Aktualisiert 22/12/2024
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Artikel 4 - Berücksichtigung des Liquiditätsrisikoprofils des Liquiditätsnehmers im Liquiditätsrisikomanagement des Liquiditätsgebers

Artikel 4

Berücksichtigung des Liquiditätsrisikoprofils des Liquiditätsnehmers im Liquiditätsrisikomanagement des Liquiditätsgebers

Das Liquiditätsrisikomanagement des Liquiditätsgebers trägt dem Liquiditätsrisikoprofil des Liquiditätsnehmers im Sinne von Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe c und Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 Rechnung, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)

Der Liquiditätsgeber überwacht und beobachtet die Liquiditätslage des Liquiditätsnehmers täglich. Im Fall einer Korrespondenzbankbeziehung kann sich die Überwachung und Beobachtung der Liquiditätslage des Liquiditätsnehmers auf die Salden der Vostrokonten des Liquiditätsnehmers beschränken;

b)

die Auswirkungen der günstigeren Ab- oder Zuflussrate finden volle Berücksichtigung in den Notfallfinanzierungsplänen des Liquiditätsgebers und des Liquiditätsnehmers, in denen auch möglichen Hindernissen für die Übertragung solcher Liquidität und dem Zeitaufwand für eine solche Übertragung Rechnung getragen wird. Für diese Zwecke weist der Liquiditätsgeber den zuständigen Behörden gegenüber nach, dass er nach vernünftigem Ermessen in der Lage ist, dem Liquiditätsnehmer die Liquiditätsfazilität auch in Stressphasen weiterhin und ohne bedeutende negative Auswirkungen auf seine eigene Licquiditätslage bereitzustellen. Durch den Notfallfinanzierungsplan des Liquiditätsgebers ist gewährleistet, dass dieser nicht von der Liquidität abhängt, die zur Bereitstellung der zugesagten Kredit- oder Liquiditätslinie für den Liquiditätsnehmer erforderlich ist;

c)

im Notfallfinanzierungsplan des Liquiditätsgebers wird die günstigere Ab- oder Zuflussrate berücksichtigt, um sicherzustellen, dass er die erforderliche Liquidität bei Bedarf bereitstellen kann.