Aktualisiert 23/11/2024
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Ursprungsrechtsakt
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Erwägungsgründe

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2017/2295 DER KOMMISSION

vom 4. September 2017

zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Offenlegung belasteter und unbelasteter Vermögenswerte

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (1), insbesondere auf Artikel 443 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 443 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 hat die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (im Folgenden „EBA“) am 27. Juni 2014 Leitlinien zur Offenlegung belasteter und unbelasteter Vermögenswerte (im Folgenden „EBA-Offenlegungsleitlinien“ (2)) herausgegeben. Artikel 443 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sieht vor, dass die EBA zur Präzisierung der Offenlegung des Bilanzwerts jeder Risikopositionsklasse, aufgeschlüsselt nach der Bonität der Vermögenswerte, und des gesamten unbelasteten Bilanzwerts unter Berücksichtigung der Empfehlung ESRB 2012/2 des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken vom 20. Dezember 2012 über die Finanzierung von Kreditinstituten (im Folgenden „Empfehlung ESRB 2012/2“) (3) und sofern sie in ihrem Bericht die Auffassung vertritt, dass eine derartige zusätzliche Offenlegung verlässliche und aussagekräftige Informationen liefert, Entwürfe technischer Regulierungsstandards ausarbeitet. Der Bericht der EBA über die Belastung von Vermögenswerten (4) führte zu der Schlussfolgerung, dass die Offenlegung der Vermögenswertbelastung in der Union unerlässlich ist, da sie den Marktteilnehmern die Möglichkeit gibt, die Liquiditäts- und Solvabilitätsprofile der Institute besser zu verstehen und zu analysieren und über die Mitgliedstaten hinweg einen klaren und konsistenten Vergleich dieser Profile anzustellen. Auf der Grundlage dieser Schlussfolgerungen hat die EBA Entwürfe technischer Regulierungsstandards ausgearbeitet, die für die Offenlegung der Vermögenswertbelastung einen gänzlich harmonisierten Ansatz sicherstellen sollen.

(2)

Die EBA-Offenlegungsleitlinien betreffen sowohl belastete als auch unbelastete Vermögenswerte. Grund dafür ist, dass nach Artikel 443 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 die Empfehlung ESRB/2012/2 und insbesondere die Empfehlung D — Markttransparenz bezüglich der Belastung von Vermögenswerten — (im Folgenden „Empfehlung D“) zu berücksichtigen ist. In Empfehlung D Nummer 1 Buchstabe a wird die Offenlegung belasteter und unbelasteter Vermögenswerte empfohlen. Artikel 443 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sieht ebenfalls vor, dass die Empfehlung ESRB/2012/2 bei der Ausarbeitung der in diesem Absatz genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards zu berücksichtigen ist. Darüber hinaus müssen sich solche Standards auch auf belastete Vermögenswerte beziehen, damit sichergestellt ist, dass die Offenlegung verlässliche und aussagekräftige Informationen liefert. Aus diesem Grund sollten sowohl belastete als auch unbelastete Vermögenswerte offengelegt werden.

(3)

Der EBA wurde in der Empfehlung D angeraten, bei der Ausarbeitung ihrer Offenlegungsleitlinien sicherzustellen, dass Höhe und Entwicklung der für Zentralbanken reservierten Vermögenswerte sowie der Betrag der von Zentralbanken gewährten Liquiditätshilfen nicht abgeleitet werden können. Dieser Rat wurde auch bei der vorliegenden Verordnung beherzigt.

(4)

Belastete Vermögenswerte oder entgegengenommene Sicherheiten und andere außerbilanzielle Posten können zu Finanzierungszwecken verpfändet werden. Damit die Marktteilnehmer die Liquiditäts- und Solvabilitätsprofile der Institute besser verstehen und analysieren und sich über die Verfügbarkeit von Vermögenswerten zu Finanzierungszwecken informieren können, sollten die Institute die Belastung sämtlicher bilanzwirksamer Vermögenswerte und die Belastung aller außerbilanziellen Posten getrennt offenlegen. Die Offenlegung sollte sich auf alle entgegengenommenen Sicherheiten aus sämtlichen bilanzwirksamen und außerbilanziellen Geschäften unabhängig von deren Laufzeit erstrecken, einschließlich aller Geschäfte mit Zentralbanken. Die als belastete Vermögenswerte offengelegten Vermögenswerte umfassen die Vermögenswerte, die aufgrund sämtlicher Geschäfte mit beliebigen Gegenparteien (einschließlich Zentralbanken) belastet sind, und es ist nicht erforderlich, dieaus Geschäften mit Zentralbanken resultierende Belastung getrennt von der aus Geschäften mit anderen Gegenparteien resultierenden Belastung offenzulegen. Das Recht der Zentralbanken, die Modalitäten für die Offenlegung von Notfallliquiditätshilfen festzulegen, bleibt davon unberührt.

(5)

Um Konsistenz zu gewährleisten und die Vergleichbarkeit und Transparenz zu fördern, sollten sich die Bestimmungen über die Meldebögen für die Offenlegung der Belastung auf die Meldepflichten stützen, die in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission (5) in Sachen Belastung vorgesehen sind. Doch sind gewisse Abweichungen davon erforderlich, um ungewollte Folgen (beispielsweise die Erkennbarkeit von Notfall-Zentralbankrefinanzierungen) zu vermeiden. Insbesondere und unter Berücksichtigung der Empfehlung D sollte die Offenlegung von Informationen über den Betrag der belasteten und unbelasteten Vermögenswerte auf den Medianen beruhen und nicht auf den zeitpunktbezogenen Werten, wie es Anhang XVII der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 vorsieht. Ebenso sollte die Granularität der für bestimmte Werte und Geschäfte offenzulegenden Informationen geringer sein als bei den Meldepflichten der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014. Da die Belastung von Vermögenswerten in hohem Maße vom Risikoprofil und Geschäftsmodell des jeweiligen Instituts abhängt, sollten die quantitativen Daten durch erklärende Angaben ergänzt werden.

(6)

Die Offenlegungspflichten für belastete und unbelastete Vermögenswerte und insbesondere die Offenlegungspflichten in Bezug auf übertragene Vermögenswerte, verpfändete Vermögenswerte sowie entgegengenommene und gestellte außerbilanzielle Sicherheiten sollten zusätzlich zu allen bestehenden, nach dem maßgeblichen Rechnungslegungsrahmen geltenden Offenlegungspflichten zur Anwendung kommen.

(7)

Um eine dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechende Anwendung der in Artikel 443 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 niedergelegten Offenlegungspflichten auf kleinere Institute, die keine wesentliche Vermögenswertbelastung aufweisen, sicherzustellen, sollten von solchen kleineren Instituten keine Informationen über die Qualität der belasteten und unbelasteten Vermögenswerte verlangt werden. Die Informationen über die Qualität der belasteten und unbelasteten Vermögenswerte („Aktiva-Qualitätsindikatoren“) beruhen auf den Vermögenswerteigenschaften, die Aktiva von äußerst hoher Liquidität und Kreditqualität sowie Aktiva von hoher Liquidität und Kreditqualität im Sinne der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission (6) zugeschrieben werden. Da Wertpapierfirmen, die keiner Bankengruppe angehören, nicht unter die genannte delegierte Verordnung fallen und die betreffenden Informationen bei Wertpapierfirmen, die Teil einer Bankengruppe sind, auf konsolidierter Basis offengelegt werden, ist es angemessen, auch Wertpapierfirmen von der Pflicht zur Offenlegung von Informationen über die Qualität der belasteten und unbelasteten Vermögenswerte freizustellen, um unverhältnismäßige Kosten zu vermeiden.

(8)

Da die Informationspflicht in Bezug auf die Aktiva-Qualitätsindikatoren neu ist, sollte der Geltungsbeginn der Bestimmungen über die Offenlegung dieser Indikatoren ein Jahr zurückgestellt werden, damit die Institute die nötigen IT-Systeme entwickeln können.

(9)

Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, den die EBA der Kommission vorgelegt hat.

(10)

Die EBA hat zu diesem Entwurf offene öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlament und des Rates (7) eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:


(1)  ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1.

(2)  Leitlinien zur Offenlegung belasteter und unbelasteter Vermögenswerte (EBA/GL/2014/03).

(3)  ABl. C 119 vom 25.4.2013, S. 1.

(4)  EBA-Bericht über die Belastung von Vermögenswerten vom September 2015.

(5)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission vom 16. April 2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die aufsichtlichen Meldungen der Institute gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 191 vom 28.6.2014, S. 1).

(6)  Delegierte Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission vom 10. Oktober 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Liquiditätsdeckungsanforderung an Kreditinstitute (ABl. L 11 vom 17.1.2015, S. 1).

(7)  Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).