Artikel 1
Gegenstand
Mit dieser Verordnung werden die zusätzlichen objektiven Kriterien gemäß Artikel 29 Absatz 2 und Artikel 34 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 für die Zwecke der Anwendung der darin enthaltenen Ausnahme spezifiziert.