Aktualisiert 22/12/2024
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Artikel 4 - Qualitative Bedingungen

Artikel 4

Qualitative Bedingungen

Die zuständigen Behörden dürfen die Genehmigung zum Datenverzicht nur einem Institut erteilen, das den ausreichenden Nachweis erbringt, dass alle folgenden Bedingungen für jede Art von Risikoposition erfüllt sind:

a)

Daten längerer Zeitreihen liegen nicht vor oder sind aufgrund mangelnder Genauigkeit, Vollständigkeit oder Zweckdienlichkeit nicht geeignet;

b)

es wird eine angemessene Sicherheitsspanne gemäß Artikel 179 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgesehen, um den bei Verwendung kürzerer historischer Datenreihen erwarteten Schätzfehlerbereich hinlänglich auszugleichen;

c)

das in Artikel 174 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannte Verfahren zur Überprüfung der Daten wird für die kürzere Zeitreihe erweitert.