Artikel 5
Zeitraum
Die zuständigen Behörden dürfen Genehmigungen zum Datenverzicht nur für die ersten fünf Jahre nach dem Tag erteilen, an dem einem Institut gemäß Artikel 143 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erstmals gestattet wurde, seine risikogewichteten Positionsbeträge anhand des IRB-Ansatzes zu berechnen.