ANHANG II
Hinweise zum Ausfüllen der Meldebögen
1. |
Sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, sind die in den Tabellen 1 bis 7 genannten Posten von den Instituten in gleicher Weise auszuweisen wie die in Anhang XVI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission genannten Posten. Die unter Nummer 1 genannten Posten sind als Mediane anzugeben. Diese müssen rollierende Quartalswerte der vorangegangenen zwölf Monate sein und sind durch Interpolation zu ermitteln. Erfolgen die Angaben auf konsolidierter Basis, ist der maßgebliche Konsolidierungskreis der in Teil 1 Titel II Kapitel 2 Abschnitt 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 definierte aufsichtliche Konsolidierungskreis. |
Meldebogen A — Belastete und unbelastete Vermögenswerte
Tabelle 1: Hinweise zu den einzelnen Zeilen des Meldebogens A
Zeilen |
Verweis auf Rechtsgrundlagen und sonstige Hinweise |
010 |
Vermögenswerte des meldenden Instituts [International Accounting Standard (IAS) 1 Paragraph 9 Buchstabe a, Anwendungsleitlinie (Implementation Guidance, IG) 6] Summe der in der Bilanz des Instituts erfassten Vermögenswerte ohne eigene Schuldverschreibungen und eigene Eigenkapitalinstrumente, wenn die maßgeblichen Rechnungslegungsstandards deren Ausweis in der Bilanz gestatten. Anzugeben ist in dieser Zeile der Median der in den Zeilen 030, 040 und 120 ausgewiesenen Summen der vier Endquartalswerte der vorangegangenen zwölf Monate. |
030 |
Eigenkapitalinstrumente Mediane des in Zeile 030 des Meldebogens F 32.01 (AE-ASS) von Anhang XVI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 ausgewiesenen Postens „Eigenkapitalinstrumente“ (ohne eigene Eigenkapitalinstrumente), wenn die maßgeblichen Rechnungslegungsstandards deren Ausweis in der Bilanz gestatten. |
040 |
Schuldverschreibungen Mediane des in Zeile 040 des Meldebogens F 32.01 (AE-ASS) von Anhang XVI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 ausgewiesenen Postens „Schuldverschreibungen“ (ohne eigene Schuldverschreibungen), wenn die maßgeblichen Rechnungslegungsstandards deren Ausweis in der Bilanz gestatten. |
050 |
davon: gedeckte Schuldverschreibungen Mediane des in Zeile 050 des Meldebogens F 32.01 (AE-ASS) von Anhang XVI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 ausgewiesenen Postens „davon: gedeckte Schuldverschreibungen“. |
060 |
davon: forderungsunterlegte Wertpapiere Mediane des in Zeile 060 des Meldebogens F 32.01 (AE-ASS) von Anhang XVI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 ausgewiesenen Postens „davon: forderungsunterlegte Wertpapiere“. |
070 |
davon: von Staaten begeben Mediane des in Zeile 070 des Meldebogens F 32.01 (AE-ASS) von Anhang XVI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 ausgewiesenen Postens „davon: von Staaten begeben“. |
080 |
davon: von Finanzunternehmen begeben Mediane des in Zeile 080 des Meldebogens F 32.01 (AE-ASS) von Anhang XVI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 ausgewiesenen Postens „davon: von Finanzunternehmen begeben“. |
090 |
davon: von Nichtfinanzunternehmen begeben Mediane des in Zeile 090 des Meldebogens F 32.01 (AE-ASS) von Anhang XVI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 ausgewiesenen Postens „davon: von Nichtfinanzunternehmen begeben“. |
120 |
Sonstige Vermögenswerte Median sonstiger, nicht in den o. g. Zeilen ausgewiesener, in der Bilanz des meldenden Instituts erfasster Vermögenswerte, bei denen es sich nicht um eigene Schuldverschreibungen und eigene Eigenkapitalinstrumente handelt, die von nicht nach IFRS bilanzierenden Instituten nicht aus der Bilanz ausgebucht werden dürfen. In einem solchen Fall sind eigene Schuldinstrumente in Zeile 240 des Meldebogens B auszuweisen und eigene Eigenkapitalinstrumente von den Meldungen über Vermögenswertbelastungen auszunehmen. Unter sonstige Vermögenswerte fallen der Kassenbestand (Bestände an im Umlauf befindlichen, üblicherweise für Zahlungen verwendeten Banknoten und Münzen in der Landeswährung und in Fremdwährungen), jederzeit kündbare Darlehen [IAS 1 Paragraph 54 Ziffer i] einschließlich der in Zeile 020 des Meldebogens F 32.01 (AE-ASS) von Anhang XVI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 ausgewiesenen täglich fälligen Saldoforderungen bei Zentralbanken und anderen Instituten. Ebenfalls unter sonstige Vermögenswerte fallen Darlehen und Kredite (außer jederzeit kündbaren Darlehen) einschließlich der in den Zeilen 100 und 110 des Meldebogens F 32.01 (AE-ASS) von Anhang XVI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 ausgewiesenen Hypothekendarlehen. Ferner unter sonstige Vermögenswerte fallen können immaterielle Vermögenswerte einschließlich Geschäfts- oder Firmenwert, latente Steueransprüche, Sachanlagen, derivative Vermögenswerte, umgekehrte Repos und Forderungen aus Aktienleihgeschäften. Wenn bei zurückbehaltenen forderungsunterlegten Wertpapieren (ABS) und zurückbehaltenen gedeckten Schuldverschreibungen die zugrunde liegenden Vermögenswerte und Deckungspool-Vermögenswerte jederzeit kündbare Darlehen oder Darlehen und Kredite außer jederzeit kündbaren Darlehen sind, sollten diese ebenfalls in dieser Zeile ausgewiesen werden. |
121 |
davon: … Sofern dies mit Blick auf die Bedeutung der Vermögenswertbelastung in ihrem Geschäftsmodell relevant ist, können Institute den Median jedes unter „sonstige Vermögenswerte“ aufgeführten Elements in einer gesonderten Zeile („davon“) ausweisen. |
Tabelle 2: Hinweise zu den einzelnen Spalten des Meldebogens A
Spalten |
Verweis auf Rechtsgrundlagen und sonstige Hinweise |
010 |
Buchwert belasteter Vermögenswerte Median des Buchwerts der vom Institut gehaltenen Vermögenswerte, die im Sinne von Punkt 1.7 des Anhangs XVII der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 belastet sind. Unter Buchwert ist der auf der Aktivseite der Bilanz ausgewiesene Betrag zu verstehen. |
030 |
davon: Vermögenswerte, die unbelastet für eine Einstufung als EHQLA oder HQLA infrage kämen Median des Buchwerts belasteter Vermögenswerte, die unbelastet für eine Einstufung als Aktiva von äußerst hoher Liquidität und Kreditqualität (EHQLA) oder Aktiva von hoher Liquidität und Kreditqualität (HQLA) infrage kämen. Für die Zwecke dieser Verordnung sind belastete Vermögenswerte, die unbelastet für eine Einstufung als EHQLA oder HQLA infrage kämen, die in den Artikeln 11, 12 und 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission aufgeführten Vermögenswerte, die — wäre nicht ihr Status als belastete Vermögenswerte im Sinne von Anhang XVII der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 — den in den Artikeln 7 und 8 der genannten delegierten Verordnung festgelegten allgemeinen und operativen Anforderungen entsprächen. Belastete Vermögenswerte, die unbelastet für eine Einstufung als EHQLA oder HQLA infrage kämen, müssen ebenfalls die in den Artikeln 10 bis 16 und 35 bis 37 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 festgelegten risikopositionsklassenspezifischen Anforderungen erfüllen. Für belastete Vermögenswerte, die unbelastet für eine Einstufung als EHQLA oder HQLA infrage kämen, ist als Buchwert der Buchwert vor den in den Artikeln 10 bis 16 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 genannten Abschlägen anzugeben. |
040 |
Beizulegender Zeitwert belasteter Vermögenswerte Median des in Spalte 040 des Meldebogens F 32.01 (AE-ASS) von Anhang XVI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 ausgewiesenen Postens „Beizulegender Zeitwert belasteter Vermögenswerte“. Bei jeder Risikopositionsklasse ist der auszuweisende beizulegende Zeitwert der Median der verschiedenen beizulegenden Zeitwerte am Ende jedes für die Berechnung des Medians herangezogenen Berichtszeitraums. |
050 |
davon: Vermögenswerte, die unbelastet für eine Einstufung als EHQLA oder HQLA infrage kämen Median des beizulegenden Zeitwerts belasteter Vermögenswerte, die unbelastet für eine Einstufung als EHQLA oder HQLA infrage kämen. Für die Zwecke dieser Verordnung sind belastete Vermögenswerte, die unbelastet für eine Einstufung als EHQLA oder HQLA infrage kämen, die in den Artikeln 11, 12 und 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 aufgeführten Vermögenswerte, die — wäre nicht ihr Status als belastete Vermögenswerte im Sinne von Anhang XVII der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 — den in den Artikeln 7 und 8 der genannten delegierten Verordnung festgelegten allgemeinen und operativen Anforderungen entsprächen. Belastete Vermögenswerte, die unbelastet für eine Einstufung als EHQLA oder HQLA infrage kämen, müssen ebenfalls die in den Artikeln 10 bis 16 und 35 bis 37 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 festgelegten risikopositionsklassenspezifischen Anforderungen erfüllen. Für belastete Vermögenswerte, die unbelastet für eine Einstufung als EHQLA oder HQLA infrage kämen, ist als beizulegender Zeitwert der beizulegende Zeitwert vor den in den Artikeln 10 bis 16 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 genannten Abschlägen anzugeben. |
060 |
Buchwert unbelasteter Vermögenswerte Median des in Spalte 060 des Meldebogens F 32.01 (AE-ASS) von Anhang XVI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 ausgewiesenen Postens „Buchwert unbelasteter Vermögenswerte“. |
080 |
davon: EHQLA und HQLA Median des Buchwerts der unbelasteten EHQLA und HQLA aus der Liste in den Artikeln 11, 12 und 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61, die die in den Artikeln 7 und 8 der genannten delegierten Verordnung festgelegten allgemeinen und operativen Anforderungen sowie die in den Artikeln 10 bis 16 und 35 bis 37 dieser delegierten Verordnung festgelegten risikopositionsklassenspezifischen Anforderungen erfüllen. Für EHQLA und HQLA ist als Buchwert der Buchwert vor den in den Artikeln 10 bis 16 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 genannten Abschlägen anzugeben. |
090 |
Beizulegender Zeitwert unbelasteter Vermögenswerte Median des in Spalte 090 des Meldebogens F 32.01 (AE-ASS) von Anhang XVI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 ausgewiesenen Postens „Beizulegender Zeitwert unbelasteter Vermögenswerte“. Bei jeder Risikopositionsklasse ist der auszuweisende beizulegende Zeitwert der Median der verschiedenen beizulegenden Zeitwerte am Ende jedes für die Berechnung des Medians herangezogenen Berichtszeitraums. |
100 |
davon: EHQLA und HQLA Median des beizulegenden Zeitwerts der unbelasteten EHQLA und HQLA aus der Liste in den Artikeln 11, 12 und 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61, die die in den Artikeln 7 und 8 der genannten delegierten Verordnung festgelegten allgemeinen und operativen Anforderungen sowie die in den Artikeln 10 bis 16 und 35 bis 37 dieser delegierten Verordnung festgelegten risikopositionsklassenspezifischen Anforderungen erfüllen. Für EHQLA und HQLA ist als beizulegender Zeitwert der beizulegende Zeitwert vor den in den Artikeln 10 bis 16 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 genannten Abschlägen anzugeben. |
Meldebogen B — Entgegengenommene Sicherheiten
Tabelle 3: Hinweise zu den einzelnen Zeilen des Meldebogens B
Zeilen |
Verweis auf Rechtsgrundlagen und sonstige Hinweise |
||||
130 |
Vom meldenden Institut entgegengenommene Sicherheiten Sämtliche Kategorien der vom meldenden Institut entgegengenommenen Sicherheiten. In dieser Zeile auszuweisen sind sämtliche Wertpapiere, die ein kreditnehmendes Institut bei einem Wertpapierleihgeschäft entgegennimmt. Die Summe der vom Institut entgegengenommenen Sicherheiten ist der Median der in den Zeilen 140 bis 160, 220 und 230 ausgewiesenen Summen der vier Endquartalswerte der vorangegangenen zwölf Monate. |
||||
140 |
Jederzeit kündbare Darlehen In dieser Zeile auszuweisen ist der Median der vom Institut in Form jederzeit kündbarer Darlehen entgegengenommenen Sicherheiten (siehe Verweis auf Rechtsgrundlagen und sonstige Hinweise zu Zeile 120 des Meldebogens A). Darunter fallen sämtliche Wertpapiere, die ein kreditnehmendes Institut bei Wertpapierleihgeschäften entgegennimmt. |
||||
150 |
Eigenkapitalinstrumente Median der vom Institut in Form von Eigenkapitalinstrumenten entgegengenommenen Sicherheiten (siehe Verweis auf Rechtsgrundlagen und sonstige Hinweise zu Zeile 030 des Meldebogens A). Darunter fallen sämtliche Wertpapiere, die ein kreditnehmendes Institut bei Wertpapierleihgeschäften entgegennimmt. |
||||
160 |
Schuldverschreibungen Median der vom Institut in Form von Schuldverschreibungen entgegengenommenen Sicherheiten (siehe Verweis auf Rechtsgrundlagen und sonstige Hinweise zu Zeile 040 des Meldebogens A). Darunter fallen sämtliche Wertpapiere, die ein kreditnehmendes Institut bei Wertpapierleihgeschäften entgegennimmt. |
||||
170 |
davon: gedeckte Schuldverschreibungen Median der vom Institut in Form gedeckter Schuldverschreibungen entgegengenommenen Sicherheiten (siehe Verweis auf Rechtsgrundlagen und sonstige Hinweise zu Zeile 050 des Meldebogens A). Darunter fallen sämtliche Wertpapiere, die ein kreditnehmendes Institut bei Wertpapierleihgeschäften entgegennimmt. |
||||
180 |
davon: forderungsunterlegte Wertpapiere Median der vom Institut in Form von forderungsunterlegten Wertpapieren entgegengenommenen Sicherheiten (siehe Verweis auf Rechtsgrundlagen und sonstige Hinweise zu Zeile 060 des Meldebogens A). Darunter fallen sämtliche Wertpapiere, die ein kreditnehmendes Institut bei Wertpapierleihgeschäften entgegennimmt. |
||||
190 |
davon: von Staaten begeben Median der vom Institut in Form von Schuldverschreibungen, die von Staaten begeben wurden, entgegengenommenen Sicherheiten (siehe Verweis auf Rechtsgrundlagen und sonstige Hinweise zu Zeile 070 des Meldebogens A). Darunter fallen sämtliche Wertpapiere, die ein kreditnehmendes Institut bei Wertpapierleihgeschäften entgegennimmt. |
||||
200 |
davon: von Finanzunternehmen begeben Median der vom Institut in Form von Schuldverschreibungen, die von Finanzunternehmen begeben wurden, entgegengenommenen Sicherheiten (siehe Verweis auf Rechtsgrundlagen und sonstige Hinweise zu Zeile 080 des Meldebogens A). Darunter fallen sämtliche Wertpapiere, die ein kreditnehmendes Institut bei Wertpapierleihgeschäften entgegennimmt. |
||||
210 |
davon: von Nichtfinanzunternehmen begeben Median der vom Institut in Form von Schuldverschreibungen, die von Nichtfinanzunternehmen begeben wurden, entgegengenommenen Sicherheiten (siehe Verweis auf Rechtsgrundlagen und sonstige Hinweise zu Zeile 090 des Meldebogens A). Darunter fallen sämtliche Wertpapiere, die ein kreditnehmendes Institut bei Wertpapierleihgeschäften entgegennimmt. |
||||
220 |
Darlehen und Kredite außer jederzeit kündbaren Darlehen Median der vom Institut in Form von Darlehen und Krediten außer jederzeit kündbaren Darlehen entgegengenommenen Sicherheiten (siehe Verweis auf Rechtsgrundlagen und sonstige Hinweise zu Zeile 120 des Meldebogens A). Darunter fallen sämtliche Wertpapiere, die ein kreditnehmendes Institut bei Wertpapierleihgeschäften entgegennimmt. |
||||
230 |
Sonstige entgegengenommene Sicherheiten Median der vom Institut in Form sonstiger Vermögenswerte entgegengenommenen Sicherheiten (siehe Verweis auf Rechtsgrundlagen und sonstige Hinweise zu Zeile 120 des Meldebogens A). Darunter fallen sämtliche Wertpapiere, die ein kreditnehmendes Institut bei Wertpapierleihgeschäften entgegennimmt. |
||||
231 |
davon: … Sofern dies mit Blick auf die Bedeutung der Vermögenswertbelastung in ihrem Geschäftsmodell relevant ist, können Institute den Median jedes unter „Sonstige Sicherheiten“ aufgeführten Elements in einer gesonderten Zeile („davon“) ausweisen. Darunter fallen sämtliche Wertpapiere, die ein kreditnehmendes Institut bei Wertpapierleihgeschäften entgegennimmt. |
||||
240 |
Begebene eigene Schuldverschreibungen außer eigenen gedeckten Schuldverschreibungen oder forderungsunterlegten Wertpapieren Median des in Zeile 240 des Meldebogens F 32.02 (AE-COL) von Anhang XVI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 ausgewiesenen Postens „Begebene eigene Schuldverschreibungen außer eigenen gedeckten Schuldverschreibungen oder forderungsunterlegten Wertpapieren“. |
||||
241 |
Eigene gedeckte Schuldverschreibungen und begebene, noch nicht als Sicherheit hinterlegte forderungsunterlegte Wertpapiere Median des in Zeile 010 des Meldebogens F 32.03 (AE-NPL) von Anhang XVI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 ausgewiesenen Postens „Eigene gedeckte Schuldverschreibungen und begebene, noch nicht als Sicherheit hinterlegte forderungsunterlegte Wertpapiere“. Zur Vermeidung von Doppelzählungen gilt für eigene gedeckte Schuldverschreibungen und vom meldenden Institut begebene zurückbehaltene forderungsunterlegte Wertpapiere folgende Regel:
|
||||
250 |
Summe der Vermögenswerte, entgegengenommenen Sicherheiten und begebenen eigenen Schuldverschreibungen Alle in der Bilanz erfassten Vermögenswerte des Instituts, alle Klassen der vom Institut entgegengenommenen Sicherheiten und der vom Institut begebenen und zurückbehaltenen eigenen Schuldverschreibungen, bei denen es sich nicht um eigene gedeckte Schuldverschreibungen oder begebene eigene forderungsunterlegte Wertpapiere handelt. Anzugeben ist in dieser Zeile der Median der in Zeile 010 von Meldebogen A und in den Zeilen 130 und 240 von Meldebogen B ausgewiesenen Summen der vier Endquartalswerte der vorangegangenen zwölf Monate. |
Tabelle 4: Hinweise zu den einzelnen Spalten des Meldebogens B
Spalten |
Verweis auf Rechtsgrundlagen und sonstige Hinweise |
010 |
Beizulegender Zeitwert belasteter entgegengenommener Sicherheiten oder belasteter begebener eigener Schuldverschreibungen Median des beizulegenden Zeitwerts der entgegengenommenen Sicherheiten, einschließlich solcher, die bei Wertpapierleihgeschäften entgegengenommen wurden, oder der vom Institut begebenen und gehaltenen/zurückbehaltenen eigenen Schuldverschreibungen, die im Sinne von Artikel 100 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 belastet sind. Der beizulegende Zeitwert eines Finanzinstruments ist der Preis, der am Bemessungsstichtag in einem geordneten Geschäftsvorfall zwischen Marktteilnehmern für den Verkauf eines Vermögenswertes empfangen oder für die Übertragung einer Verbindlichkeit gezahlt werden würde (siehe IFRS 13 Bemessung des beizulegenden Zeitwerts). Bei jeder Sicherheit ist der auszuweisende beizulegende Zeitwert der Median der verschiedenen beizulegenden Zeitwerte am Ende jedes für die Berechnung des Medians herangezogenen Berichtszeitraums. |
030 |
davon: Vermögenswerte, die unbelastet für eine Einstufung als EHQLA oder HQLA infrage kämen Median des beizulegenden Zeitwerts der belasteten entgegengenommenen Sicherheiten, einschließlich solcher, die bei Wertpapierleihgeschäften entgegengenommen wurden, oder der vom Institut begebenen und gehaltenen/zurückbehaltenen eigenen Schuldverschreibungen, die unbelastet für eine Einstufung als EHQLA oder HQLA infrage kämen. Für die Zwecke dieser Verordnung sind belastete Vermögenswerte, die unbelastet für eine Einstufung als EHQLA oder HQLA infrage kämen, die in den Artikeln 11, 12 und 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 aufgeführten entgegengenommenen Sicherheiten oder begebenen und vom Institut gehaltenen/zurückbehaltenen eigenen Schuldverschreibungen, die — wäre nicht ihr Status als belastete Vermögenswerte im Sinne von Anhang XVII der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 — den in den Artikeln 7 und 8 der genannten delegierten Verordnung festgelegten allgemeinen und operativen Anforderungen entsprächen. Belastete Vermögenswerte, die unbelastet für eine Einstufung als EHQLA oder HQLA infrage kämen, müssen ebenfalls die in den Artikeln 10 bis 16 und 35 bis 37 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 festgelegten risikopositionsklassenspezifischen Anforderungen erfüllen. Für belastete Vermögenswerte, die unbelastet für eine Einstufung als EHQLA oder HQLA infrage kämen, ist als beizulegender Zeitwert der beizulegende Zeitwert vor den in den Artikeln 10 bis 16 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 genannten Abschlägen anzugeben. |
040 |
Beizulegender Zeitwert entgegengenommener zur Belastung verfügbarer Sicherheiten oder begebener zur Belastung verfügbarer eigener Schuldverschreibungen Median des beizulegenden Zeitwerts der vom Institut entgegengenommenen Sicherheiten, einschließlich solcher, die bei Wertpapierleihgeschäften entgegengenommen wurden, die unbelastet, aber zur Belastung verfügbar sind, weil dem Institut — sofern ihr Eigentümer nicht ausgefallen ist — deren Verkauf oder Weiterverpfändung gestattet ist. Hierunter fällt auch der beizulegende Zeitwert begebener eigener Schuldverschreibungen mit Ausnahme eigener gedeckter Schuldverschreibungen oder Verbriefungen, die unbelastet, aber zur Belastung verfügbar sind. Bei jeder Sicherheit ist der auszuweisende beizulegende Zeitwert der Median der verschiedenen beizulegenden Zeitwerte am Ende jedes für die Berechnung des Medians herangezogenen Berichtszeitraums. |
060 |
davon: EHQLA und HQLA Median des beizulegenden Zeitwerts der unbelasteten entgegengenommenen Sicherheiten oder der unbelasteten, vom Institut begebenen und gehaltenen/zurückbehaltenen eigenen Schuldverschreibungen, bei denen es sich nicht um zur Belastung verfügbare eigene gedeckte Schuldverschreibungen oder Verbriefungspositionen handelt, die für eine Einstufung als EHQLA oder HQLA aus der Liste in den Artikeln 11, 12 und 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 infrage kommen und die in den Artikeln 7 und 8 der genannten delegierten Verordnung festgelegten allgemeinen und operativen Anforderungen sowie die in den Artikeln 10 bis 16 und 35 bis 37 dieser delegierten Verordnung festgelegten risikopositionsklassenspezifischen Anforderungen erfüllen. Für EHQLA und HQLA ist als beizulegender Zeitwert der beizulegende Zeitwert vor den in den Artikeln 10 bis 16 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 genannten Abschlägen anzugeben. |
Meldebogen C — Belastungsquellen
Tabelle 5: Hinweise zu den einzelnen Zeilen des Meldebogens C
Zeilen |
Verweis auf Rechtsgrundlagen und sonstige Hinweise |
010 |
Buchwert ausgewählter finanzieller Verbindlichkeiten Median des in Zeile 010 des Meldebogens F 32.04 (AE-SOU) von Anhang XVI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 ausgewiesenen Postens „Buchwert ausgewählter finanzieller Verbindlichkeiten“. |
011 |
davon: … Sofern dies mit Blick auf die Bedeutung der Vermögenswertbelastung in ihrem Geschäftsmodell relevant ist, können Institute den Median jedes unter „Buchwert ausgewählter finanzieller Verbindlichkeiten“ aufgeführten Elements in einer gesonderten Zeile („davon“) ausweisen. Dies gilt insbesondere dann, wenn ein Teil der Vermögenswertbelastung mit Verbindlichkeiten verbunden ist, ein anderer aber nicht. |
Tabelle 6: Hinweise zu den einzelnen Spalten des Meldebogens C
Spalten |
Verweis auf Rechtsgrundlagen und sonstige Hinweise |
010 |
Kongruente Verbindlichkeiten, Eventualverbindlichkeiten oder verliehene Wertpapiere Mediane des in Spalte 010 des Meldebogens F 32.04 (AE-SOU) von Anhang XVI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 ausgewiesenen Postens „Kongruente Verbindlichkeiten, Eventualverbindlichkeiten oder verliehene Wertpapiere“. Als beizulegender Zeitwert anzugeben ist der Median der verschiedenen beizulegenden Zeitwerte am Ende jedes für die Berechnung des Medians herangezogenen Berichtszeitraums. Verbindlichkeiten ohne verbundene Refinanzierungen, wie Derivate, sind hier ebenfalls einzubeziehen. |
030 |
Belastete Vermögenswerte, entgegengenommene Sicherheiten und begebene eigene Wertpapiere außer gedeckten Schuldverschreibungen und forderungsunterlegten Wertpapieren Betrag der Vermögenswerte, entgegengenommenen Sicherheiten und begebenen eigenen Wertpapiere außer gedeckten Schuldverschreibungen und forderungsunterlegten Wertpapieren, deren Belastung aus den hier ausgewiesenen verschiedenen Geschäften resultiert. Um Kohärenz mit den Kriterien der Meldebögen A und B sicherzustellen, sind die in der Bilanz erfassten Vermögenswerte des Instituts als Median ihres Buchwerts auszuweisen, während entgegengenommene, wiederverwendete Sicherheiten und begebene, belastete eigene Sicherheiten außer gedeckten Schuldverschreibungen und forderungsunterlegten Wertpapieren als Median ihres beizulegenden Zeitwerts auszuweisen sind. Als beizulegender Zeitwert anzugeben ist der Median der verschiedenen beizulegenden Zeitwerte am Ende jedes für die Berechnung des Medians herangezogenen Berichtszeitraums. Belastete Vermögenswerte ohne kongruente Verbindlichkeiten sind hier ebenfalls einzubeziehen. |
Meldebogen D — Erklärende Angaben
Tabelle 7: Spezielle Hinweise zu Meldebogen D
Verweis auf Rechtsgrundlagen und sonstige Hinweise
In Meldebogen D sind die unter den Nummern 1 und 2 genannten Angaben zu machen.
1. |
Allgemeine erklärende Angaben zur Belastung von Vermögenswerten. Hierzu zählen unter anderem:
|
2. |
Erklärende Angaben dazu, wie sich das Geschäftsmodell des Instituts auf die Höhe seiner Belastung auswirkt, und inwiefern die Belastung für das Finanzierungsmodell des Instituts von Belang ist. Hierzu zählen u. a.:
|