Aktualisiert 21/11/2024
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
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Artikel 5 - Zeitraum

Artikel 5

Zeitraum

Die zuständigen Behörden dürfen Genehmigungen zum Datenverzicht nur für die ersten fünf Jahre nach dem Tag erteilen, an dem einem Institut gemäß Artikel 143 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erstmals gestattet wurde, seine risikogewichteten Positionsbeträge anhand des IRB-Ansatzes zu berechnen.