Aktualisiert 18/09/2024
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Artikel 6 - Angemessene Frist

Artikel 6

Angemessene Frist

(1)   Wenn eine Verbindlichkeit oder Kategorie von Verbindlichkeiten vom Bail-in gemäß Artikel 44 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 2014/59/EU ausgeschlossen werden soll und um zu ermitteln, was eine „angemessene Frist“ darstellt, legen die Abwicklungsbehörden Folgendes fest:

a)

wann der Herabschreibungsbetrag endgültig festgelegt sein muss;

b)

bis wann alle für das Bail-in dieser Verbindlichkeiten notwendigen Aufgaben ausgeführt sein müssen, um die Abwicklungsziele unter Berücksichtigung der Lage zu dem Zeitpunkt, als die Abwicklungsmaßnahmen ergriffen wurden, zu erreichen.

(2)   Wenn sie die Anforderungen gemäß Absatz 1 festlegen, bewerten die Abwicklungsbehörden Folgendes:

a)

die Notwendigkeit, eine Bail-in-Entscheidung zu veröffentlichen und den Bail-in-Betrag und dessen abschließende Zuteilung an die verschiedenen Kategorien von Gläubigern zu ermitteln;

b)

die Folgen des Aufschubs einer solchen Entscheidung für das Vertrauen des Marktes, potenzielle Reaktionen des Marktes, wie etwa Liquiditätsabflüsse, und die Wirksamkeit der Abwicklungsmaßnahmen unter Berücksichtigung beider folgenden Punkte:

i)

ob den Marktteilnehmern die Notlage und das Risiko eines Ausfalls des Instituts bekannt sind;

ii)

die Sichtbarkeit der Folgen der Notlage oder des potenziellen Ausfalls des Instituts für Marktteilnehmer;

c)

die Öffnungszeiten der Märkte, soweit sie die Kontinuität kritischer Funktionen und Ansteckungseffekte beeinflussen;

d)

der Stichtag/die Stichtage, an dem/denen die Kapitalanforderungen erfüllt sein müssen;

e)

die Tage, an denen die Zahlungen des Instituts fällig sind, und die Laufzeit der betreffenden Verbindlichkeiten.