Aktualisiert 23/11/2024
Nicht mehr in Kraft seit 27/06/2021

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Artikel 2 - Zusätzliche Offenlegungspflichten für bestimmte Institute

Artikel 2

Zusätzliche Offenlegungspflichten für bestimmte Institute

(1)   Zusätzlich zu den in Artikel 1 genannten Informationen legen Institute, die die in Absatz 2 festgelegten Bedingungen erfüllen, Folgendes offen:

a)

die Aktiva-Qualitätsindikatoren, aufgeschlüsselt nach Art des Vermögenswerts, in den Spalten C030, C050, C080 und C100 gemäß Meldebogen A in Anhang I entsprechend den Hinweisen in Anhang II;

b)

die Aktiva-Qualitätsindikatoren, aufgeschlüsselt nach Art der entgegengenommenen Sicherheiten und begebenen Schuldverschreibungen, einschließlich gedeckter Schuldverschreibungen und forderungsunterlegter Wertpapiere, in den Spalten C030 und C060 gemäß Meldebogen B in Anhang I entsprechend den Hinweisen in Anhang II.

(2)   Absatz 1 gilt nur für Kreditinstitute, die eine der folgenden Bedingungen erfüllen:

a)

ihre nach Anhang XVII Abschnitt 1.6 Nummer 10 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 berechneten gesamten Vermögenswerte belaufen sich auf über 30 Mrd. EUR;

b)

die nach Anhang XVII Abschnitt 1.6 Nummer 9 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 berechnete Höhe ihrer Vermögenswertbelastung liegt bei über 15 %.