Artikel 5
Aktualisierung der Erheblichkeitsschwellen
Wird die absolute Komponente der Erheblichkeitsschwelle in einer anderen Währung als dem Euro festgesetzt und ist der Gegenwert dieser Komponente aufgrund von Wechselkursschwankungen bei Risikopositionen aus dem Mengengeschäft höher als 100 EUR und für nicht dem Mengengeschäft zuzuordnende Risikopositionen höher als 500 EUR, bleibt der Schwellenwert unverändert, es sei denn, die zuständige Behörde kann der EBA gegenüber begründen, dass die Erheblichkeitsschwelle nicht mehr das von ihr als vertretbar angesehene Risiko widerspiegelt.