Artikel 2
Zusätzliche Offenlegungspflichten für bestimmte Institute
(1) Zusätzlich zu den in Artikel 1 genannten Informationen legen Institute, die die in Absatz 2 festgelegten Bedingungen erfüllen, Folgendes offen:
a) |
die Aktiva-Qualitätsindikatoren, aufgeschlüsselt nach Art des Vermögenswerts, in den Spalten C030, C050, C080 und C100 gemäß Meldebogen A in Anhang I entsprechend den Hinweisen in Anhang II; |
b) |
die Aktiva-Qualitätsindikatoren, aufgeschlüsselt nach Art der entgegengenommenen Sicherheiten und begebenen Schuldverschreibungen, einschließlich gedeckter Schuldverschreibungen und forderungsunterlegter Wertpapiere, in den Spalten C030 und C060 gemäß Meldebogen B in Anhang I entsprechend den Hinweisen in Anhang II. |
(2) Absatz 1 gilt nur für Kreditinstitute, die eine der folgenden Bedingungen erfüllen:
a) |
ihre nach Anhang XVII Abschnitt 1.6 Nummer 10 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 berechneten gesamten Vermögenswerte belaufen sich auf über 30 Mrd. EUR; |
b) |
die nach Anhang XVII Abschnitt 1.6 Nummer 9 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 berechnete Höhe ihrer Vermögenswertbelastung liegt bei über 15 %. |