Aktualisiert 16/09/2024
In Kraft seit 21/06/2016

Ursprungsrechtsakt
Referenzstellen (2)
01/06/2016
Delegierte Verordnung 2016/860 veröffentlicht im ABl.
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Delegierte Verordnung 2016/860

Delegierte Verordnung (EU) 2016/860 der Kommission vom 4. Februar 2016 zur Präzisierung der Umstände, unter denen ein Ausschluss aus dem Anwendungsbereich der Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnisse gemäß Artikel 44 Absatz 3 der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen erforderlich ist

ErwägungsgründeArtikel 1 - GegenstandArtikel 2 - AnwendungsbereichArtikel 3 - BegriffsbestimmungenArtikel 4 - Gemeinsame BestimmungenArtikel 5 - Ausschluss aus Gründen der Unmöglichkeit eines Bail-in nach Artikel 44 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 2014/59/EUArtikel 6 - Angemessene FristArtikel 7 - Ausschluss aus Gründen der Aufrechterhaltung bestimmter kritischer Funktionen und Kerngeschäftsbereiche gemäß Artikel 44 Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 2014/59/EUArtikel 8 - Ausschluss aus Gründen der Vermeidung einer ausgedehnten Ansteckung gemäß Artikel 44 Absatz 3 Buchstabe c der Richtlinie 2014/59/EUArtikel 9 - Ausschluss aus Gründen der Verhinderung einer Wertminderung gemäß Artikel 44 Absatz 3 Buchstabe d der Richtlinie 2014/59/EUArtikel 10 - Inkrafttreten