Artikel 4
Qualitative Bedingungen
Die zuständigen Behörden dürfen die Genehmigung zum Datenverzicht nur einem Institut erteilen, das den ausreichenden Nachweis erbringt, dass alle folgenden Bedingungen für jede Art von Risikoposition erfüllt sind:
a) |
Daten längerer Zeitreihen liegen nicht vor oder sind aufgrund mangelnder Genauigkeit, Vollständigkeit oder Zweckdienlichkeit nicht geeignet; |
b) |
es wird eine angemessene Sicherheitsspanne gemäß Artikel 179 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgesehen, um den bei Verwendung kürzerer historischer Datenreihen erwarteten Schätzfehlerbereich hinlänglich auszugleichen; |
c) |
das in Artikel 174 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannte Verfahren zur Überprüfung der Daten wird für die kürzere Zeitreihe erweitert. |