Aktualisiert 04/12/2024
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Artikel 4 - Mitteilung der Erheblichkeitsschwellen

Artikel 4

Mitteilung der Erheblichkeitsschwellen

Die zuständige Behörde teilt der EBA die in ihrem Zuständigkeitsbereich festgelegten Erheblichkeitsschwellen mit. Setzt eine zuständige Behörde die relative Komponente der Erheblichkeitsschwelle ober- oder unterhalb von 1 % fest, so begründet sie diese Entscheidung gegenüber der EBA.