Artikel 5
Ausschluss aus Gründen der Unmöglichkeit eines Bail-in nach Artikel 44 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 2014/59/EU
(1) Abwicklungsbehörden dürfen eine Verbindlichkeit oder Kategorie von Verbindlichkeiten nur dann von der Anwendung des Bail-in-Instruments ausschließen, wenn die angeführten Hindernisse dafür es trotz aller Bemühungen der Abwicklungsbehörde unmöglich machen, dass das Bail-in innerhalb einer angemessenen Frist stattfindet.
(2) In Bezug auf Absatz 1 erfüllen die Abwicklungsbehörden insbesondere die folgenden Anforderungen, bevor sie eine Feststellung hinsichtlich des dort angeführten Ausschlusses treffen:
a) |
die Verpflichtung der Abwicklungsbehörde, den Abwicklungsplan vorzulegen, eine Beschreibung der Verfahren, mit denen sichergestellt wird, dass die für eine Bewertung gemäß Artikel 36 und 49 der Richtlinie 2014/59/EU erforderlichen Informationen innerhalb einer angemessenen Frist verfügbar sind; |
b) |
die Verpflichtung der Abwicklungsbehörde, jegliche Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit des Instituts zu berücksichtigen, einschließlich der Umstände, die einen möglichen Ausschluss bedingen und die im Verfahren der Abwicklungsplanung absehbar waren, wenn diese möglichen Ausschlüsse zu Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit werden. |