Artikel 6
Angemessene Frist
(1) Wenn eine Verbindlichkeit oder Kategorie von Verbindlichkeiten vom Bail-in gemäß Artikel 44 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 2014/59/EU ausgeschlossen werden soll und um zu ermitteln, was eine „angemessene Frist“ darstellt, legen die Abwicklungsbehörden Folgendes fest:
a) |
wann der Herabschreibungsbetrag endgültig festgelegt sein muss; |
b) |
bis wann alle für das Bail-in dieser Verbindlichkeiten notwendigen Aufgaben ausgeführt sein müssen, um die Abwicklungsziele unter Berücksichtigung der Lage zu dem Zeitpunkt, als die Abwicklungsmaßnahmen ergriffen wurden, zu erreichen. |
(2) Wenn sie die Anforderungen gemäß Absatz 1 festlegen, bewerten die Abwicklungsbehörden Folgendes:
a) |
die Notwendigkeit, eine Bail-in-Entscheidung zu veröffentlichen und den Bail-in-Betrag und dessen abschließende Zuteilung an die verschiedenen Kategorien von Gläubigern zu ermitteln; |
b) |
die Folgen des Aufschubs einer solchen Entscheidung für das Vertrauen des Marktes, potenzielle Reaktionen des Marktes, wie etwa Liquiditätsabflüsse, und die Wirksamkeit der Abwicklungsmaßnahmen unter Berücksichtigung beider folgenden Punkte:
|
c) |
die Öffnungszeiten der Märkte, soweit sie die Kontinuität kritischer Funktionen und Ansteckungseffekte beeinflussen; |
d) |
der Stichtag/die Stichtage, an dem/denen die Kapitalanforderungen erfüllt sein müssen; |
e) |
die Tage, an denen die Zahlungen des Instituts fällig sind, und die Laufzeit der betreffenden Verbindlichkeiten. |