Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
Suche im Rechtsakt

Artikel 4 - Gemeinsame Bestimmungen

Artikel 4

Gemeinsame Bestimmungen

(1)   Die Abwicklungsbehörden schließen keine Verbindlichkeit oder Kategorie von Verbindlichkeiten vom Bail-in aus, sofern sie sich nicht auf der Liste der Verbindlichkeiten in Artikel 44 Absatz 2 Richtlinie 2014/59/EU befindet.

(2)   Eine Entscheidung der Abwicklungsbehörde, eine Verbindlichkeit oder Kategorie von Verbindlichkeiten vom Einsatz des Bail-in-Instruments gemäß Artikel 44 Absatz 3 der Richtlinie 2014/59/EU auszunehmen, basiert auf einer fallweisen Analyse des in Abwicklung befindlichen Instituts und erfolgt nicht automatisch.

(3)   Wenn die Abwicklungsbehörde einen Ausschluss gemäß Artikel 44 Absatz 3 der Richtlinie 2014/59/EU erwägt und bevor sie eine Verbindlichkeit oder Kategorie von Verbindlichkeiten vollständig vom Bail-in ausschließt, prüft sie zunächst die Option, diese Verbindlichkeit teilweise auszuschließen, indem der Umfang ihrer Herabschreibung nach Möglichkeit begrenzt wird.

(4)   Wenn sie darüber befindet, ob eine Verbindlichkeit gemäß Artikel 44 Absatz 3 Richtlinie 2014/59/EU ausgeschlossen werden sollte, bewertet die Abwicklungsbehörde, ob die dort genannten Bedingungen zum Zeitpunkt der Anwendung des Bail-in-Instruments auf das Institut erfüllt sind. Diese Bewertung berührt nicht die Pflicht der Abwicklungsbehörde, den Abwicklungsplan nach Artikel 87 der Richtlinie 2014/59/EU zu befolgen.

(5)   Die Entscheidung, eine Verbindlichkeit oder Kategorie von Verbindlichkeiten von der Anwendung des Bail-in gemäß Artikel 44 Absatz 3 der Richtlinie 2014/59/EU auszuschließen, erfolgt auf der Grundlage von mindestens einem der in Artikel 31 Absatz 2 dieser Richtlinie beschriebenen Abwicklungsziele.

(6)   Die Entscheidung, eine Verbindlichkeit oder Kategorie von Verbindlichkeiten vollständig oder teilweise von der Anwendung des Bail-in-Instruments gemäß Artikel 44 Absatz 3 der Richtlinie 2014/59/EU auszuschließen, die die Inanspruchnahme des Abwicklungsfonds beinhalten würde, ist hinreichend und unter Berücksichtigung des Gebots der Zweckmäßigkeit je nach den konkreten Umständen des Falls zu begründen.

(7)   Wenn die Abwicklungsbehörde davon ausgeht, dass eine Verbindlichkeit oder Kategorie von Verbindlichkeiten glaubhaft und durchführbar zum Verlustausgleich und zur Rekapitalisierung beiträgt und dass diese Verbindlichkeiten die Anforderung an einen Ausschluss gemäß Artikel 44 Absatz 3 nicht erfüllen würden, dann gibt die Abwicklungsbehörde Erläuterungen zu jedem der nachstehenden Punkte, wenn sie dann beschließt, eine Verbindlichkeit oder Kategorie von Verbindlichkeiten gemäß Artikel 44 Absatz 3 vollständig oder teilweise auszuschließen, was auch eine Weitergabe von Verlusten an den Abwicklungsfonds einschließen würde:

a)

die außergewöhnlichen Umstände, die sich von denen zum Zeitpunkt der Abwicklungsplanung dahingehend unterscheiden, dass diese Verbindlichkeiten vom Bail-in zu dem Zeitpunkt ausgeschlossen werden müssen, an dem Abwicklungsmaßnahmen getroffen werden;

b)

weshalb die Notwendigkeit eines Ausschlusses und insbesondere die diesem zugrunde liegenden außergewöhnlichen Umstände während der Abwicklungsplanung nicht vorhersehbar waren;

c)

falls die Notwendigkeit eines Ausschlusses im Abwicklungsplan vorgesehen war, wie die Abwicklungsbehörde diese Notwendigkeit berücksichtigt hat, um zu verhindern, dass sie ein Hindernis für die Abwicklungsfähigkeit darstellt.

(8)   Bei ihrer Entscheidung über den vollständigen oder teilweisen Ausschluss einer Verbindlichkeit oder Kategorie von Verbindlichkeiten gemäß Artikel 44 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 2014/59/EU muss die Abwicklungsbehörde, wenn der Ausschluss eine Weitergabe von Verlusten an den Abwicklungsfonds einschließen würde, ferner erläutern,

a)

wie/ob die Anforderungen nach Artikel 5 und 6 dieser Verordnung erfüllt sind; und

b)

weshalb die Notwendigkeit eines Ausschlusses nicht durch eine geeignete Methode zur Bewertung gemäß Artikel 36 der Richtlinie 2014/59/EU berücksichtigt werden konnte.

(9)   Bei ihrer Entscheidung über den vollständigen oder teilweisen Ausschluss einer Verbindlichkeit oder Kategorie von Verbindlichkeiten zur Wahrung der Kontinuität der kritischen Funktionen und Kerngeschäftsbereiche gemäß Artikel 44 Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 2014/59/EU muss die Abwicklungsbehörde, wenn der Ausschluss eine Weitergabe von Verlusten an den Abwicklungsfonds einschließen würde, ferner erläutern,

a)

wie/ob die Anforderungen nach Artikel 7 dieser Verordnung erfüllt sind;

b)

weshalb die auszuschließenden Verbindlichkeiten für die Kontinuität der eindeutig angegebenen kritischen Funktionen und Kerngeschäftsbereiche relevanter sind als Verbindlichkeiten, die nicht ausgeschlossen werden sollen.

(10)   Wenn die Abwicklungsbehörde eine Verbindlichkeit oder Kategorie von Verbindlichkeiten vollständig oder teilweise ausschließt, um eine ausgedehnte Ansteckung gemäß Artikel 44 Absatz 3 Buchstabe c der Richtlinie 2014/59/EU zu verhindern, muss die Abwicklungsbehörde, wenn der Ausschluss eine Weitergabe von Verlusten an den Abwicklungsfonds einschließen würde, ferner erläutern,

a)

wie/ob die Anforderungen nach Artikel 8 dieser Verordnung erfüllt sind;

b)

weshalb bei den ausgeschlossenen Verbindlichkeiten eine größere Wahrscheinlichkeit besteht, dass sie eine ausgedehnte Ansteckung der in Artikel 44 Absatz 3 Buchstabe c der Richtlinie 2014/59/EU beschriebenen Art verursachen, als bei den nicht ausgeschlossenen.

(11)   Wenn die Abwicklungsbehörde eine Verbindlichkeit oder Kategorie von Verbindlichkeiten gemäß Artikel 44 Absatz 3 Buchstabe d der Richtlinie 2014/59/EU vollständig oder teilweise ausschließt, muss sie, wenn der Ausschluss eine Weitergabe von Verlusten an den Abwicklungsfonds einschließen würde, ferner erläutern, wie/ob die Anforderungen nach Artikel 9 dieser Verordnung erfüllt sind.