Aktualisiert 04/12/2024
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Artikel 6 - Geltungsbeginn der Erheblichkeitsschwellen

Artikel 6

Geltungsbeginn der Erheblichkeitsschwellen

Die zuständige Behörde legt für die Anwendung der Erheblichkeitsschwelle ein Datum fest, das je nach Institutskategorie unterschiedlich sein kann, für Institute, die nach dem in Teil 3 Titel II Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Standardansatz verfahren jedoch nicht nach dem 31. Dezember 2020 liegen darf.