Artikel 2
Erheblichkeitsschwelle für Risikopositionen, die nicht dem Mengengeschäft zuzuordnen sind
(1) Die zuständige Behörde legt für alle in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Institute eine einheitliche Erheblichkeitsschwelle für nicht dem Mengengeschäft zuzuordnende Risikopositionen fest.
(2) Die in Absatz 1 genannte Erheblichkeitsschwelle wird gemäß den in Artikel 1 Absatz 2 festgelegten Bedingungen festgelegt — mit dem einzigen Unterschied, dass die absolute Komponente dieser Erheblichkeitsschwelle nicht über 500 EUR bzw. den Gegenwert dieser Summe in der betreffenden nationalen Währung hinausgehen darf.
(3) Wenn die zuständige Behörde gemäß diesem Artikel die Erheblichkeitsschwelle festlegt, berücksichtigt sie dabei die Risikomerkmale von Risikopositionen, die nicht dem Mengengeschäft zuzuordnen sind.
(4) Wenn die zuständige Behörde gemäß diesem Artikel die Erheblichkeitsschwelle festlegt, geht sie von einem Ausfall des Schuldners aus, wenn sowohl die als absolute als auch die als relative Komponente ausgedrückte Obergrenze der Erheblichkeitsschwelle entweder an 90 oder an 180 aufeinanderfolgenden Tagen überschritten ist — Letzteres für den Fall, dass in die Berechnung der überfälligen Verbindlichkeit Risikopositionen gegenüber einer öffentlichen Stelle einbezogen wurden und die 90 Tage gemäß Artikel 178 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für diese Risikopositionen durch 180 Tage ersetzt wurden.