Artikel 1
Gegenstand
Diese Verordnung legt die zwingenden Bedingungen fest, unter denen zuständige Behörden Instituten gemäß Artikel 180 Absatz 1 Buchstabe h, Artikel 180 Absatz 2 Buchstabe e sowie Artikel 181 Absatz 2 und Artikel 182 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 die Genehmigungen erteilen dürfen, für Schätzungen in Bezug auf die Ausfallwahrscheinlichkeit (PD), eigene Schätzungen der Verlustquote bei Ausfall (LGD) und eigene Umrechnungsfaktorschätzungen Daten aus einem Zweijahreszeitraum statt aus einem Fünfjahreszeitraum zu verwenden („Genehmigungen zum Datenverzicht“).