Artikel 6
Geltungsbeginn der Erheblichkeitsschwellen
Die zuständige Behörde legt für die Anwendung der Erheblichkeitsschwelle ein Datum fest, das je nach Institutskategorie unterschiedlich sein kann, für Institute, die nach dem in Teil 3 Titel II Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Standardansatz verfahren jedoch nicht nach dem 31. Dezember 2020 liegen darf.