Artikel 2
Geringes Liquiditätsrisikoprofil von Liquiditätsgeber und Liquiditätsnehmer
(1) Für ein geringes Liquiditätsrisikoprofil gemäß Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
a) |
Liquiditätsgeber und Liquiditätsnehmer erfüllen das Mindestniveau der Liquiditätsdeckungsquote gemäß den Artikeln 4 und 38 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 sowie jegliche gemäß Titel VII Kapitel 2 Abschnitte III und IV der Richtlinie 2013/36/EU angewandten liquiditätsbezogenen aufsichtlichen Anforderungen oder Maßnahmen fortlaufend und mindestens während zwölf Monaten vor der Genehmigung der Anwendung der günstigeren Abfluss- oder -zuflussrate bei grenzüberschreitenden, nicht in Anspruch genommenen Kredit- oder Liquiditätsfazilitäten gemäß Artikel 29 Absatz 1 und Artikel 34 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61; |
b) |
die Liquiditätslage von Liquiditätsgeber und Liquiditätsnehmer geht gemäß der jüngsten aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung nach Titel VII Kapitel 2 Abschnitt III der Richtlinie 2013/36/EU mit einem geringen Risiko einher. |
Für die Zwecke der Feststellung, ob die unter Buchstabe a genannte Bedingung erfüllt ist, errechnet sich das Mindestniveau der Liquiditätsdeckungsquote auf der Grundlage der günstigeren Liquiditätsabfluss- oder -zuflussrate, die während des unter dem gleichen Buchstaben genannten Zwölfmonatszeitraums angewandt wurde.
(2) Wenn der Liquiditätsgeber oder -nehmer von den zuständigen Behörden die Erlaubnis für eine Ausnahme von der Bedingung des Artikels 29 Absatz 1 Buchstabe d und des Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erhalten hat und er das Mindestniveau der Liquiditätsdeckungsquote gemäß den Artikeln 4 und 38 dieser delegierten Verordnung oder jegliche gemäß Titel VII Kapitel 2 Abschnitte III und IV der Richtlinie 2013/36/EU angewandten liquiditätsbezogenen aufsichtlichen Anforderungen oder Maßnahmen nicht erfüllt oder voraussichtlich nicht erfüllen wird, so unterrichtet er die zuständigen Behörden unverzüglich unter Angabe der Folgen, die eine solche Nichterfüllung der Liquiditätsdeckungsquote oder jeglicher liquiditätsbezogener aufsichtlicher Anforderungen oder Maßnahmen auf die entsprechende von seiner Gegenpartei angewandte günstigere Ab- oder Zuflussrate hat.
(3) Wenn der Liquiditätsgeber oder -nehmer von den zuständigen Behörden die Erlaubnis für eine Ausnahme von der Bedingung des Artikels 29 Absatz 1 Buchstabe d und des Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erhalten hat und er das in der genannten delegierten Verordnung festgelegte Mindestniveau der Liquiditätsdeckungsquote nicht erfüllt oder voraussichtlich nicht erfüllen wird, so findet die in Absatz 2 genannte Unterrichtung im Rahmen der unmittelbaren Anzeige und des Plans für die Wiedereinhaltung der Anforderungen gemäß Artikel 414 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 statt.
(4) In den in den Absätzen 2 und 3 genannten Fällen bestimmen die zuständigen Behörden gemäß dem Verfahren nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, ob die günstigeren Ab- oder Zuflussraten weiterhin gelten.