Artikel 1
Kriterien für die Festlegung der Erheblichkeitsschwelle für Risikopositionen aus dem Mengengeschäft
(1) Die zuständige Behörde legt für alle in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Institute eine einheitliche Erheblichkeitsschwelle für Risikopositionen aus dem Mengengeschäft fest.
Bei Instituten, die die in Artikel 178 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegte Ausfalldefinition auf einzelne Kreditfazilitäten anwenden, kann die zuständige Behörde jedoch eine gesonderte einheitliche Erheblichkeitsschwelle für Risikopositionen aus dem Mengengeschäft festlegen.
(2) Die in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannte Erheblichkeitsschwelle setzt sich aus einer absoluten und einer relativen Komponente zusammen.
Die absolute Komponente wird als Höchstbetrag für die Summe aller überfälligen Verbindlichkeiten eines Schuldners gegenüber dem Institut, seinem Mutterunternehmen oder einem seiner Tochterunternehmen ausgedrückt („überfällige Verbindlichkeit“). Der Höchstbetrag darf nicht über 100 EUR bzw. den Gegenwert dieser Summe in der betreffenden nationalen Währung hinausgehen.
Die relative Komponente wird als Prozentsatz ausgedrückt, der die Relation der überfälligen Verbindlichkeit zum Gesamtbetrag aller in der Bilanz ausgewiesenen Risikopositionen des Instituts, seines Mutterunternehmens oder eines seiner Tochterunternehmens gegenüber diesem Schuldner widerspiegelt, mit Ausnahme von Beteiligungsrisikopositionen. Dieser Prozentsatz muss zwischen 0 % und 2,5 % liegen und ist immer dann auf 1 % festzusetzen, wenn das durch diesen Prozentsatz zum Ausdruck gebrachte Risiko von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 3 als vertretbar angesehen wird.
(3) Die in Absatz 1 Unterabsatz 2 genannte Erheblichkeitsschwelle wird gemäß den in Absatz 2 genannten Bedingungen festgelegt — mit dem einzigen Unterschied, dass „überfällige Verbindlichkeit“ und „Gesamtbetrag aller in der Bilanz ausgewiesenen Risikopositionen gegenüber diesem Schuldner, mit Ausnahme von Beteiligungsrisikopositionen“ sich auf die Höhe der Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer einzigen vom Institut, seinem Mutterunternehmen oder einem seiner Tochterunternehmen gewährten Kreditfazilität bezieht.
(4) Wenn die zuständige Behörde gemäß diesem Artikel die Erheblichkeitsschwelle festlegt, berücksichtigt sie dabei die Risikomerkmale von Risikopositionen aus dem Mengengeschäft sowie die Spezifizierung von Risikopositionen aus dem Mengengeschäft, die für Banken, die nach dem auf internen Einstufungen basierenden Ansatz verfahren, in Artikel 147 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und für Banken, die nach dem Standardansatz verfahren, in Artikel 123 der genannten Verordnung festgelegt ist.
(5) Wenn die zuständige Behörde gemäß diesem Artikel die Erheblichkeitsschwelle festlegt, geht sie von einem Ausfall des Schuldners aus, wenn sowohl die als absolute als auch die als relative Komponente ausgedrückte Obergrenze der Erheblichkeitsschwelle entweder an 90 oder an 180 aufeinanderfolgenden Tagen überschritten ist — Letzteres für den Fall, dass alle in die Berechnung der überfälligen Verbindlichkeit einbezogenen Risikopositionen durch Wohnimmobilien oder durch Gewerbeimmobilien von KMU besichert sind und die 90 Tage gemäß Artikel 178 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für diese Risikopositionen durch 180 Tage ersetzt wurden.