Aktualisiert 23/11/2024
Nicht mehr in Kraft seit 27/06/2021

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Artikel 1 - Offenlegungspflichten für alle Institute

Artikel 1

Offenlegungspflichten für alle Institute

(1)   Die Institute legen den Betrag der belasteten und unbelasteten Vermögenswerte nach dem für sie maßgeblichen Rechnungslegungsrahmen, aufgeschlüsselt nach der Art des Vermögenswerts, in den Spalten C010, C040, C060 und C090 des Meldebogens A in Anhang I entsprechend den Hinweisen in Anhang II offen.

(2)   Die Institute legen Informationen über entgegengenommene Sicherheiten, aufgeschlüsselt nach der Art des Vermögenswerts, in den Spalten C010 und C040 des Meldebogens B in Anhang I entsprechend den Hinweisen in Anhang II offen.

(3)   Die Institute legen die mit belasteten Vermögenswerten und entgegengenommenen Sicherheiten verbundenen Verbindlichkeiten gemäß Meldebogen C in Anhang I entsprechend den Hinweisen in Anhang II offen.

(4)   Die Institute legen erklärende Angaben zu den Auswirkungen ihres Geschäftsmodells auf die Höhe ihrer Belastung und die Bedeutung der Belastung in ihrem Geschäftsmodell gemäß Meldebogen D in Anhang I entsprechend den Hinweisen in Anhang II offen.