-in wäre.

(2)   Um zu bewerten, ob die Bedingung von Absatz 1 erfüllt ist, vergleichen und bewerten die Abwicklungsbehörden das Ergebnis für alle Gläubiger bei einem möglichen Bail-in und ohne Bail-in gemäß Artikel 36 Absatz 16 und Artikel 49 Absatz 5 der Richtlinie 2014/59/EU.