Aktualisiert 22/12/2024
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Artikel 3 - Quantitative Bedingungen

Artikel 3

Quantitative Bedingungen

1.   Die zuständigen Behörden dürfen Genehmigungen zum Datenverzicht nur dann erteilen, wenn die folgenden quantitativen Bedingungen bei einem Institut erfüllt sind:

a)

der gesamte Risikopositionswert der beantragten Genehmigung zum Datenverzicht und aller der ihm erteilten, aber nicht widerrufenen oder abgelaufenen Genehmigungen zum Datenverzicht (im Folgenden „geltende Genehmigungen zum Datenverzicht“) beläuft sich auf höchstens 5 % des gesamten Risikopositionswerts des Instituts;

b)

der gesamte risikogewichtete Positionsbetrag der beantragten Genehmigung zum Datenverzicht und aller seiner geltenden Genehmigungen zum Datenverzicht beläuft sich auf höchstens 5 % des gesamten risikogewichteten Positionsbetrags des Instituts.

2.   Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe a ist der gesamte Risikopositionswert der aggregierte Risikopositionswert aller auf Kredit- und Verwässerungsrisiko gemessenen Arten von Risikopositionen vor Abzug spezifischer Kreditrisikoanpassungen, zusätzlicher Wertberichtigungen gemäß den Artikeln 34 und 110 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und weiterer Verringerungen der Eigenmittel.

3.   Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe b ist der gesamte risikogewichtete Positionsbetrag der aggregierte Risikopositionsbetrag aller Arten von Risikopositionen, gewichtet für das Kredit- und Verwässerungsrisiko gemäß dem vom Institut verwendeten Ansatz.