Artikel 4
Mitteilung der Erheblichkeitsschwellen
Die zuständige Behörde teilt der EBA die in ihrem Zuständigkeitsbereich festgelegten Erheblichkeitsschwellen mit. Setzt eine zuständige Behörde die relative Komponente der Erheblichkeitsschwelle ober- oder unterhalb von 1 % fest, so begründet sie diese Entscheidung gegenüber der EBA.