Artikel 3
Zwischen den Mitgliedern der Gruppe hinsichtlich der nicht in Anspruch genommenen Kredit- oder Liquiditätslinie bestehende rechtlich bindende Vereinbarungen und Verpflichtungen
(1) Bei den in Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 genannten rechtlich bindenden Vereinbarungen und Verpflichtungen müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
a) |
Bei der Kredit- oder Liquiditätslinie handelt es sich um eine zweckgebundene Linie, die rechtlich und praktisch während der gesamten Laufzeit der Fazilität auch in Stressphasen jederzeit grenzüberschreitend zur Verfügung steht. Die Linie ist eigens der Anwendung der günstigeren Ab- oder Zuflussrate gemäß den Artikeln 29 und 34 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 gewidmet und steht auf Antrag zur Verfügung. Die Kreditinstitute haben zu diesem Zweck ausreichende rechtliche Prüfungen durchgeführt und diese durch ein schriftliches und mit Gründen versehenes Rechtsgutachten untermauert, das durch ihre Leitungsorgane gebilligt wurde und die Rechtsgültigkeit und Durchsetzbarkeit der Vereinbarung oder Verpflichtung bezüglich der Kredit- oder Liquiditätslinie in allen relevanten Rechtsräumen bestätigt; |
b) |
die Denomination der zugesagten Kredit- oder Liquiditätslinie entspricht der Währungsverteilung der nicht mit der Linie verbundenen Netto-Liquiditätsabflüsse des Liquiditätsnehmers; |
c) |
Höhe und Kosten der zugesagten Kredit- oder Liquiditätslinie sind im entsprechenden Vertrag eindeutig festgelegt; |
d) |
die Vereinbarungen und Verpflichtungen enthalten keine Klausel, die es dem Liquiditätsgeber ermöglichen würde,
|
e) |
die Kredit- oder Liquiditätslinie hat jederzeit eine Restlaufzeit von mehr als sechs Monaten. Hat die Kredit- oder Liquiditätslinie keinen Fälligkeitstermin, so gilt eine Kündigungsfrist von mindestens sechs Monaten. |
(2) Die rechtlichen Prüfungen nach Absatz 1 Buchstabe a werden regelmäßig aktualisiert, um etwaigen gesetzlichen Änderungen in relevanten Rechtsräumen Rechnung zu tragen. Die zuständigen Behörden werden über die Ergebnisse dieser rechtlichen Prüfungen unterrichtet.
(3) Die in Absatz 1 Buchstabe c genannte Höhe der Kredit- oder Liquiditätslinie kann nicht ohne vorherige Zustimmung der zuständigen Behörden geändert werden.
(4) Wenn die in Absatz 1 Buchstabe e genannte Restlaufzeit unter sechs Monate fällt oder die Kredit- oder Liquiditätslinie gekündigt wird, unterrichten die Kreditinstitute die zuständigen Behörden unverzüglich darüber. Diese zuständigen Behörden bestimmen gemäß dem Verfahren nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, ob die günstigeren Ab- oder Zuflussraten weiterhin gelten.