Aktualisiert 23/11/2024
Nicht mehr in Kraft seit 27/06/2021

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ANHANG II

ANHANG II

Hinweise zum Ausfüllen der Meldebögen

1.

Sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, sind die in den Tabellen 1 bis 7 genannten Posten von den Instituten in gleicher Weise auszuweisen wie die in Anhang XVI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission genannten Posten.

Die unter Nummer 1 genannten Posten sind als Mediane anzugeben. Diese müssen rollierende Quartalswerte der vorangegangenen zwölf Monate sein und sind durch Interpolation zu ermitteln.

Erfolgen die Angaben auf konsolidierter Basis, ist der maßgebliche Konsolidierungskreis der in Teil 1 Titel II Kapitel 2 Abschnitt 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 definierte aufsichtliche Konsolidierungskreis.

Meldebogen A — Belastete und unbelastete Vermögenswerte

Tabelle 1: Hinweise zu den einzelnen Zeilen des Meldebogens A

Zeilen

Verweis auf Rechtsgrundlagen und sonstige Hinweise

010

Vermögenswerte des meldenden Instituts [International Accounting Standard (IAS) 1 Paragraph 9 Buchstabe a, Anwendungsleitlinie (Implementation Guidance, IG) 6]

Summe der in der Bilanz des Instituts erfassten Vermögenswerte ohne eigene Schuldverschreibungen und eigene Eigenkapitalinstrumente, wenn die maßgeblichen Rechnungslegungsstandards deren Ausweis in der Bilanz gestatten. Anzugeben ist in dieser Zeile der Median der in den Zeilen 030, 040 und 120 ausgewiesenen Summen der vier Endquartalswerte der vorangegangenen zwölf Monate.

030

Eigenkapitalinstrumente

Mediane des in Zeile 030 des Meldebogens F 32.01 (AE-ASS) von Anhang XVI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 ausgewiesenen Postens „Eigenkapitalinstrumente“ (ohne eigene Eigenkapitalinstrumente), wenn die maßgeblichen Rechnungslegungsstandards deren Ausweis in der Bilanz gestatten.

040

Schuldverschreibungen

Mediane des in Zeile 040 des Meldebogens F 32.01 (AE-ASS) von Anhang XVI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 ausgewiesenen Postens „Schuldverschreibungen“ (ohne eigene Schuldverschreibungen), wenn die maßgeblichen Rechnungslegungsstandards deren Ausweis in der Bilanz gestatten.

050

davon: gedeckte Schuldverschreibungen

Mediane des in Zeile 050 des Meldebogens F 32.01 (AE-ASS) von Anhang XVI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 ausgewiesenen Postens „davon: gedeckte Schuldverschreibungen“.

060

davon: forderungsunterlegte Wertpapiere

Mediane des in Zeile 060 des Meldebogens F 32.01 (AE-ASS) von Anhang XVI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 ausgewiesenen Postens „davon: forderungsunterlegte Wertpapiere“.

070

davon: von Staaten begeben

Mediane des in Zeile 070 des Meldebogens F 32.01 (AE-ASS) von Anhang XVI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 ausgewiesenen Postens „davon: von Staaten begeben“.

080

davon: von Finanzunternehmen begeben

Mediane des in Zeile 080 des Meldebogens F 32.01 (AE-ASS) von Anhang XVI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 ausgewiesenen Postens „davon: von Finanzunternehmen begeben“.

090

davon: von Nichtfinanzunternehmen begeben

Mediane des in Zeile 090 des Meldebogens F 32.01 (AE-ASS) von Anhang XVI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 ausgewiesenen Postens „davon: von Nichtfinanzunternehmen begeben“.

120

Sonstige Vermögenswerte

Median sonstiger, nicht in den o. g. Zeilen ausgewiesener, in der Bilanz des meldenden Instituts erfasster Vermögenswerte, bei denen es sich nicht um eigene Schuldverschreibungen und eigene Eigenkapitalinstrumente handelt, die von nicht nach IFRS bilanzierenden Instituten nicht aus der Bilanz ausgebucht werden dürfen. In einem solchen Fall sind eigene Schuldinstrumente in Zeile 240 des Meldebogens B auszuweisen und eigene Eigenkapitalinstrumente von den Meldungen über Vermögenswertbelastungen auszunehmen.

Unter sonstige Vermögenswerte fallen der Kassenbestand (Bestände an im Umlauf befindlichen, üblicherweise für Zahlungen verwendeten Banknoten und Münzen in der Landeswährung und in Fremdwährungen), jederzeit kündbare Darlehen [IAS 1 Paragraph 54 Ziffer i] einschließlich der in Zeile 020 des Meldebogens F 32.01 (AE-ASS) von Anhang XVI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 ausgewiesenen täglich fälligen Saldoforderungen bei Zentralbanken und anderen Instituten. Ebenfalls unter sonstige Vermögenswerte fallen Darlehen und Kredite (außer jederzeit kündbaren Darlehen) einschließlich der in den Zeilen 100 und 110 des Meldebogens F 32.01 (AE-ASS) von Anhang XVI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 ausgewiesenen Hypothekendarlehen. Ferner unter sonstige Vermögenswerte fallen können immaterielle Vermögenswerte einschließlich Geschäfts- oder Firmenwert, latente Steueransprüche, Sachanlagen, derivative Vermögenswerte, umgekehrte Repos und Forderungen aus Aktienleihgeschäften.

Wenn bei zurückbehaltenen forderungsunterlegten Wertpapieren (ABS) und zurückbehaltenen gedeckten Schuldverschreibungen die zugrunde liegenden Vermögenswerte und Deckungspool-Vermögenswerte jederzeit kündbare Darlehen oder Darlehen und Kredite außer jederzeit kündbaren Darlehen sind, sollten diese ebenfalls in dieser Zeile ausgewiesen werden.

121

davon: …

Sofern dies mit Blick auf die Bedeutung der Vermögenswertbelastung in ihrem Geschäftsmodell relevant ist, können Institute den Median jedes unter „sonstige Vermögenswerte“ aufgeführten Elements in einer gesonderten Zeile („davon“) ausweisen.

Tabelle 2: Hinweise zu den einzelnen Spalten des Meldebogens A

Spalten

Verweis auf Rechtsgrundlagen und sonstige Hinweise

010

Buchwert belasteter Vermögenswerte

Median des Buchwerts der vom Institut gehaltenen Vermögenswerte, die im Sinne von Punkt 1.7 des Anhangs XVII der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 belastet sind. Unter Buchwert ist der auf der Aktivseite der Bilanz ausgewiesene Betrag zu verstehen.

030

davon: Vermögenswerte, die unbelastet für eine Einstufung als EHQLA oder HQLA infrage kämen

Median des Buchwerts belasteter Vermögenswerte, die unbelastet für eine Einstufung als Aktiva von äußerst hoher Liquidität und Kreditqualität (EHQLA) oder Aktiva von hoher Liquidität und Kreditqualität (HQLA) infrage kämen. Für die Zwecke dieser Verordnung sind belastete Vermögenswerte, die unbelastet für eine Einstufung als EHQLA oder HQLA infrage kämen, die in den Artikeln 11, 12 und 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission aufgeführten Vermögenswerte, die — wäre nicht ihr Status als belastete Vermögenswerte im Sinne von Anhang XVII der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 — den in den Artikeln 7 und 8 der genannten delegierten Verordnung festgelegten allgemeinen und operativen Anforderungen entsprächen. Belastete Vermögenswerte, die unbelastet für eine Einstufung als EHQLA oder HQLA infrage kämen, müssen ebenfalls die in den Artikeln 10 bis 16 und 35 bis 37 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 festgelegten risikopositionsklassenspezifischen Anforderungen erfüllen. Für belastete Vermögenswerte, die unbelastet für eine Einstufung als EHQLA oder HQLA infrage kämen, ist als Buchwert der Buchwert vor den in den Artikeln 10 bis 16 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 genannten Abschlägen anzugeben.

040

Beizulegender Zeitwert belasteter Vermögenswerte

Median des in Spalte 040 des Meldebogens F 32.01 (AE-ASS) von Anhang XVI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 ausgewiesenen Postens „Beizulegender Zeitwert belasteter Vermögenswerte“.

Bei jeder Risikopositionsklasse ist der auszuweisende beizulegende Zeitwert der Median der verschiedenen beizulegenden Zeitwerte am Ende jedes für die Berechnung des Medians herangezogenen Berichtszeitraums.

050

davon: Vermögenswerte, die unbelastet für eine Einstufung als EHQLA oder HQLA infrage kämen

Median des beizulegenden Zeitwerts belasteter Vermögenswerte, die unbelastet für eine Einstufung als EHQLA oder HQLA infrage kämen. Für die Zwecke dieser Verordnung sind belastete Vermögenswerte, die unbelastet für eine Einstufung als EHQLA oder HQLA infrage kämen, die in den Artikeln 11, 12 und 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 aufgeführten Vermögenswerte, die — wäre nicht ihr Status als belastete Vermögenswerte im Sinne von Anhang XVII der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 — den in den Artikeln 7 und 8 der genannten delegierten Verordnung festgelegten allgemeinen und operativen Anforderungen entsprächen. Belastete Vermögenswerte, die unbelastet für eine Einstufung als EHQLA oder HQLA infrage kämen, müssen ebenfalls die in den Artikeln 10 bis 16 und 35 bis 37 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 festgelegten risikopositionsklassenspezifischen Anforderungen erfüllen. Für belastete Vermögenswerte, die unbelastet für eine Einstufung als EHQLA oder HQLA infrage kämen, ist als beizulegender Zeitwert der beizulegende Zeitwert vor den in den Artikeln 10 bis 16 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 genannten Abschlägen anzugeben.

060

Buchwert unbelasteter Vermögenswerte

Median des in Spalte 060 des Meldebogens F 32.01 (AE-ASS) von Anhang XVI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 ausgewiesenen Postens „Buchwert unbelasteter Vermögenswerte“.

080

davon: EHQLA und HQLA

Median des Buchwerts der unbelasteten EHQLA und HQLA aus der Liste in den Artikeln 11, 12 und 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61, die die in den Artikeln 7 und 8 der genannten delegierten Verordnung festgelegten allgemeinen und operativen Anforderungen sowie die in den Artikeln 10 bis 16 und 35 bis 37 dieser delegierten Verordnung festgelegten risikopositionsklassenspezifischen Anforderungen erfüllen. Für EHQLA und HQLA ist als Buchwert der Buchwert vor den in den Artikeln 10 bis 16 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 genannten Abschlägen anzugeben.

090

Beizulegender Zeitwert unbelasteter Vermögenswerte

Median des in Spalte 090 des Meldebogens F 32.01 (AE-ASS) von Anhang XVI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 ausgewiesenen Postens „Beizulegender Zeitwert unbelasteter Vermögenswerte“.

Bei jeder Risikopositionsklasse ist der auszuweisende beizulegende Zeitwert der Median der verschiedenen beizulegenden Zeitwerte am Ende jedes für die Berechnung des Medians herangezogenen Berichtszeitraums.

100

davon: EHQLA und HQLA

Median des beizulegenden Zeitwerts der unbelasteten EHQLA und HQLA aus der Liste in den Artikeln 11, 12 und 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61, die die in den Artikeln 7 und 8 der genannten delegierten Verordnung festgelegten allgemeinen und operativen Anforderungen sowie die in den Artikeln 10 bis 16 und 35 bis 37 dieser delegierten Verordnung festgelegten risikopositionsklassenspezifischen Anforderungen erfüllen. Für EHQLA und HQLA ist als beizulegender Zeitwert der beizulegende Zeitwert vor den in den Artikeln 10 bis 16 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 genannten Abschlägen anzugeben.

Meldebogen B — Entgegengenommene Sicherheiten

Tabelle 3: Hinweise zu den einzelnen Zeilen des Meldebogens B

Zeilen

Verweis auf Rechtsgrundlagen und sonstige Hinweise

130

Vom meldenden Institut entgegengenommene Sicherheiten

Sämtliche Kategorien der vom meldenden Institut entgegengenommenen Sicherheiten. In dieser Zeile auszuweisen sind sämtliche Wertpapiere, die ein kreditnehmendes Institut bei einem Wertpapierleihgeschäft entgegennimmt. Die Summe der vom Institut entgegengenommenen Sicherheiten ist der Median der in den Zeilen 140 bis 160, 220 und 230 ausgewiesenen Summen der vier Endquartalswerte der vorangegangenen zwölf Monate.

140

Jederzeit kündbare Darlehen

In dieser Zeile auszuweisen ist der Median der vom Institut in Form jederzeit kündbarer Darlehen entgegengenommenen Sicherheiten (siehe Verweis auf Rechtsgrundlagen und sonstige Hinweise zu Zeile 120 des Meldebogens A). Darunter fallen sämtliche Wertpapiere, die ein kreditnehmendes Institut bei Wertpapierleihgeschäften entgegennimmt.

150

Eigenkapitalinstrumente

Median der vom Institut in Form von Eigenkapitalinstrumenten entgegengenommenen Sicherheiten (siehe Verweis auf Rechtsgrundlagen und sonstige Hinweise zu Zeile 030 des Meldebogens A). Darunter fallen sämtliche Wertpapiere, die ein kreditnehmendes Institut bei Wertpapierleihgeschäften entgegennimmt.

160

Schuldverschreibungen

Median der vom Institut in Form von Schuldverschreibungen entgegengenommenen Sicherheiten (siehe Verweis auf Rechtsgrundlagen und sonstige Hinweise zu Zeile 040 des Meldebogens A). Darunter fallen sämtliche Wertpapiere, die ein kreditnehmendes Institut bei Wertpapierleihgeschäften entgegennimmt.

170

davon: gedeckte Schuldverschreibungen

Median der vom Institut in Form gedeckter Schuldverschreibungen entgegengenommenen Sicherheiten (siehe Verweis auf Rechtsgrundlagen und sonstige Hinweise zu Zeile 050 des Meldebogens A). Darunter fallen sämtliche Wertpapiere, die ein kreditnehmendes Institut bei Wertpapierleihgeschäften entgegennimmt.

180

davon: forderungsunterlegte Wertpapiere

Median der vom Institut in Form von forderungsunterlegten Wertpapieren entgegengenommenen Sicherheiten (siehe Verweis auf Rechtsgrundlagen und sonstige Hinweise zu Zeile 060 des Meldebogens A). Darunter fallen sämtliche Wertpapiere, die ein kreditnehmendes Institut bei Wertpapierleihgeschäften entgegennimmt.

190

davon: von Staaten begeben

Median der vom Institut in Form von Schuldverschreibungen, die von Staaten begeben wurden, entgegengenommenen Sicherheiten (siehe Verweis auf Rechtsgrundlagen und sonstige Hinweise zu Zeile 070 des Meldebogens A). Darunter fallen sämtliche Wertpapiere, die ein kreditnehmendes Institut bei Wertpapierleihgeschäften entgegennimmt.

200

davon: von Finanzunternehmen begeben

Median der vom Institut in Form von Schuldverschreibungen, die von Finanzunternehmen begeben wurden, entgegengenommenen Sicherheiten (siehe Verweis auf Rechtsgrundlagen und sonstige Hinweise zu Zeile 080 des Meldebogens A). Darunter fallen sämtliche Wertpapiere, die ein kreditnehmendes Institut bei Wertpapierleihgeschäften entgegennimmt.

210

davon: von Nichtfinanzunternehmen begeben

Median der vom Institut in Form von Schuldverschreibungen, die von Nichtfinanzunternehmen begeben wurden, entgegengenommenen Sicherheiten (siehe Verweis auf Rechtsgrundlagen und sonstige Hinweise zu Zeile 090 des Meldebogens A). Darunter fallen sämtliche Wertpapiere, die ein kreditnehmendes Institut bei Wertpapierleihgeschäften entgegennimmt.

220

Darlehen und Kredite außer jederzeit kündbaren Darlehen

Median der vom Institut in Form von Darlehen und Krediten außer jederzeit kündbaren Darlehen entgegengenommenen Sicherheiten (siehe Verweis auf Rechtsgrundlagen und sonstige Hinweise zu Zeile 120 des Meldebogens A). Darunter fallen sämtliche Wertpapiere, die ein kreditnehmendes Institut bei Wertpapierleihgeschäften entgegennimmt.

230

Sonstige entgegengenommene Sicherheiten

Median der vom Institut in Form sonstiger Vermögenswerte entgegengenommenen Sicherheiten (siehe Verweis auf Rechtsgrundlagen und sonstige Hinweise zu Zeile 120 des Meldebogens A). Darunter fallen sämtliche Wertpapiere, die ein kreditnehmendes Institut bei Wertpapierleihgeschäften entgegennimmt.

231

davon: …

Sofern dies mit Blick auf die Bedeutung der Vermögenswertbelastung in ihrem Geschäftsmodell relevant ist, können Institute den Median jedes unter „Sonstige Sicherheiten“ aufgeführten Elements in einer gesonderten Zeile („davon“) ausweisen. Darunter fallen sämtliche Wertpapiere, die ein kreditnehmendes Institut bei Wertpapierleihgeschäften entgegennimmt.

240

Begebene eigene Schuldverschreibungen außer eigenen gedeckten Schuldverschreibungen oder forderungsunterlegten Wertpapieren

Median des in Zeile 240 des Meldebogens F 32.02 (AE-COL) von Anhang XVI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 ausgewiesenen Postens „Begebene eigene Schuldverschreibungen außer eigenen gedeckten Schuldverschreibungen oder forderungsunterlegten Wertpapieren“.

241

Eigene gedeckte Schuldverschreibungen und begebene, noch nicht als Sicherheit hinterlegte forderungsunterlegte Wertpapiere

Median des in Zeile 010 des Meldebogens F 32.03 (AE-NPL) von Anhang XVI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 ausgewiesenen Postens „Eigene gedeckte Schuldverschreibungen und begebene, noch nicht als Sicherheit hinterlegte forderungsunterlegte Wertpapiere“. Zur Vermeidung von Doppelzählungen gilt für eigene gedeckte Schuldverschreibungen und vom meldenden Institut begebene zurückbehaltene forderungsunterlegte Wertpapiere folgende Regel:

a)

Sind die betreffenden Wertpapiere als Sicherheit hinterlegt, ist der Betrag des Deckungspools bzw. der Betrag der zugrunde liegenden Vermögenswerte, die diese Wertpapiere absichern, in Meldebogen A als belastete Vermögenswerte auszuweisen. Werden eigene gedeckte Schuldverschreibungen und forderungsunterlegte Wertpapiere als Sicherheit hinterlegt, stellt der neue Geschäftsvorfall, in dessen Rahmen die Wertpapiere als Sicherheit hinterlegt werden (Zentralbankrefinanzierung oder andere Art der besicherten Refinanzierung), und nicht die ursprüngliche Emission der gedeckten Schuldverschreibungen oder forderungsunterlegten Wertpapiere die Finanzierungsquelle dar.

b)

Sind diese Wertpapiere noch nicht als Sicherheit hinterlegt, wird der Betrag des Deckungspools bzw. der Betrag der zugrunde liegenden Vermögenswerte, die diese Wertpapiere absichern, in Meldebogen A als unbelastete Vermögenswerte ausgewiesen.

250

Summe der Vermögenswerte, entgegengenommenen Sicherheiten und begebenen eigenen Schuldverschreibungen

Alle in der Bilanz erfassten Vermögenswerte des Instituts, alle Klassen der vom Institut entgegengenommenen Sicherheiten und der vom Institut begebenen und zurückbehaltenen eigenen Schuldverschreibungen, bei denen es sich nicht um eigene gedeckte Schuldverschreibungen oder begebene eigene forderungsunterlegte Wertpapiere handelt.

Anzugeben ist in dieser Zeile der Median der in Zeile 010 von Meldebogen A und in den Zeilen 130 und 240 von Meldebogen B ausgewiesenen Summen der vier Endquartalswerte der vorangegangenen zwölf Monate.

Tabelle 4: Hinweise zu den einzelnen Spalten des Meldebogens B

Spalten

Verweis auf Rechtsgrundlagen und sonstige Hinweise

010

Beizulegender Zeitwert belasteter entgegengenommener Sicherheiten oder belasteter begebener eigener Schuldverschreibungen

Median des beizulegenden Zeitwerts der entgegengenommenen Sicherheiten, einschließlich solcher, die bei Wertpapierleihgeschäften entgegengenommen wurden, oder der vom Institut begebenen und gehaltenen/zurückbehaltenen eigenen Schuldverschreibungen, die im Sinne von Artikel 100 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 belastet sind.

Der beizulegende Zeitwert eines Finanzinstruments ist der Preis, der am Bemessungsstichtag in einem geordneten Geschäftsvorfall zwischen Marktteilnehmern für den Verkauf eines Vermögenswertes empfangen oder für die Übertragung einer Verbindlichkeit gezahlt werden würde (siehe IFRS 13 Bemessung des beizulegenden Zeitwerts). Bei jeder Sicherheit ist der auszuweisende beizulegende Zeitwert der Median der verschiedenen beizulegenden Zeitwerte am Ende jedes für die Berechnung des Medians herangezogenen Berichtszeitraums.

030

davon: Vermögenswerte, die unbelastet für eine Einstufung als EHQLA oder HQLA infrage kämen

Median des beizulegenden Zeitwerts der belasteten entgegengenommenen Sicherheiten, einschließlich solcher, die bei Wertpapierleihgeschäften entgegengenommen wurden, oder der vom Institut begebenen und gehaltenen/zurückbehaltenen eigenen Schuldverschreibungen, die unbelastet für eine Einstufung als EHQLA oder HQLA infrage kämen. Für die Zwecke dieser Verordnung sind belastete Vermögenswerte, die unbelastet für eine Einstufung als EHQLA oder HQLA infrage kämen, die in den Artikeln 11, 12 und 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 aufgeführten entgegengenommenen Sicherheiten oder begebenen und vom Institut gehaltenen/zurückbehaltenen eigenen Schuldverschreibungen, die — wäre nicht ihr Status als belastete Vermögenswerte im Sinne von Anhang XVII der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 — den in den Artikeln 7 und 8 der genannten delegierten Verordnung festgelegten allgemeinen und operativen Anforderungen entsprächen. Belastete Vermögenswerte, die unbelastet für eine Einstufung als EHQLA oder HQLA infrage kämen, müssen ebenfalls die in den Artikeln 10 bis 16 und 35 bis 37 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 festgelegten risikopositionsklassenspezifischen Anforderungen erfüllen. Für belastete Vermögenswerte, die unbelastet für eine Einstufung als EHQLA oder HQLA infrage kämen, ist als beizulegender Zeitwert der beizulegende Zeitwert vor den in den Artikeln 10 bis 16 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 genannten Abschlägen anzugeben.

040

Beizulegender Zeitwert entgegengenommener zur Belastung verfügbarer Sicherheiten oder begebener zur Belastung verfügbarer eigener Schuldverschreibungen

Median des beizulegenden Zeitwerts der vom Institut entgegengenommenen Sicherheiten, einschließlich solcher, die bei Wertpapierleihgeschäften entgegengenommen wurden, die unbelastet, aber zur Belastung verfügbar sind, weil dem Institut — sofern ihr Eigentümer nicht ausgefallen ist — deren Verkauf oder Weiterverpfändung gestattet ist. Hierunter fällt auch der beizulegende Zeitwert begebener eigener Schuldverschreibungen mit Ausnahme eigener gedeckter Schuldverschreibungen oder Verbriefungen, die unbelastet, aber zur Belastung verfügbar sind. Bei jeder Sicherheit ist der auszuweisende beizulegende Zeitwert der Median der verschiedenen beizulegenden Zeitwerte am Ende jedes für die Berechnung des Medians herangezogenen Berichtszeitraums.

060

davon: EHQLA und HQLA

Median des beizulegenden Zeitwerts der unbelasteten entgegengenommenen Sicherheiten oder der unbelasteten, vom Institut begebenen und gehaltenen/zurückbehaltenen eigenen Schuldverschreibungen, bei denen es sich nicht um zur Belastung verfügbare eigene gedeckte Schuldverschreibungen oder Verbriefungspositionen handelt, die für eine Einstufung als EHQLA oder HQLA aus der Liste in den Artikeln 11, 12 und 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 infrage kommen und die in den Artikeln 7 und 8 der genannten delegierten Verordnung festgelegten allgemeinen und operativen Anforderungen sowie die in den Artikeln 10 bis 16 und 35 bis 37 dieser delegierten Verordnung festgelegten risikopositionsklassenspezifischen Anforderungen erfüllen. Für EHQLA und HQLA ist als beizulegender Zeitwert der beizulegende Zeitwert vor den in den Artikeln 10 bis 16 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 genannten Abschlägen anzugeben.

Meldebogen C — Belastungsquellen

Tabelle 5: Hinweise zu den einzelnen Zeilen des Meldebogens C

Zeilen

Verweis auf Rechtsgrundlagen und sonstige Hinweise

010

Buchwert ausgewählter finanzieller Verbindlichkeiten

Median des in Zeile 010 des Meldebogens F 32.04 (AE-SOU) von Anhang XVI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 ausgewiesenen Postens „Buchwert ausgewählter finanzieller Verbindlichkeiten“.

011

davon: …

Sofern dies mit Blick auf die Bedeutung der Vermögenswertbelastung in ihrem Geschäftsmodell relevant ist, können Institute den Median jedes unter „Buchwert ausgewählter finanzieller Verbindlichkeiten“ aufgeführten Elements in einer gesonderten Zeile („davon“) ausweisen. Dies gilt insbesondere dann, wenn ein Teil der Vermögenswertbelastung mit Verbindlichkeiten verbunden ist, ein anderer aber nicht.

Tabelle 6: Hinweise zu den einzelnen Spalten des Meldebogens C

Spalten

Verweis auf Rechtsgrundlagen und sonstige Hinweise

010

Kongruente Verbindlichkeiten, Eventualverbindlichkeiten oder verliehene Wertpapiere

Mediane des in Spalte 010 des Meldebogens F 32.04 (AE-SOU) von Anhang XVI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 ausgewiesenen Postens „Kongruente Verbindlichkeiten, Eventualverbindlichkeiten oder verliehene Wertpapiere“. Als beizulegender Zeitwert anzugeben ist der Median der verschiedenen beizulegenden Zeitwerte am Ende jedes für die Berechnung des Medians herangezogenen Berichtszeitraums.

Verbindlichkeiten ohne verbundene Refinanzierungen, wie Derivate, sind hier ebenfalls einzubeziehen.

030

Belastete Vermögenswerte, entgegengenommene Sicherheiten und begebene eigene Wertpapiere außer gedeckten Schuldverschreibungen und forderungsunterlegten Wertpapieren

Betrag der Vermögenswerte, entgegengenommenen Sicherheiten und begebenen eigenen Wertpapiere außer gedeckten Schuldverschreibungen und forderungsunterlegten Wertpapieren, deren Belastung aus den hier ausgewiesenen verschiedenen Geschäften resultiert.

Um Kohärenz mit den Kriterien der Meldebögen A und B sicherzustellen, sind die in der Bilanz erfassten Vermögenswerte des Instituts als Median ihres Buchwerts auszuweisen, während entgegengenommene, wiederverwendete Sicherheiten und begebene, belastete eigene Sicherheiten außer gedeckten Schuldverschreibungen und forderungsunterlegten Wertpapieren als Median ihres beizulegenden Zeitwerts auszuweisen sind. Als beizulegender Zeitwert anzugeben ist der Median der verschiedenen beizulegenden Zeitwerte am Ende jedes für die Berechnung des Medians herangezogenen Berichtszeitraums.

Belastete Vermögenswerte ohne kongruente Verbindlichkeiten sind hier ebenfalls einzubeziehen.

Meldebogen D — Erklärende Angaben

Tabelle 7: Spezielle Hinweise zu Meldebogen D

Verweis auf Rechtsgrundlagen und sonstige Hinweise

In Meldebogen D sind die unter den Nummern 1 und 2 genannten Angaben zu machen.

1.

Allgemeine erklärende Angaben zur Belastung von Vermögenswerten. Hierzu zählen unter anderem:

a)

eine Erläuterung etwaiger Unterschiede zwischen dem aufsichtlichen Konsolidierungskreis, der bei den Angaben zur Vermögenswertbelastung zugrunde gelegt wird, und dem Konsolidierungskreis, der bei der Anwendung der in Teil 2 Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bestimmten Liquiditätsanforderungen auf konsolidierter Basis herangezogen wird und anhand dessen die (E)HQLA-Einstufungsfähigkeit bestimmt wird;

b)

eine Erläuterung etwaiger Inkongruenzen zwischen den vom Institut nach den maßgeblichen Rechnungslegungsrahmen als Sicherheit hinterlegten und übertragenen Vermögenswerten einerseits und belasteten Vermögenswerten andererseits sowie ein Hinweis auf etwaige Unterschiede bei der Behandlung von Geschäften, wenn beispielsweise davon ausgegangen wird, dass bestimmte Geschäfte die Hinterlegung oder Übertragung von Vermögenswerten, nicht aber deren Belastung nach sich ziehen oder umgekehrt;

c)

der für die Angaben herangezogene Risikopositionswert samt einer Erläuterung, wie der Median der Risikopositionswerte abgeleitet wird.

2.

Erklärende Angaben dazu, wie sich das Geschäftsmodell des Instituts auf die Höhe seiner Belastung auswirkt, und inwiefern die Belastung für das Finanzierungsmodell des Instituts von Belang ist. Hierzu zählen u. a.:

a)

Hauptbelastungsquellen und -arten, wobei gegebenenfalls die Belastungen anzugeben sind, die aus umfangreichen Derivatgeschäften, Wertpapierleihgeschäften, Repos, Emissionen gedeckter Schuldverschreibungen und Verbriefungen herrühren;

b)

die Struktur der Belastung innerhalb der Unternehmensgruppe und zwar insbesondere, ob die Höhe der Belastung der konsolidierten Gruppe auf bestimmte Unternehmen zurückgeht und ob erhebliche Belastungen zwischen den Unternehmen der Gruppe zu verzeichnen sind;

c)

Angaben zu Überbesicherungen, insbesondere in Bezug auf gedeckte Schuldverschreibungen und forderungsunterlegte Wertpapiere, sowie zu den Auswirkungen von Überbesicherungen auf die Höhe der Belastung;

d)

zusätzliche Angaben zur Belastung von Vermögenswerten, zu Sicherheiten und zu außerbilanziellen Posten sowie zu den Belastungsquellen — gemäß Artikel 415 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bei signifikanten Positionen aufgeschlüsselt nach anderen Währungen als der Meldewährung;

e)

eine allgemeine Beschreibung des Anteils, den die in der Spalte 060 „Buchwert unbelasteter Vermögenswerte“ des Meldebogens A von Anhang I aufgeführten Vermögenswerte ausmachen, die das Institut normalerweise nicht als zur Belastung verfügbar einschätzen würde (wie immaterielle Vermögenswerte, einschließlich Geschäfts- oder Firmenwert, latente Steueransprüche, Sachanlagen, derivative Vermögenswerte, umgekehrte Repos und Forderungen aus Aktienleihe);

f)

bei zurückbehaltenen forderungsunterlegten Wertpapieren und zurückbehaltenen gedeckten Schuldverschreibungen der Betrag der zugrunde liegenden Vermögenwerte und der Deckungspool-Vermögenswerte, Angabe, ob diese zugrunde liegenden oder Deckungspool-Vermögenswerte belastet oder unbelastet sind, sowie der Betrag damit zusammenhängender zurückbehaltener forderungsunterlegter Wertpapiere und zurückbehaltener gedeckter Schuldverschreibungen;

g)

soweit dies für die Erläuterung der Auswirkungen des Geschäftsmodells des Instituts auf die Höhe seiner Belastung relevant ist, Angaben zu allen folgenden Punkten (einschließlich quantitativer Angaben, falls relevant):

i)

Art und Betrag der in Zeile 120 des Meldebogens A aufgeführten belasteten und unbelasteten Vermögenswerte, sofern in Zeile 121 des Meldebogens A quantitative Angaben zu liefern sind;

ii)

Betrag und Art der in Zeile 010 des Meldebogens C aufgeführten, nicht mit Verbindlichkeiten verbundenen belasteten Vermögenswerte und außerbilanziellen Posten, sofern in Zeile 011 des Meldebogens C quantitative Angaben zu liefern sind.