DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2017/1230 DER KOMMISSION
vom 31. Mai 2017
zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Spezifizierung der zusätzlichen objektiven Kriterien für die Anwendung einer günstigeren Liquiditätsabfluss- oder -zuflussrate bei grenzüberschreitenden, nicht in Anspruch genommenen Kredit- oder Liquiditätsfazilitäten innerhalb einer Gruppe oder eines institutsbezogenen Sicherungssystems
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (1), insbesondere auf Artikel 422 Absatz 10 und Artikel 425 Absatz 6,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Anwendung einer günstigeren Liquiditätsabfluss- oder -zuflussrate bei grenzüberschreitenden, nicht in Anspruch genommenen Kredit- oder Liquiditätsfazilitäten innerhalb einer Gruppe oder eines institutsbezogenen Sicherungssystems gemäß Artikel 29 und Artikel 34 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission (2) ist auf Fälle beschränkt, in denen die notwendigen Sicherheitsvorkehrungen getroffen wurden und die zuständigen Behörden vorab eine entsprechende Genehmigung erteilt haben. Diese Sicherheitsvorkehrungen sind in Artikel 29 Absatz 2 und Artikel 34 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als zusätzliche objektive Kriterien formuliert, die bei den entsprechenden Geschäften erfüllt sein müssen. Diese Sicherheitsvorkehrungen sollten präzisiert werden, um eindeutig festzulegen, wann sie als erfüllt angesehen werden können. |
(2) |
Es sollte sichergestellt werden, dass die Anwendung solcher günstigerer Raten die Liquiditätslage des Liquiditätsgebers nicht gefährdet und dem Liquiditätsnehmer die Einhaltung der Liquiditätsdeckungsquote tatsächlich erleichtert. Der Nachweis für ein geringes Liquiditätsrisikoprofil sollte dadurch erbracht werden, dass die Kreditinstitute die Liquiditätsdeckungsquote und jegliche andere gemäß Titel VII Kapitel 2 Abschnitte III und IV der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (3) angewandte liquiditätsbezogene aufsichtliche Anforderungen und Maßnahmen einhalten und dass die zuständigen Behörden im Rahmen der jüngsten aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung festgestellt haben, dass die Liquiditätslage des Instituts mit einem geringen Risiko einhergeht. |
(3) |
Die Wirksamkeit der grenzüberschreitenden Liquiditätsunterstützung innerhalb einer Gruppe oder eines institutsbezogenen Sicherungssystems sollte durch einen soliden vertraglichen Rahmen gewährleistet sein, dessen Solidität durch ein vom Leitungsorgan des Kreditinstituts gebilligtes Rechtsgutachten belegt wird. Durch die Mindestrestlaufzeit der Linie sollte dafür gesorgt sein, dass die Verpflichtung nicht punktuell für ein bestimmtes Geschäft, sondern dauerhaft über einen bestimmten Mindestzeitraum hinweg gilt. |
(4) |
Es sollte sichergestellt werden, dass der Liquiditätsgeber dem Liquiditätsnehmer die erforderliche Liquiditätsunterstützung auch in Stressphasen zeitnah bereitstellen kann. Zu diesem Zweck sollte der Liquiditätsgeber die Liquiditätslage des Liquiditätsnehmers überwachen und sollten Notfallfinanzierungspläne von Liquiditätsgeber und Liquiditätsnehmer den Auswirkungen der Anwendung einer günstigeren Ab- oder Zuflussrate Rechnung tragen. |
(5) |
Die in Artikel 29 Absatz 2 und Artikel 34 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 genannten Bedingungen für die Erfüllung der zusätzlichen objektiven Kriterien sollten darauf abzielen, ausreichende Gründe für die Annahme zu liefern, dass die grenzüberschreitenden Liquiditätsflüsse innerhalb einer Gruppe oder eines institutsbezogenen Sicherungssystems in Stresssituationen höher sind als unter normalen Umständen, ohne die Effizienz und Wirksamkeit eines Modells mit einer normalerweise zentralen Liquiditätsverwaltung zu beeinträchtigen. In bestimmten Fällen der Nichteinhaltung dieser Bedingungen, nämlich wenn Liquiditätsgeber oder Liquiditätsnehmer die Liquiditätsdeckungsquote oder jegliche liquiditätsbezogenen aufsichtlichen Anforderungen oder Maßnahmen nicht erfüllen oder voraussichtlich nicht erfüllen werden oder wenn die Restlaufzeit der Liquiditäts- oder Kreditlinie unter das festgelegte Minimum sinkt oder die Linie gekündigt wird, sollten die zuständigen Behörden erneut überprüfen, ob die Anwendung günstigerer Liquiditätsabfluss- oder -zuflussraten fortgesetzt werden kann, um ungewollte Folgen einer automatischen Aussetzung der günstigeren Behandlung in Form von prozyklischen Auswirkungen und Ansteckungseffekten zu vermeiden. |
(6) |
Von der Spezifizierung dieser zusätzlichen objektiven Kriterien unberührt bleiben sollte die Verantwortung der Kreditinstitute, ihr Liquiditätsrisiko unabhängig davon, ob sie als Liquiditätsgeber oder Liquiditätsnehmer auftreten, mit der gebotenen Vorsicht zu steuern. |
(7) |
Die Spezifizierung dieser zusätzlichen objektiven Kriterien sollte auch darauf abzielen, den zuständigen Behörden Instrumente an die Hand zu geben, die es ihnen ermöglichen, die Anwendung einer günstigeren Ab- oder Zuflussrate zu beschließen. |
(8) |
Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde vorgelegt wurde. |
(9) |
Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde hat zu den Entwürfen technischer Regulierungsstandards, auf dem diese Verordnung beruht, offene öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
(1) ABl. L 321 vom 27.6.2013, S. 1.
(2) Delegierte Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission vom 10. Oktober 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Liquiditätsdeckungsanforderung an Kreditinstitute (ABl. L 11 vom 17.1.2015, S. 1).
(3) Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).
(4) Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).